AG Leverkusen: Gesamtfreiheitsstrafe nach mehrfacher (gefährlicher) Körperverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung, dreier Fälle vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilt. Anlass waren mehrere Gewalttaten u.a. gegen die (ehemalige) Lebensgefährtin sowie Angriffe auf unbekannte bzw. unbeteiligte Dritte, teils im öffentlichen Raum. Das Gericht bildete aus Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und versagte Bewährung wegen ungünstiger Sozialprognose. Strafmildernd wirkten u.a. Geständnis und Reue, strafschärfend Brutalität, Überraschungsangriffe und erhebliche Vorstrafen.
Ausgang: Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung, drei Körperverletzungen und Sachbeschädigung zu 1 Jahr 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; Bewährung versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen wird.
Bei widersprüchlicher Einlassung kann das Gericht eine Darstellung als Schutzbehauptung werten, wenn sie die objektiv festgestellten Verletzungen nicht plausibel erklärt und durch glaubhafte Zeugenangaben widerlegt wird.
Ein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis und glaubhaft gezeigte Reue sind bei der Strafzumessung regelmäßig strafmildernd zu berücksichtigen.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB setzt eine günstige Sozialprognose voraus; diese kann bei einschlägiger Vorbelastung, Bewährungsversagen und fortbestehendem Sucht- bzw. Aggressionsproblem trotz behaupteten Therapiewillens zu verneinen sein.
Bei nicht sicher feststellbarer Verwendung eines Tatmittels (z.B. Messer) darf eine entsprechende Tatvariante strafschärfend nicht zugrunde gelegt werden; verbleibende Zweifel gehen nicht zu Lasten des Angeklagten.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung in 3 Fällen und Sachbeschädigung zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 303, 303c, 53 StGB.
Rubrum
I.
Der am 00.00.0000 in X. geborene Angeklagte ist ledig und hat eine 8-jährige Tochter. Diese lebt bei der Kindsmutter in H.. Unterhalt zahlt er zurzeit nicht, da er arbeitslos ist. Er erhält 556,- € vom Amt. Er hat eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker begonnen, aber abgebrochen. Zuletzt hat er im Jahr 2023 im Bereich Lager / Logistik gearbeitet.
Ausweislich des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 00.00.0000 ist er bereits erheblich mit Gewaltdelikten in Erscheinung getreten.
Im Einzelnen:
Nach insgesamt 8 Verfahren als Jugendlicher bzw. Heranwachsender zwischen den Jahren 0000 und 0000, unter anderem wegen Beleidigung, Körperverletzung und Betäubungsmitteldelikten, ist er am 00.00.0000 erstmals nach allgemeinem Strafrecht wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt worden.
Im Mai 0000folgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht D. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, in der Folge jedoch widerrufen.
Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht A. wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Auch diese Bewährungsstrafe wurde im Verlauf widerrufen.
Am 00.00.0000 wurde er erneut wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt; diesmal unbedingt.
Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht H. erneut wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Am 00.00.0000 wurde er vom Amtsgericht A. wegen Diebstahl geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt.
Am 00.00.0000 wurde er in H. wegen Körperverletzung und Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt.
Im Juli 0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Q. wegen verschiedener Verkehrsdelikten zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 12,- €.
Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht I. wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5,- € verurteilt.
Nachdem er über mehrere Jahre hinweg die genannten Haftstrafen verbüßte, verurteilte ihn das Amtsgericht A. schließlich am 00.00.0000 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,- €.
II.
Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
(422 Js 1653/22)
1.
Am 00.00.0000 kam es gegen 23:30 Uhr zwischen dem Angeklagten und seiner damaligen Lebensgefährtin B. in der Wohnung S.-straße in R. zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf er die Geschädigte gegen die Arme trat. Diese erlitt hierdurch Blutergüsse.
2.
Am 00.00.0000 kam es in der Wohnung erneut zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf er mit Fäusten gegen den Körper und den Kopf der Geschädigten schlug. Er nahm zwei Beistelltische und schlug diese gegen die Zeugin. Sie flüchtete sich auf das Bett und wurde hier weiter gegen den Körper und den Kopf geschlagen und getreten. Die Geschädigte erlitt Kratzer, Hämatome, eine blutende Wunde im Bereich der Nasenwurzel und Schwellungen.
