Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten L. und V. wurden wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt; L. zusätzlich wegen versuchter räuberischer Erpressung. Die Taten bestanden in gemeinsamen Schlägen, Bedrohungen und erzwungener Einsicht/Löschung von Fotos sowie der Forderung von Schmerzensgeld ohne Rechtsgrund. Gerichtliche Überzeugung gründete sich auf Geständnissen, Zeugenaussagen und weiteren Beweismitteln; wegen Reifeverzögerungen erfolgten Verwarnungen und Geldbußen zugunsten des Täter‑Opfer‑Ausgleichs, die Verfahrenskosten wurden nicht auferlegt.
Ausgang: Beide Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt; L. zusätzlich wegen versuchter räuberischer Erpressung; Verwarnungen und Geldbußen an den Täter‑Opfer‑Ausgleich verhängt, Verfahrenskosten nicht auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung ist verwirklicht, wenn mehrere Personen durch gemeinsames, unmittelbar körperlich wirkendes Handeln eine Verletzung herbeiführen, die nach Art oder Ausführung als gefährlich i.S.v. § 224 Abs. 1 StGB einzustufen ist.
Eine versuchte räuberische Erpressung liegt vor, wenn der Täter mit Gewalt oder Drohung eine Vermögensverfügung herbeiführen will und bereits Handlungsschritte zur Erzwingung (z. B. Festhalten von Gegenständen, Androhung von Gewalt) gesetzt wurden, auch wenn die Forderung objektiv unbegründet ist.
Bei Heranwachsenden können erhebliche Reifeverzögerungen strafmildernd berücksichtigt werden; dies rechtfertigt unter Abwägung aller Umstände erzieherische Maßnahmen wie Verwarnung und die Verhängung von Geldbußen anstelle von Freiheitsstrafen.
Zur Verurteilung genügt die tatrichterliche Überzeugung, die sich insbesondere aus Geständnissen, glaubhaften Zeugenaussagen und sonstigen Beweismitteln ergeben kann; die Würdigung dieser Beweise obliegt dem Tatgericht.
Tenor
Die Angeklagte L. ist einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen sowie einer tatmehrheitlichen versuchten räuberischen Erpressung schuldig.
Sie wird verwarnt.
Ihr wird aufgegeben, eine Geldbuße i.H.v. 750 € und zwar in monatlichen Raten von 150 € beginnend am ersten des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats an den Täter-Opfer-Ausgleichsfond der Stadt B. zu zahlen. Die Zahlungen sind unaufgefordert dem Gericht nachzuweisen.
Der Angeklagte V. ist einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen sowie in einem Fall einer tateinheitlichen Nötigung schuldig.
Er wird verwarnt.
Ihr wird aufgegeben, eine Geldbuße i.H.v. 500 € und zwar in monatlichen Raten von 100 € beginnend am ersten des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats an den Täter-Opfer-Ausgleichsfond der Stadt B. zu zahlen. Die Zahlungen sind unaufgefordert dem Gericht nachzuweisen.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249, 253 Abs. 1, 255 , 25 Abs. 2, 22, 23, 52,53 StGB
Gründe
I.
Die mittlerweile 20-jährige Angeklagte L. hat die deutsche Staatsangehörigkeit und lebt alleine in B..
Die Angeklagte wuchs im Haushalt ihrer Mutter auf und hat nur wenig Kontakt zum Vater. Sie hat vier Halbgeschwister. In der frühen Kindheit kam es vermehrt zu Konflikten mit der Mutter, da die Angeklagte ein impulsives und aggressives Verhalten zeigte. Dies führte dazu, dass sie seit dem zehnten Lebensjahr in einer Vielzahl von Wohngruppe untergebracht wurde. Wegen häufiger Selbstverletzungen wurde sie zeitweise in psychiatrischen Einrichtungen betreut.
