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Amtsgericht Leverkusen·51 Ls-220 Js 281/21-18/22·26.06.2023

Räuberische Erpressung gegen Profifußballer: Bewährungsstrafe und Einziehung von 108.500 €

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Leverkusen verurteilte den Angeklagten wegen zweier Fälle räuberischer Erpressung, davon einen versucht, zu 1 Jahr und 8 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Er hatte über Jahre eine Drohkulisse aufgebaut, u.a. mit Gewalt- und Waffendrohungen, und dadurch Zahlungen erlangt bzw. weitere Zahlungen gefordert. Ein minder schwerer Fall wurde wegen Intensität der Drohungen und Höhe der (angestrebten) Beute verneint. Zusätzlich ordnete das Gericht die Einziehung von 108.500 € als Wertersatz an.

Ausgang: Verurteilung wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen (davon ein Versuch) zu 1 Jahr 8 Monaten auf Bewährung; Einziehung von 108.500 € angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) liegt vor, wenn der Täter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Vermögensverfügungen erzwingt oder zu erzwingen versucht.

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Für die Annahme eines minder schweren Falles bei räuberischer Erpressung (§ 249 Abs. 2 StGB i.V.m. §§ 253, 255 StGB) muss das Gesamtbild von Tat und Täterpersönlichkeit deutlich vom Durchschnitt abweichen; erhebliche Drohmittel und hohe (angestrebte) Beute sprechen regelmäßig dagegen.

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Eine über längere Zeit aufrechterhaltene Drohkulisse, die durch wiederholte verbale Drohungen und körperliche Übergriffe aktualisiert wird, stellt ein wesentliches strafschärfendes Gewicht im Rahmen des § 46 StGB dar.

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Beim Versuch der räuberischen Erpressung ist der Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern; die Bewertung eines minder schweren Falles bleibt hiervon unabhängig anhand des Tatbildes vorzunehmen.

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Erlangte Vermögenswerte aus einer (räuberischen) Erpressung unterliegen der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB.

Relevante Normen
§ 249 Abs. 1 StGB§ 253 StGB§ 255 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB§ 73 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen zwei Fällen der räuberischen Erpressung, davon einem Fall des Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Es wird die Einziehung eines Betrages in Höhe von 108.500,- Euro angeordnet.

Angewandte Vorschriften: §§ 249 Abs. 1, 253, 255, 22, 23, 73, 73c StGB

Gründe

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I.

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Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in T. geboren. Er lebt in T. und bezieht Leistungen nach dem SGB II.

4

Unter der Firma E. ist der Angeklagte im Bereich Spielerberatung- und vermittlung für Fußballprofis tätig. Er war für die Saison 2022/2023 beim DFB als Spielervermittler vorregistriert. Bislang hat er jedoch noch keine Spieler im Bereich der Beratung oder Vermittlung betreut.

5

Darüber hinaus machte der Angeklagte zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben.

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Ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 ist der Angeklagte bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

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1.Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht T. wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50,00 Euro.

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2.Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht T.-W. wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 8,00 Euro.

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3.Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht T.-St. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8,00 Euro.

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4.Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht T.-X. wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

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5.Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht T.-W. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

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6.Am 00.00.0000 führte das Amtsgericht T.-Y. die Strafen aus den Urteilen vom 00.00.0000 (Nr. 4) und vom 00.00.0000 (Nr. 5) auf eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 Euro zusammen.

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II.

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Vorgeschichte

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Der Angeklagte und der Geschädigte V. (nachfolgend: „Geschädigter“) lernten sich zu den Jugend- und Anfangszeiten des Geschädigten ca. 2012/2013 beim U. in T. kennenlernten.

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Hier suchte der Angeklagte bereits die Nähe des Geschädigten.

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Nach einiger Zeit erlitt der Angeklagte einen schweren Verkehrsunfall. Der Angeklagte machte dem Geschädigten im Nachgang einerseits Vorwürfe, dass er ihn nicht besucht habe, andererseits bat er ihn um Geld, damit er seinen Vater aus Albanien nach Deutschland holen könne.

