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Amtsgericht Leverkusen·9 VI 227/12·03.01.2013

Antrag auf gemeinschaftlichen Erbschein wegen Ausschluss nach §1933 BGB zurückgewiesen

ZivilrechtErbrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1. beantragte gemeinsam mit Beteiligter zu 2. einen Erbschein zu je 1/2. Das Nachlassgericht wies den Antrag kostenpflichtig zurück, weil die Antragstellerin nach §1933 BGB von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Zum Todeszeitpunkt lagen die Voraussetzungen der Scheidung vor und der Erblasser hatte wirksam zugestimmt; die schriftliche Zustimmung genügt.

Ausgang: Antrag auf gemeinschaftlichen Erbschein wegen Ausschluss nach §1933 BGB abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §1933 BGB ist der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Ehegatte dem Scheidungsbegehren wirksam zugestimmt hat.

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Eine wirksame Zustimmung zur Scheidung kann durch eine von der Partei selbst unterzeichnete schriftliche Erklärung gegenüber dem Familiengericht erfolgen; eine Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung ist nicht zwingend erforderlich.

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Die wirksame schriftliche Erklärung des Ehegatten schafft hinreichende Klarheit für die Beurteilung der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens im Sinne des §1933 BGB.

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Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist zurückzuweisen, wenn die Antragstellerin gesetzlich von der Erbfolge ausgeschlossen ist und deshalb kein Anspruch auf den begehrten Erbteil besteht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1933 BGB§ 630 Abs. 2 S. ZPO§ 78 Abs. 3 ZPO

Tenor

Der Antrag der Beteiligten zu 1. vom 07.09.2012 auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins der sie und die Beteiligte zu 2. zu je 1/2 Anteil als Erbinnen nach U B B ausweist, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Als Begründung für ihre Miterbenstellung hat die Antragstellerin vorgetragen, dass von einer Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens 32 F 81/12 Amtsgericht Leverkusen im Sinne von § 1933 BGB nicht auszugehen sei.

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Die Antragstellerin hatte im März 2012 Scheidungsklage erhoben und vorgetragen, dass die Ehe sei zerrüttet sei und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder hergestellt werden würde. Sie sei bereits aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, habe sich einem anderen Partner zugewandt mit dem sie auch zusammen  lebe.

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Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner (hier: Erblasser) am 21.04.2012 zugestellt. Mit Schreiben vom 26.04.2012 hat der Erblasser gegenüber dem Familiengericht dem Scheidungsbegehren zugestimmt.

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Der Erblasser hat seine Zustimmung in wirksamer Form erteilt, vgl. OLG Stuttgart v. 03.12.1992, 8 W 185/92. Der von ihm selbst unterzeichnete Schriftsatz vom 26.04.2012 an das Familiengericht genügt. Das ergibt sich auch § 630 Abs. 2 S. ZPO, wo bestimmt ist, dass die Zustimmung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Niederschrift des Gericht erklärt werden kann. Anerkannt ist, dass darin keine abschließende Aufzählung liegt, dass vielmehr die Erklärung auch durch Anwaltsschriftsatz erfolgen kann. Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus § 78 Abs. 3 ZPO. Die dort bestimmte Freistellung vom Anwaltszwang hat zur Folge, dass Erklärungen der Partei selbst auch dann wirksam sind, wenn sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, sondern in einem Schriftsatz enthalten sind. Die schriftliche Erklärung der Partei schafft klare Verhältnisse.

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Das Erbrecht der Antragstellerin ist gem. § 1933 BGB ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben und der Erblasser seine Zustimmung wirksam erklärt hat.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

9

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Leverkusen, Gerichtsstr. 9, 51379 Leverkusen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Leverkusen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.