(942 Js 10464/22)
(Hauptakte)
Am 00.00.0000 kam es zwischen dem Vater des Angeklagten und dem Geschädigten J. zu einem Verkehrsunfall auf dem Gelände der DHL- Zustellbasis in der Z.-straße 00 in Y., wo der Vater des Angeklagten zu dieser Zeit arbeitete und der Angeklagte ihm half. Nach dem Zusammenstoß beider Fahrzeuge trat der Angeklagte an die Beifahrertür des ihm bis dahin völlig unbekannten Geschädigten, öffnete die Tür und begann mit beiden Fäusten auf den Geschädigten, der aufgrund des Unfalls schon blutete, einzuschlagen. Nachdem der Geschädigte ausgestiegen war, schlug der Angeklagte weiter auf ihn ein, bis er von dem Geschädigten getrennt wurde. Hierdurch erlitt der Geschädigte u.a. eine Riss-Quetschwunde an der Unterlippe und musste genäht werden.
Der Vater des Angeklagten verlor aufgrund des Vorfalls seinen Arbeitsplatz.
(FA2)
Am 00.00.0000 um 18:33 Uhr befanden sich der Angeklagte und der Geschädigte L. im Linienbus N01 Richtung F.-straße in R.. Der Angeklagte näherte sich dem Geschädigten von hinten und schlug dem Geschädigten unvermittelt mit der Faust gegen den Hinterkopf, während er ihm vorwarf, dass er sich in die Beziehung des Angeklagten einmische. Der Angeklagte schlug und trat immer weiter auf den Geschädigten ein. Nach der Öffnung der Türen zog der Angeklagte den Geschädigten aus dem Bus und schlug und trat den Geschädigten hier weiter gegen den Kopf, den Oberkörper und die Oberschenkel. Der Geschädigte erlitt eine Schädelprellung und eine Platzwunde am Hinterkopf sowie Schürfwunden am Oberschenkel.
(FA 1)
Am 00.00.0000 gegen 09:05 begab sich der Angeklagte zu der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Zeugin B., in der O.-straße 10 in R.. Aus Wut darüber, dass die Zeugin ihm nicht öffnete, trat und schlug der Angeklagte mehrfach gegen die Wohnungstür.
Hierbei entstanden Löcher im Holz und die Tür riss aus den Angeln. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 200,00 €.
III.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus dem Geständnis des Angeklagten sowie der übrigen Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeit sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.
Im Einzelnen:
1.
Die Tat vom 00.00.0000 hat der Angeklagte im Wesentlichen eingeräumt. Er erklärte, dass sowohl er als auch die Zeugin B. häufig alkoholisiert gewesen seien und dass vor allem Eifersucht ein großes Problem in der Beziehung darstellte.
Die Zeugin B. sagte aus, dass es viele Vorfälle gegeben habe. Sie habe sich nicht immer an die Polizei gewandt, da der Angeklagte noch bei ihr gewohnt habe und sie sich vor ihm gefürchtet habe. Der Angeklagte habe sie häufig geschlagen und getreten. Dabei seien insgesamt schon 3 Brillen und 8 Mobiltelefone von ihr zerstört worden.
2.
Die Tat vom 00.00.0000 hat der Angeklagte zunächst bestritten. Er räumte ein, dass es an dem Tag eine Auseinandersetzung mit der Geschädigten gegeben habe, in deren Verlauf er ausgerastet sei und die Wohnung verwüstet habe. Unter anderem habe er den Fernseher auf den Boden geworfen und den Beistelltisch, der aus Holz gewesen sei, gegen die Heizung geschlagen.
Auf Vorhalt der Lichtbilder von den Verletzungen der Zeugin B., begann der Angeklagte zu weinen und erklärte, dass er sein Verhalten zutiefst bereue.
Die Zeugin B. schilderte, wie der Angeklagte die beiden runden Beistelltische nacheinander hochgehoben und gegen sie geschlagen habe. Dabei seien die Verletzungen, wie fotografisch festgehalten, entstanden. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder zeigen die beiden genannten Beistelltische, die verwüstete Wohnung und die Verletzung der Zeugin.
Das Gericht folgt der glaubhaften Aussage der Zeugin B., da diese detailliert schilderte, wie der Angeklagte sie mit den Beistelltischen schlug. Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Beistelltische nur gegen die Heizung geschlagen, erklärt nicht, wie die Verletzung im Gesicht der Zeugin entstanden ist und ist daher als Schutzbehauptung zu werten.
3.
Bezüglich der Tat auf dem Gelände der Firma DHL hat sich der Angeklagte vollumfänglich geständig eingelassen. An der Richtigkeit des Geständnisses ergaben sich keine Zweifel. Die Angaben des Angeklagten fügen sich ein in die aus den Akten ersichtlichen Ermittlungsergebnisse und stimmen überein mit der Aussage des Zeugen U..