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Hierdurch verunsichert übergab der Geschädigte dem Angeklagten insoweit freiwillig 22.500 Euro (ungefähr ein damaliges Netto-Monatsgehalt) in bar.

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Fall 1

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Der Geschädigte fühlte sich in der Folgezeit durch die Kontaktaufnahmen des Angeklagten unwohl und eingeschränkt. Daher teilte er dem Angeklagten telefonisch mit, dass er keinen Kontakt mehr wolle. Er hatte zuvor mit seinem damals besten Freund – dem Zeugen J. – darüber gesprochen.

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Der Angeklagte akzeptierte den Kontaktabbruch durch den Geschädigten nicht und wurde am Telefon wütend und ausfallend. Er beleidigte den Geschädigten und drohte damit, dem Geschädigten und seiner Familie sowie dem Zeugen J. und dessen Familie etwas anzutun. Der Geschädigte müsse sich entscheiden, ob er sein Freund oder Feind sein wolle. Besser sei er sein Freund, wenn er noch frei in T. herumlaufen wolle. In diesem Zusammenhang betonte er seine albanische Herkunft und machte deutlich, dass er in T. „eine große Nummer“ sei. Als Strafe für den versuchten Kontaktabbruch forderte der Angeklagte von dem Geschädigten monatliche Geldzahlungen.

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Einige Tage später kam es auf Initiative des Angeklagten hin zu einem persönlichen Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten auf einem überdachten Parkplatz in T.. Hierbei ging der Angeklagte den Geschädigten körperlich an, indem er ihn gegen eine Wand drückte, und drohte erneut mit ähnlichen Worten wie zuvor. Der eigentlich körperliche überlegene Angeklagte war durch die Drohungen des Angeklagten derart eingeschüchtert, dass er sich gegen diesen Angriff nicht zur Wehr setzte.

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Der Angeklagte teilte daraufhin dem Geschädigten die IBAN eines Kontos mit, auf das die monatlichen Zahlungen erfolgen sollten. Die IBAN lautete DE000000000000. Kontoinhaber dieses Kontos war Herr OO., ein Bekannter des Angeklagten.

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Der Geschädigte war nunmehr durch den Angeklagten insgesamt eingeschüchtert. Er hatte den Angeklagten als „große Nummer“ wahrgenommen und traute ihm jederzeit einen neuerlichen körperlichen Übergriff zu. Aus Angst davor, dass der Angeklagte seine Drohungen gegenüber dem Geschädigten bzw. dessen Freund und Familie in die Tat umsetzen würde, entschied sich der Geschädigte dazu, gegenüber dem Angeklagten eine Freundschaft vorzutäuschen und monatliche Zahlungen an den Angeklagten zu leisten.

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Er leistete auf das von dem Angeklagten angegebene Konto folgende Zahlungen:

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DatumBetrag
05.09.20147.500,- €
12.09.20147.500,- €
31.10.20148.000,- €
31.10.20147.000,- €
07.11.20145.000,- €
03.12.20142.000,- €
08.01.20151.500,- €
27.02.20159.000,- €
04.03.20158.000,- €
02.04.20155.000,- €
30.04.20153.500,- €
05.05.2015500,- €
15.06.20153.500,- €
09.07.20151.000,- €
30.07.20158.000,- €
09.09.20158.000,- €
12.11.20154.000,- €
07.12.20156.000,- €
05.02.20164.000,- €
18.08.20162.500,- €
02.03.20167.000,- €
Summe:108.500,- €
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Während der Zeit, in der der Geschädigte die Zahlungen an den Angeklagten leistete, hielt er gegenüber dem Angeklagten den Anschein eines freundschaftlichen Verhältnisses aufrecht. Grund hierfür war allein die Reaktion des Angeklagten auf den vormaligen versuchten Kontaktabbruch. Der Geschädigte wollte eine Freundschaft zu dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt.

