Genehmigung zwangsweiser Heilbehandlung und geschlossene Unterbringung; stationsäquivalent abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betreuer beantragte die Genehmigung zur zwangsweisen Heilbehandlung (Depotneuroleptikum Haldol Decanoat, Blutentnahme) sowie zur geschlossenen Unterbringung der Betroffenen. Das Gericht genehmigte die Zwangsbehandlung und die geschlossene Unterbringung bis zum 01.11.2022, lehnte jedoch die stationsäquivalente Durchführung ab. Entscheidungsgrundlagen waren therapieresistente Schizophrenie, fehlende Einsicht, Überwiegen des Nutzens und die gesetzliche Wertung gegen ambulante Zwangsbehandlungen.
Ausgang: Antrag auf Genehmigung zwangsweiser Heilbehandlung und geschlossener Unterbringung bis 01.11.2022 teilweise stattgegeben; Antrag auf stationsäquivalente Zwangsbehandlung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine zwangsweise Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass ein drohender erheblicher gesundheitlicher Schaden besteht, die Betroffene der Behandlung aktiv widersetzt, die Behandlung erforderlich ist, keine weniger belastende Maßnahme zur Verfügung steht und die Betroffene aufgrund der Erkrankung die Notwendigkeit nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
Zwangsbehandlungen mit depotpflichtigen Neuroleptika und begleitenden Maßnahmen (z. B. Blutentnahme zur Medikamentenkontrolle) sind ausschließlich ärztlich durchzuführen, zu dokumentieren und im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts zu gewährleisten, in dem erforderliche medizinische Versorgung und Nachbehandlung sichergestellt sind.
Ambulante bzw. stationsäquivalente Zwangsbehandlungen sind mit der gesetzlichen Wertung in § 1906a Abs. 1 Nr. 7 BGB nicht vereinbar und bleiben nach der Gesetzesbegründung und der Rechtsprechung ausgeschlossen; stationäre Durchführung in einer Klinik ist erforderlich.
Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung in einer Klinik und die Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Wohneinrichtung sind voneinander unabhängig; eine bestehende Genehmigung für eine Einrichtung deckt die andere nicht ab.
Bei chronifizierten psychischen Erkrankungen kann das Gericht längere Überprüfungsfristen bis zur gesetzlichen Höchstfrist festsetzen; ferner kann zur Durchsetzung der Unterbringung und Behandlung unmittelbarer Zwang gemäß § 1906a Abs. 4 i.V.m. § 1906 BGB angeordnet werden.
Tenor
wird die zwangsweise Heilbehandlung der Betroffenen während der geschlossenen Unterbringung längstens bis zum 01.11.2022 genehmigt.
Die Genehmigung erfolgt zur Behandlung mit Haldol Decanoat 4 ml intramuskulär 28tägig. Zur Kontrolle des Medikamentenspiegels wird die Blutentnahme genehmigt.
Die Zwangsbehandlung ist ausschließlich vom Arzt durchzuführen und zu dokumentieren. Sie muss im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung der Betroffenen einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt werden.
Der Antrag des Betreuers vom 11.08.2022 zu Ziffer 2.) i. V. m. dem Antrag des
Betreuers vom 07.09.2022 auf Genehmigung der Durchführung der Behandlung auf der Station von Haus B 35 im Rahmen einer stationsäquivalenten Behandlung für den Zeitraum von sechs Wochen wird zurückgewiesen.
Zur Durchführung der ärztlichen Behandlung wird die geschlossene Unterbringung der Frau H in der LWL Klinik M, M oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 01.11.2022 genehmigt.
Die zuständige Behörde wird ermächtigt, auf Veranlassung des Betreuers bei der Zuführung der Betroffenen zur Unterbringung in der Klinik erforderlichenfalls Gewalt anzuwenden.
Als Verfahrenspfleger bleibt Herr C bestellt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
1.
Die Entscheidung beruht auf §§ 1906 Abs. 1 Nr. 2, 1906 a BGB.
Bei der Betroffenen liegt eine chronifizierte therapieresistente Form einer paranoiden Schizophrenie vor. Diese Erkrankung bedarf zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens dringend der stationären Behandlung.
Weil die Betroffene sich der geplanten ärztlichen Behandlung aktiv widersetzt bzw. widersetzen wird, ist eine erfolgreiche Durchführung der Heilbehandlung voraussichtlich nur unter Überwindung ihres (körperlichen) Widerstandes möglich. Die Behandlung ist erforderlich, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden von der Betroffenen abzuwenden. Dabei überwiegt der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Maßnahme die ansonsten eintretenden Beeinträchtigungen deutlich. Eine andere, die die Betroffene, geringer belastende Maßnahme steht nicht zur Verfügung. Die Betroffene kann aufgrund der o.g. Erkrankung bzw. Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln. Der Versuch, sie von der Notwendigkeit der Maßnahme zu überzeugen, blieb erfolglos.