Dieser konnte sich bis heute nicht erklären, warum der Angeklagte plötzlich auf ihn losgegangen ist und schilderte, dass ihn der Gewaltausbruch völlig unerwartet getroffen habe. Der Zeuge berichtete zwar, dass der Angeklagte ihn über die getroffenen Feststellungen hinaus zusätzlich mit einem Messer an der Schulter verletzt habe; dies konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Zwar ergibt sich aus dem verlesenen Arztbericht, dass der Zeuge U. eine nicht unerhebliche Schnittverletzung erlitt, die sogar einen Muskel in seiner rechten Schulte durchtrennte. Worauf diese Verletzung zurückzuführen ist, blieb jedoch unklar. Der Zeuge selbst hat weder ein Messer noch einen anderen spitzen oder scharfen Gegenstand in der Hand des Angeklagten wahrgenommen und schließt lediglich aufgrund des Verletzungsbildes auf die Verwendung eines Messers. Ein Messer ist jedoch am Tatort nicht gefunden worden. Der Angeklagte bestreitet, dass er ein Messer dabei hatte und auch die übrigen am Tatort von der Polizei vernommenen Zeugen haben kein Messer oder einen ähnlichen Gegenstand gesehen.
Das Gericht geht aufgrund der Einlassung des Angeklagten, der Zeuge habe bereits geblutet, bevor er auf ihn losgegangen sei, sowie des polizeilichen Vermerks zum Unfallhergang und zu der Antreffsituation, davon aus, dass der Zeuge sich die Schnittverletzung beim Unfall zugezogen hat.
4.
Auch die Tat vom 00.00.0000 hat der Angeklagte rückhaltlos gestanden. Er hat sein Handeln nicht beschönigt. Zum Hintergrund hat er erklärt, dass er sich darüber geärgert habe, dass der Zeuge L. sich in seine Beziehung mit der Zeugin B. eingemischt hatte. Zudem sei er auf Drogen gewesen, wobei er keine genauen Angaben zur Menge und Art der Drogen machen konnte.
Der Zeuge L. hat die Tat wie festgestellt geschildert und auf das Video der Überwachungskamera verwiesen. Danach sei der Angeklagte plötzlich von hinten auf ihn zugekommen und habe ihn geschlagen und getreten.
5.
Der Angeklagte hat die Beschädigung der Tür am 00.00.0000 eingeräumt. Das Geständnis ist glaubhaft und deckt sich sowohl mit der Aussage der Zeugin B. als auch mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der beschädigten Tür.
IV.
Der Angeklagte hat sich damit wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in 3 Fällen und Sachbeschädigung gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 303, 303c, 53 StGB strafbar gemacht.
V.
1.
Der gesetzliche Strafrahmen sieht für die gefährliche Körperverletzung Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, für die vorsätzliche Körperverletzung Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe und für die Sachbeschädigung Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe vor.
2.
Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb der so gefundenen Strafrahmen war zugunsten des Angeklagten vor allem das Geständnis zu berücksichtigen. Er räumte die Taten, mit Ausnahme der gefährlichen Körperverletzung, rückhaltlos ein und zeigte glaubhaft Reue. Bei den Taten zum Nachteil der Zeugin B. wurde berücksichtigt, dass es sich um ein schwieriges Beziehungsgeflecht mit gegenseitigen Provokationen und aufkochenden Emotionen handelte. Der Angeklagte stand bei diesen Taten zudem unter dem Einfluss einer unbestimmten Menge Alkohol und / oder Drogen, wobei der Zustand nach den Feststellungen nicht die Grenze des §§ 20 oder 21 StGB überschritt, aber eine gewisse Enthemmung in dem Angeklagten bewirkte. Das Gericht berücksichtige schließlich, dass der Angeklagte seine Impulse nur schwer kontrollieren kann und diesbezüglich ein Problembewusstsein entwickelt hat, das ihn dazu veranlasste, sich bei dem Programm „MenschSein ohne Gewalt“ anzumelden.
Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich die bei allen Taten hervortretende besondere Brutalität aus. Sowohl den Geschädigten L. als auch den Geschädigten U. überraschte er mit seinem äußerst gewalttätigen und anlasslosen Angriff dermaßen, dass diese in ihrer Verteidigungsmöglichkeit erheblich eingeschränkt waren. Bei allen Taten schlug bzw. trat er mehrfach auf die Geschädigten ein und hörte erst auf, als sich Unbeteiligte einmischten.
Der Angeklagte war zu den Tatzeiten schon erheblich vorbestraft und hatte lange Haftstrafen verbüßt. Dennoch hielt ihn das nicht davon ab, innerhalb von einem halben Jahr fünf weitere Gewaltdelikte zu begehen.
