Genehmigung der Verlängerung geschlossener Unterbringung nach §1906 BGB
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht genehmigt die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen bis zum 05.01.2023. Grundlage ist §1906 Abs.1 Nr.1 BGB; es bestehen psychische Störungen mit erheblicher Selbstschädigungsgefahr und fehlender Einsicht. Die Entscheidung stützt sich auf ein ärztliches Gutachten (05.01.2022) und die richterliche Anhörung; die Frist folgt der ärztlichen Stellungnahme. Die Anordnung ist sofort wirksam; die Verfahrenspflegerin bleibt bestellt.
Ausgang: Antrag auf Verlängerung der geschlossenen Unterbringung bis 05.01.2023 als stattgegeben; Verfahrenspflegerin bleibt bestellt; sofortige Wirksamkeit angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung nach §1906 Abs.1 Nr.1 BGB setzt voraus, dass psychische oder Verhaltensstörungen vorliegen, die wegen fehlender Einsicht eine erhebliche Selbstschädigungsgefahr begründen und nur in einer geschlossenen Einrichtung wirksam begegnet werden kann.
Zur Rechtfertigung oder Verlängerung einer Unterbringung muss das Gericht seine Feststellungen auf ein aktuelles ärztliches Gutachten sowie die eigene Anhörung des Betroffenen stützen.
Die Dauer der von dem Gericht genehmigten Unterbringung ist nach den konkreten Angaben und der Einschätzung des fachärztlichen Gutachtens zu bemessen.
Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit einer Unterbringungsentscheidung nach §324 Abs.2 FamFG anordnen, wenn dies zur Abwehr dringender Gefahren erforderlich ist.
Tenor
wird die weitere geschlossene Unterbringung des Herrn L in dem LWL- Wohnverbund M oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 05.01.2023 genehmigt.
Als Verfahrenspflegerin bleibt Frau N bestellt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung beruht auf § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB.
Bei dem Betroffenen liegen psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, ein Abhängigkeitssyndrom ohne erreichte Abstinenz, ein amnestisches Syndrom u.a. mit somatischen Erkrankungen vor. Es besteht unverändert die Gefahr, dass der Betroffene sich selbst in erheblicher Weise schädigt. Dieser Gefahr kann wegen der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Betroffenen nur in einer geschlossenen Einrichtung wirksam begegnet werden.
Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere dem vorliegenden ärztlichen Gutachten der Frau Dr. med. D vom 05.01.2022 und der richterlichen Anhörung des Betroffenen.
Die Bemessung der Genehmigungsfrist entspricht der ärztlichen Stellungnahme.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist vor allem die/der Betroffene selbst.
In ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder
Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde.
Im Interesse der/des Betroffenen sind schließlich beschwerdeberechtigt
1. deren/dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn die/der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,
2. eine von der/dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens sowie
3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, soweit sie am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Lippstadt, Lipperoder
Str. 8, 59555 Lippstadt schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Lippstadt eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Tages.
Lippstadt, 14.02.2022
Amtsgericht