Im September 2024 schloss die Angeklagte eine duale Ausbildung zur Pflegefachassistentin erfolgreich ab. Mittlerweile ist sie im Klinikum B. als Pflegefachkraft den tätig. Sie hat ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 2035 €, von dem sie ihre laufenden Ausgaben finanziert. Es bestehen noch Schulden in Höhe von ca. 3000 €.
Die Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 00.00.0000 sah die Staatsanwaltschaft N. in einem Verfahren wegen Diebstahls in sieben Fällen gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.
Der mittlerweile ebenfalls 20-jährige Angeklagte V. hat die deutsche Staatsangehörigkeit und lebt mit seinen Eltern und eine Schwester in B.. Der Angeklagte ist mit der Mitangeklagten L. befreundet und hält sich oft in deren Haushalt auf.
Während der Grundschulzeit wurde bei dem Angeklagten ADS diagnostiziert. Er erhielt psychologische Unterstützung und wurde medikamentös eingestellt. Der Angeklagte erlangte den Realschulabschluss mit Qualifikation zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Der anschließende Versuch das Abitur zu erreichen, scheiterten jedoch. Seit September 2022 absolvierte Angeklagte bei der Firma Y. eine Ausbildung zum Industriemechaniker und befindet sich aktuell im dritten Lehrjahr. Er verdient ca. 1000 € monatlich. Hiervon ging der gelbe zu Hause ab, unterstützt seine Freundin, die Mitangeklagte, und benutzt einen Teil des Geldes für sich.
Der Angeklagte ist bereits einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 00 Oktober 0000 wurde er vom Jugendrichter am Amtsgericht B. wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gemäß § 47 JGG ermahnt. Das Verfahren wurde nach Zahlung einer Geldbuße eingestellt.
II.
1.
Am 00.00.0000 traf sich der Geschädigte Q. mit den Angeklagten in der Wohnung der Angeklagten L. in B., um sich vereinbarungsgemäß für einen Preis von 200,00 Euro 75 Minuten lang die Füße der Angeklagten L. anzuschauen. Dabei versuchte er heimlich, die Füße der Angeklagten zu fotografieren. Dies fiel dem Angeklagten V. auf, der ihn zu sich zog, sein Handy an sich nahm und ihn mehrfach aufforderte, das Handy zu entsperren und das Foto zu löschen. Da der Geschädigte dem nicht in Gegenwart der Angeklagten L. nachkommen wollte, ging er mit dem Angeklagten V. ins Badezimmer, wo dieser ihn erneut aufforderte, das Handy zu entsperren, sonst werde er ihm die Hand brechen. Aus Angst kam der Geschädigte dem nach und entsperrte sein Handy, weshalb die Angeklagten gemeinsam die dort gespeicherten Fotos durchsahen. Dabei stellten sie fest, dass der Geschädigte Fotomontagen (Fake-Nacktbilder) mit Bildern der Angeklagten gefertigt hatte, worüber sie wütend wurden und einem spontan gefassten, gemeinsamen Tatentschluss entsprechend zusammen auf den Geschädigten einwirkten. Die Angeklagte L. schlug ihn dabei mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht, während der Angeklagte V. ihn einmal mit der Faust in den Magen und ebenfalls mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Anschließend löschten die beiden Angeklagten den gesamten Chatverlauf des Geschädigten mit der Angeklagten L..
2.
Nachdem noch am selben Tag im Beisein der Angeklagten L. auf der Polizeiwache in B. alle Bilder der Angeklagten von dem Handy des Geschädigten gelöscht worden waren, forderte sie von diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 Euro, sonst würde sie Leute bei ihm vorbeischicken. Dabei war sich darüber im Klaren, dass sie keinen rechtlichen Anspruch auf eine solche Forderung hatte.
