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Amtsgericht Leverkusen·58 Ds-251 Js 231/22-11/23·08.04.2024

Urteil wegen exhibitionistischer Handlungen – Freiheitsstrafe 4 Monate zur Bewährung

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessung/BewährungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Leverkusen verurteilte den Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen (§§ 183 Abs.1, 2 StGB) nach Geständnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte hatte sich vor zwei 16‑jährigen Mädchen selbst befriedigt. Geständnis und Therapieteilnahme milderten, Vorstrafen und Tatgegenstand wirkten erschwerend.

Ausgang: Angeklagter wegen exhibitionistischer Handlungen verurteilt; Freiheitsstrafe vier Monate, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Exhibitionistische Handlungen sind gemäß § 183 Abs. 1, 2 StGB strafbar und können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

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Ein glaubhaftes Geständnis sowie das Vermeiden belastender Zeugenaussagen können als strafmildernde Umstände berücksichtigt werden.

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Taten gegen Jugendliche sowie bereits bestehende Sexualvorstrafen stellen bei der Strafzumessung erhebliche Erschwerungsgründe dar und können die Verhängung einer Freiheitsstrafe rechtfertigen.

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Wird eine Tat während einer laufenden Bewährung begangen, kann die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Verurteilten erforderlich sein; die Vollstreckung kann jedoch unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn therapeutische Maßnahmen und eine günstige Prognose vorliegen (unter Berücksichtigung der Erwägungen des Gerichts).

Relevante Normen
§ 183 Abs. 1, Abs. 2 StGB§ 183 StGB§ 183 Abs. 3 StGB§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vornahme exhibitionistischer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: § 183 Abs. 1, Abs. 2 StGB

Gründe

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I.

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Der Angeklagte hat die griechische Staatsangehörigkeit und ist amtlich gemeldet in F.. Er ist nicht verheiratet und Vater von zwei Kindern, einer sechs Jahre alten Tochter und einem 15 Jahre alten Sohn, die bei ihrer Mutter leben. Nach einem Arbeitsunfall im Jahre 2021 war der Angeklagte zeitweise arbeitsunfähig. Seit dem März 2023 nahm er an einer Maßnahme des Jobcenter teil und befindet sich seit dem 18.01.2024 in einer Umschulung L.. Die Woche über verbringt er bei der Umschulung und wohnt in einem Internat, am Wochenende hält er sich in F. auf. Der Angeklagte erhält Bürgergeld i.H.v. 1423 €. Momentan verdient er sich 100-300 € pro Monat durch eine Aushilfstätigkeit an einer Tankstelle hinzu. Aus finanziellen Gründen leistet der Angeklagte momentan keine Unterhaltszahlung. Diese werden durch die Familienkasse vorfinanziert.

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Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:

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Am 10.10.2007 wurde er wegen schweren Raubes vom Landgericht T. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach Verbüßung eines Teils der Strafe wurde der Strafrest am Rhein 23.03.2010 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 14.05.2013 endgültig erlassen.

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Am 20.08.2020 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht W. unter dem Az. 53 Ls 10/19 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen, davon in fünf Fällen tateinheitlich mit Besitz kinderpornographischer Schriften sowie Besitz kinderpornographischer Schriften in drei weiteren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer bestellt und es wurden ihm Therapie- und Arbeitsauflagen gemacht. Die Bewährungszeit läuft bis zum 27.08.2024.

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II.

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Am 11.08.2022 hielt der Angeklagte gegen 20:45 Uhr mit dem auf ihn zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen N02 U. auf der A.-straße in Höhe der Hausnummer 187 neben den am 10.01.2006 geborenen Zwillingsschwestern X. und Y. an, die sich zu Fuß auf den Nachhauseweg befanden. Der nur mit einem dunkelblauen T-Shirt bekleidete und am unter körpernagte Angeklagte ließ bei laufendem Motor die Fensterscheibe auf der Beifahrerseite herunter. Unter dem Vorwand der Frage, wie er nach Y. fahren müsse, veranlasste er die Zeugin X. an das offene Fenster der Beifahrertür zu treten und ihm den Weg zu erklären, während die Zeugin Y. etwas versetzt hinter ihrer Schwester am Auto stand. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte mit der rechten Hand selbst, wobei es ihm darauf ankam, hierbei von den aufgrund des Gesprächs in das Wageninnere schauenden Zeuginnen wahrgenommen zu werden. Die beiden 16 Jahre alten Mädchen empfanden bei dem Anblick des masturbierenden Angeklagten Ekel, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.

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III.

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Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis, dass der Angeklagte im Termin zur Hauptverhandlung abgab.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich somit eines Vergehens der exhibitionistischen Handlungen, strafbar gemäß §§ 183 Abs. 1, Abs. 2 StGB, schuldig gemacht.

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V.

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§ 183 StGB eröffnet einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr. Zugunsten des Angeklagten konnte das Gericht dessen glaubhaftes Geständnis sowie insbesondere den Umstand werten, dass der Angeklagten durch dieses Geständnis den beiden sehr jungen Zeugen eine diese zweifelsfrei belastende Aussage vor Gericht ersparte. Zudem hat das Gericht gesehen, dass der Angeklagte unter einer besonderen Belastung steht, da ihm eine Abschiebung aus der Bundesrepublik droht. Zulasten des Angeklagten wirkte sich für den Angeklagten besonders der Umstand aus, dass die Tat zulasten von 16-jährigen Mädchen begangen wurden und er bereits wegen Sexualstraftaten an jungen Personen vorbestraft ist.

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Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sieht das Gericht keine Möglichkeit es bei einer Geldstrafe zu belassen. Da die Tat unter dem Lauf einer Bewährung begangen wurde, war die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich. Im Hinblick auf den Strafrahmen des konkreten Delikts, dass seiner Schwere erheblich von der Vorbelastung des Angeklagten abweicht war es nötig, aber auch ausreichend, auf eine

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Freiheitsstrafe von vier Monaten Dauer

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zu erkennen.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte erneut zur Bewährung ausgesetzt werden. Neben dem Umstand, dass zwischen dem Zeitpunkt der Bewährungsaussetzung und der Tat zwei Jahre und nach dieser Tat wiederum weitere 1,5 Jahre vergingen, in denen der Angeklagte ansonsten nicht aufgefallen ist, waren auch die Erwägung des §§ 183 Abs. 3 StGB für die Strafaussetzung entscheidend. Das Gericht sieht, dass der Angeklagte sich momentan in einer laufenden Gruppentherapie bei Pro Familia in L. befindet und nach dem Bericht des Bewährungshelfers regelmäßig an dieser teilnimmt. Die Therapie soll noch ca. anderthalb Jahre laufen. Zudem erfüllt er seine sonstigen Bewährungsauflagen in ausreichendem Maße.

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Es war daher ausreichend, dem Angeklagten die weitere Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts W. vom 20.08.2020 aufzuerlegen, die wie folgt formuliert ist:

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„Er hat hinsichtlich der verübten Taten unverzüglich durch Vermittlung des Bewährungshelfers eine sexualverhaltenstherapeutische Behandlung zur Festigung eines sozialadäquaten Sexualverhaltens aufzunehmen und so lange durchzuführen und daran mitzuwirken, wie dies durch den behandelnden für erforderlich gehalten wird. Die Durchführung der Behandlung ist dem Bewährungshelfer nach dessen Aufforderung durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen. „

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.