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Amtsgericht Leverkusen·55 OWi-943 Js 92/24-197/24·20.11.2024

Urteil wegen Missachtung der Vorfahrt mit Unfallfolge – Geldbuße 120 €

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene wurde wegen Missachtung der Vorfahrt, wodurch es zum Unfall kam, zu einer Geldbuße von 120,00 EUR verurteilt. Das Amtsgericht Leverkusen ordnete an, dass die Betroffene die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat. Tatbestandsnummer 108607 und der Bußgeldkatalog wurden zugrunde gelegt. Von einer schriftlichen Urteilsbegründung wurde nach § 77b Abs. 1 OWiG abgesehen.

Ausgang: Antrag/Auffassung der Bußgeldbehörde zur Ahndung der Vorfahrtverletzung wird stattgegeben; Betroffene zu Geldbuße verurteilt und kostenpflichtig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Missachtung der Vorfahrt, die zu einem Unfall führt, begründet eine nach dem Straßenverkehrsrecht zu ahndende Ordnungswidrigkeit und kann nach dem Bußgeldkatalog mit der dort vorgesehenen Geldbuße belegt werden.

2

Bei Ahndung nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) richtet sich die Höhe der Geldbuße nach der einschlägigen Tatbestandsnummer und den dort vorgesehenen Regelbußen.

3

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen sind von der verurteilten Person nach den einschlägigen Vorschriften des StVG und der StVO zu tragen, soweit gesetzlich vorgesehen.

4

Das Gericht kann gemäß § 77b Abs. 1 OWiG von einer schriftlichen Begründung des Urteils absehen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.

Relevante Normen
§ 41 Abs. 1 OWiG§ 49 StVO§ 24 StVG§ 2 BKatV§ 77b Abs. 1 OWiG

Tenor

Die Betroffene wird wegen Missachtung der Vorfahrt des bevorrechtigten Fahrzeugs wodurch es zum Unfall kam zu einer Geldbuße von 120,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene (§§ 41 I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).

Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77b Abs. 1 OWiG abgesehen.

Tatbestandsnummer: 108607