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Dennoch kam es in dieser Zeit zu einigen gemeinsamen Freizeitaktivitäten: Der Angeklagte und der Geschädigte gingen einmal bei D. essen, einmal besuchten sie gemeinsam mit dem Zeugen P. einen Freizeitpark. Der Geschädigte suchte zwei Mal die Wohnung des Angeklagten auf – bei einer dieser Gegebenheiten bekam er Geschenke von dem Angeklagten. Der Angeklagte besuchte zudem einige Fußballspiele des Geschädigten und erhielt von diesem hierfür Tickets. Er traf den Geschädigten anschließend in der Lounge und erhielt bei zwei Anlässen nach Spielende das Trikot des Angeklagten von diesem am Spielfeldrand überreicht.

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Zwischenphase

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In dieser Zeit reagierte der Geschädigte grundsätzlich regelmäßig und schnell auf Kontaktversuche des Angeklagten, um diesen nicht zu verärgern.

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2014 wechselte der Geschädigte vom U. zu L.. Nach dem erfolgten Umzug fühlte er sich aufgrund der größeren räumliche Distanz zu dem Angeklagten freier und reduzierte daher die Häufigkeit und Frequenz, mit der er auf Kontaktaufnahmen seitens des Angeklagten reagierte. Er schaffte sich ein zweites Mobiltelefon einzig aus dem Grund an, die Kontaktaufnahmen durch den Angeklagten vermeiden zu können.

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Dies veranlasste den Angeklagten, unangekündigt nach M. zur Wohnung des Geschädigten zu kommen, um diesen zur Rede zu stellen. In der zur Wohnung gehörenden Tiefgarage versetzte er dem Geschädigten zwei Ohrfeigen und stellte ihn erneut vor die Wahl, entweder sein Freund oder sein Feind zu sein. Der Geschädigte verstand diese Äußerung, die der Angeklagte im genauen Wortlaut ihm gegenüber schon mehrfach getätigt hatte, vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit erfolgten Drohungen und dem körperlichen Übergriff dahingehend, dass der Angeklagte von ihm forderte, die Kontakthaltung wieder zu intensivieren und andernfalls auf seine seinerzeitigen Drohungen Bezug nahm.

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Um den Angeklagten zu beschwichtigen, ging der Geschädigte erneut darauf ein und besuchte den Angeklagten noch am gleichen Abend in dessen Hotelzimmer, um mit ihm Playstation zu spielen.

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Anfang 2016 vertraute sich der Geschädigte einem Freund – dem Zeugen I. – an und stellte in der Folgezeit die Zahlungen an den Angeklagten ein und reagierte nicht mehr auf dessen Kontaktversuche.

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Dieser kündigte dem Geschädigten daraufhin an, nach M. zu kommen und aufzuräumen. Der Geschädigte befürchtete einen erneuten körperlichen Übergriff durch den Angeklagten und berichtete den Zeugen I. und J. von der Ankündigung des Angeklagten.

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Der Angeklagte erschien einige Tage später unangekündigt am Trainingsgelände, woraufhin der Geschädigte die Zeugen J. und I. informierte. Die Zeugen trafen mit zwei weiteren Begleitern unter der sogenannten „Stelzenbrücke“ ein, als der Angeklagte und der Geschädigte im Fahrzeug des Angeklagten redeten. In der Folge kam es zu verbalen und jedenfalls auch in Form von ein oder zwei Ohrfeigen zum Nachteil des Angeklagten körperlichen Auseinandersetzung. Der Zeuge J. beleidigte den Angeklagten als Hurensohn. Im Laufe dieses Zusammentreffens wurde dem Angeklagten von Seiten des Geschädigten und seinen Freunden nochmals deutlich gemacht, dass er den Geschädigten in Ruhe lassen solle.

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Bei einem Besuch des Geschädigten in T. kam es zu einem erneuten Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten. Dieser stellte ihn vor seiner alten Wohnung, schlug den Zeugen J. in das Gesicht und forderte im weiteren Verlauf in einem Gespräch mit dem Geschädigten unter vier Augen 50.000 Euro als Wiedergutmachung für den Kontaktabbruch und das Stellen einer „Falle“. Er äußerte erneut, dass er (der Geschädigte) andernfalls nicht mehr frei in T. herumlaufen könne.