Nach den ärztlichen Feststellungen würde es bei der Betroffenen zu einer akuten
Verschlechterung des psychopathologischen Zustandes mit ausgeprägtem Wahnerleben und paranoiden Ängsten kommen. Dies würde dazu führen, dass sich die Betroffene aus dem sozialen Leben zurückziehen würde.
Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere des vorliegenden ärztlichen Gutachtens der Frau X und der richterlichen Anhörung der Betroffenen.
Die Bemessung der Genehmigungsfristen entspricht der ärztlichen Stellungnahme. Die Sachverständige hat im Rahmen ihres Gutachtens vom 29.08.2022 festgestellt, dass die maximalen Überprüfungsfristen aufgrund der Chronifizierung des Krankheitsbildes erforderlich sei. Aller Voraussicht nach werde eine lebenslange neuroleptische Medikation notwendig sein. Im Rahmen ihrer ergänzenden mündlichen Stellungnahme vom 12.09.2022 äußerte die Sachverständige klarstellend, dass die gesetzliche Höchstfrist auch bei einer Entscheidung des Gerichts am 20.09.2022 ab diesem Tag ausgeschöpft werden könne.
2.
Der Antrag des Betreuers zu Ziff. 2) war jedoch zurückzuweisen. § 1906 Abs. 1 Nr. 7 BGB ist nach Auffassung des Gerichts keiner entsprechenden Auslegung zugänglich.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 02.11.2021 (BVerfG - 1 BvR 1575/18 Rn. 43-47) ausgeführt, dass die Frage, wie der Begriff "stationär" in § 1906a Abs. 1 Nr. 7 BGB auszulegen ist, fachrechtlich klärungsbedürftig sei. Indes folgt aus der Gesetzesbegründung, dass ambulante Zwangsbehandlungen wie die stationsäquivalente Behandlung namentlich im psychiatrischen Bereich ausgeschlossen werden sollten. Dort heißt es: "[...] Ambulante Zwangsbehandlungen bleiben nach dem Entwurf ausgeschlossen. Denn sie sind mit dem Grundsatz unvereinbar, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen wegen des mit ihnen verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit und die freie Selbstbestimmung der Betroffenen nur als letztes Mittel in Betracht kommen und auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu reduzieren sind. Aus medizinischer Sicht könnten Zwangsbehandlungen ambulant z. B. auch in solchen Fällen durchgeführt werden, in denen bei Menschen mit einer psychischen Erkrankung eine Depotmedikation mit Neuroleptika in regelmäßigen Zeitabständen wiederholt werden soll. Mit einer Zulassung von ambulant durchgeführten Zwangsbehandlungen namentlich im psychiatrischen Bereich wäre aber die Gefahr verbunden, dass solche möglicherweise traumatisierende Zwangsbehandlungen in der Praxis regelmäßig, ohne ausreichende Prüfung von weniger eingriffsintensiven Alternativen und damit auch in vermeidbaren
Fällen durchgeführt werden. [...] Die Einführung der Möglichkeit einer ambulanten Zwangsbehandlung würde das Ziel, Zwang im psychiatrischen Hilfesystem so weit wie möglich zu vermeiden, konterkarieren [...]" (vgl. BT Drucks. 18/11240).
3.
Die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung beruht auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Grund für die geschlossene Unterbringung in der Klinik ist, dass die Zwangsmedikation im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung der Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, zu erfolgen hat (§ 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB).
Der Umstand, dass bereits eine betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Unterbringung in einer geschlossenen Wohneinrichtung vorliegt, lässt die Genehmigungsbedürftigkeit für den Aufenthalt in der geschlossenen Klinik nicht entfallen. Denn die geschlossene Unterbringung in einer Klinik und in einem Wohnverbund sind jede für sich separat genehmigungsbedürftig. Die Genehmigung für die Unterbringung in der Klinik deckt die Unterbringung im Wohnverbund nicht mit ab; andersherum deckt auch die Genehmigung der Unterbringung im Wohnverbund die Unterbringung in der Klinik nicht. Maßgebliche Erwägung ist, dass sich aus § 1906a
Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB die Wertung des Gesetzgebers ergibt, dass der stationäre Aufenthalt in einer Klinik von dem stationären Aufenthalt in einer Wohneinrichtung zu unterscheiden ist.
Weiterhin war gem. § 1906 a Abs. 4 BGB i.V.m. § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 S. 1 BGB unmittelbarer Zwang anzuordnen.
Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere des vorliegenden ärztlichen Gutachtens und der richterlichen Anhörung der Betroffenen.