Wegen dieser Forderung kam es am 21.09.2024 gegen 20.00 Uhr zu einem erneuten Treffen zwischen der Angeklagten L. und dem Geschädigten in B.-G. Zu diesem stieß dann auch der Angeklagte V. dazu. Beide kontrollierten gemeinsam erneut das Handy des Geschädigten auf Fotos der Angeklagten und löschten den Chat mit dieser. Die Angeklagte L. wurde dann wütend und ohrfeigte den Geschädigten so feste, dass seine Brille auf den Boden fiel. Zudem trat sie ihm von hinten die Beine weg, sodass er fiel. Nachdem er sich aufgerappelt hatte, warf ihn der Angeklagte V. erneut zu Boden, sodass er sich am linken Knie und am linken Ellenbogen verletzte. Im Verlauf der Auseinandersetzung äußerte die Angeklagte L. ihm gegenüber, dass sie so wütend sei, dass sie ihn auch abstechen könne.
Gemeinsam fuhren die drei dann zur Wohnung des Geschädigten, der sein Handy als Pfand bei den beiden Angeklagten lassen musste, um sein altes Handy und sein Ipad zu holen und zu dem Beweis vorzuzeigen, dass sich auch auf diesen Geräten keine Fotos der Angeklagten L. befinden. Als tatsächlich keine Fotos gefunden werden konnten, schrieb die Angeklagte L. noch eine Nachricht von dem Handy des Geschädigten an sich, in der die Zahlung des verlangten Schmerzensgeldes von 2.000,00 Euro bestätigt wurde. Anschließend entließen die beiden Angeklagten den Geschädigten.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung, insbesondere der Einlassung der Angeklagten soweit dieser gefolgt werden konnte, den uneidlichen Aussagen der laut Hauptverhandlungsprotokoll vernommenen Zeugen sowie den sonstigen erhobenen Beweisen.
Nach der Beweiswürdigung steht für das Gericht zur vollen Überzeugung der unter zwei geschilderte Sachverhalt fest.
IV.
Die Angeklagten haben sich somit, wie im Tenor festgestellt, schuldig gemacht. Anders als in der Anklageschrift angenommen, hat die Angeklagte zudem noch die Tatbestandsmerkmale einer versuchten räuberischen Erpressung verwirklicht, indem sie in den folgenden sein keinen Anspruch auf diese Forderung zu haben von dem Angeklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € forderte.
V.
Das Gericht ist bei beiden Angeklagten, jeweils der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe folgend, von erheblichen Reifeverzögerungen ausgegangen. Bei der Angeklagten L. zeigen sich diese in ihrem unsteten Entwicklungsgang, auch wenn sie es in letzter Zeit geschafft hat sich erheblich zu stabilisieren und einen eigenständigen Haushalt zu führen. Der Angeklagte V. demgegenüber noch kaum verselbstständigt und ist finanziell, so sozial- organisatorisch noch von seinen Eltern abhängig.
Zugunsten der Angeklagten konnte das Gericht deren weitgehend glaubhaftes Geständnis berücksichtigen. Zudem hat das Gericht gesehen, dass die Fotos, die sie auf dem Handy des Geschädigten gefunden haben, die Angeklagten offensichtlich erheblich in Rage versetzt haben. Zulasten der Angeklagten muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Situation ohnehin erst dadurch entstand, dass sie den Angeklagten wegen seiner sexuellen Obsession finanziell ausgenutzt haben und ihr Verhalten sowie ihre Forderungen als Reaktion auf die Verfehlungen des Geschädigten vollkommen unangemessen waren.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hielt es das Gericht für notwendig, aber auch ausreichend sie zu verwarnen. Den einzelnen Schuldbeiträgen und Einkommensverhältnissen angemessen wurde beiden Angeklagten auferlegt eine Geldbuße an den Täter-Opfer-Ausgleichsfond der Stadt B. zu zahlen.
Sollten die Angeklagten diesen Auflagen nicht pünktlich und vollständig nachkommen, so müssen sie mit der Verhängung eines Ungehorsamsarrest von bis zu vier Wochen Dauer rechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.