Dabei war besonders perfide, dass der Angeklagte nur wenige Tage vor der Tat auf dem DHL-Gelände vom Amtsgericht A. zu einer nicht unerheblichen Geldstrafe verurteilt wurde, wobei die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer sogar eine 6-monatige Haftstrafe beantragt hatte.
Nach Abwägung dieser und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht
für die Tat vom 00.00.0000 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr
für die Tat vom 00.00.0000 eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten
für die Tat vom 00.00.0000 eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten
für die Tat vom 00.00.0000 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten
für die Tat vom 00.00.0000 eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
3.
Die Vollstreckung dieser Strafe konnte nicht mehr gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Sozialprognose für den Angeklagten ist eindeutig ungünstig.
Bei der Frage einer günstigen Sozialprognose steht insbesondere die Vermeidung künftiger Straftaten im Vordergrund. Hierbei ist entscheidend, ob der Angeklagte einen inneren Wandel seiner Einstellungen und seiner Lebensverhältnisse herbeiführt.
Dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, kann nicht erwartet werden.
Dies zeigt sich insbesondere in der zeitlichen Abfolge der einzelnen hier abgeurteilten Taten: Der Angeklagte wurde erst am 00.00.0000 nach der Verbüßung mehrerer nicht unerheblicher Haftstrafen aus der JVA entlassen und lernte kurze Zeit später die Geschädigte B. kennen. Zwischen Februar 0000 und August 0000 fiel der Angeklagte sodann fünf Mal mit Gewaltdelikten auf. Diese liegen auf der Linie der Vorstrafen und zeigen, dass der Angeklagte sein Verhalten durch die Haftstrafe nicht maßgeblich überdacht und korrigiert hat. In der Vergangenheit war es ihm nicht möglich die beiden Bewährungszeiten, die ihm gewährt worden waren, zu überstehen, sondern wurde immer wieder straffällig. Der Angeklagte ist bereits 17 Mal verurteilt worden, teils zu nicht unerheblichen unbedingten Freiheitsstrafen. Ihm musste also klar gewesen sein, welche Folge eine erneute Straffälligkeit mit sich bringen würde.
Der Angeklagte hat sowohl eine Aggressions- als auch eine Suchtproblematik. Beide Problemkreise sind ihm bewusst und er äußerte einen Therapiewillen. Daher habe er sich im August 2023 bei dem Programm „MenschSein ohne Gewalt“ angemeldet. Allerdings ist es dem Angeklagten nicht gelungen, das Programm ordnungsgemäß zu besuchen, sondern erschien dort teils zugedröhnt, sodass er es nach wenigen Terminen abbrechen musste. In der Folge hat er bis zur Hauptverhandlung am 00.00.0000 keine weiteren Bemühungen gezeigt, an dem einen oder anderen Problem zu arbeiten. Stattdessen konsumierte er noch am Vortag der Hauptverhandlung Cannabis und Kokain. Eine Therapie oder ähnliches hat er bezüglich der Drogensucht noch nie in Angriff genommen. In einem weiteren Ermittlungsverfahren (972 Js 1212/24) wird ihm eine Beleidigung am 00.00.0000 vorgeworfen.
Solange der Angeklagte seine Sucht nicht in den Griff bekommt, ist die „Endlosschleife“ der Straffälligkeit vorprogrammiert.
Das Gericht sieht es positiv, dass der Angeklagte seit der Tat vom 00.00.0000 keinen Kontakt mehr zur Geschädigten B. aufgenommen hat, allerdings zeigt die Tat vom 00.00.0000, dass die Gewaltausbrüche des Angeklagten jederzeit jeden treffen können.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird vom Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtbetrachtung von Taten und Täterpersönlichkeit hier eine negative prognostische Zukunftsbeurteilung in Bezug auf den Angeklagten getroffen. Hierbei wurde bedacht, dass eine günstige Sozialprognose nicht allein deshalb verneint werden darf, weil der Angeklagte mehrfach vorbestraft und auch ein Bewährungsversager ist, der mehrfach den Freiheitsentzug kennengelernt hat.
Trotzdem erscheint, selbst bei Ausschöpfung aller zulässigen und nicht in Strafvollzug bestehenden Sanktionen, die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens bei dem Angeklagten nicht größer als diejenige neuer Straftaten. Denn es kann nicht übersehen werden, dass selbst die Vollstreckung früherer Freiheitsstrafen trotz seines noch vergleichsweise jungen Alters offensichtlich keinen nachhaltigen Warneffekt bei dem Angeklagten hinterlassen hat.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.