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Der Geschädigte sagte zu, sich zu melden, tat dies jedoch nicht.

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Einige Zeit später kam es über den Zeugen I. organisiert zu einer Aussprache zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten. Hierbei teilte der Geschädigte erneut deutlich mit, keinen Kontakt haben zu wollen.

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In der Folge stellte der Angeklagte seine Kontaktaufnahmen zunächst ein und verfolgte auch die Forderung in Höhe von 50.000 Euro nicht weiter.

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Fall 2

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Nachdem in der Presse veröffentlicht wurde, dass sich der Geschädigte von seinem Management getrennt hatte, nahm der Angeklagte 2020 erneut Kontakt zunächst über Instagram auf.

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Zusätzlich verlinkte er den Geschädigten in einem Ausschnitt eines Videos eines albanisch stämmigen Deutschrappers, der in dem Video unter Bezugnahme auf seine albanische Herkunft vehement äußert, dass eine Sache noch „geklärt“ werden müsse.

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Hierdurch wurde der Geschädigte an frühere Vorgänge erinnert und fürchtete sich vor einem Übergriff

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Am 00.00.0000 begab sich der Angeklagte zu der Wohnanschrift des Geschädigten in M.. Dort wartete er auf den Geschädigten, der an diesem Tag mit seiner Mannschaft ein Bundesligaspiel gegen A. bestritt. Als der Geschädigte in seinem Fahrzeug eintraf, stellte sich der Angeklagte auf die Straße. Der Geschädigte fürchtete in Erinnerung des Videos und der früher ausgesprochenen Drohungen einen Übergriff, drehte mit seinem Pkw um und flüchtete in diesem. Dem Angeklagten gelang es daraufhin nicht, dem Geschädigten zu folgen. Im Nachgang kam es zu einem Telefonat zwischen dem Zeugen I. und dem Angeklagten, in dem der Angeklagte äußerte, die Karriere des Geschädigten beenden zu können. Auch sprach er vom Einsatz von Schusswaffen zum Nachteil des Geschädigten.

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Am 00.00.0000 begab sich der Angeklagte nach K. und wartete vor dem Trainingsgelände auf den Geschädigten. Als dieser das Gelände in seinem Fahrzeug verließ, folgte der Angeklagte ihm in seinem eigenen Pkw, bis der Geschädigte schließlich an die Seite fuhr und sich auf ein Gespräch einließ.

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In diesem forderte der Angeklagte von dem Geschädigten Geld i.H.v. 200.000 - 400.000 Euro als „Booster“ bzw. „Starthilfe“ für sein neues Geschäft als Spielerberater. In diesem Zusammenhang äußerte er gegenüber dem Geschädigten, dass er die Angelegenheit auch hätte anders regeln können. Er sagte, seine „Leute“ seien bereits „zu 95 Prozent aktiviert“. Diese hätten dem Geschädigten in die Beine geschossen oder in der Tiefgarage die Beine kaputtgetreten. Er sprach auch davon, dass es für ihn kein Problem sei, mit einer 9mm-Pistole zu schießen.

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Anschließend kündigte der Angeklagte dem Geschädigten an, diesem seine Bankverbindung zu schicken, und forderte ihn auf, mit niemandem darüber zu reden. Der Geschädigte vertraute sich jedoch anschließend seinem Management an und blockierte den Kontakt zu dem Angeklagten.

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Aufgrund dessen begab sich der Angeklagte am 00.00.0000 erneut nach K., um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen. Als der Geschädigte nach dem Bundesligaspiel gegen GF. mit seinem Pkw, in dem sich auch die Zeugen H. und Z. befanden, das Stadiongelände verließ, folgte ihm der Angeklagte in seinem Pkw. Vor dem Teamhotel bemerkte der Geschädigte, dass ihm der Angeklagte folgte. Er hielt am Straßenrand und der Zeugen H. begab sich zu dem Fahrzeug des Angeklagten. Gegenüber dem Zeugen H. äußerte der Angeklagte, er habe mit dem Geschädigten etwas zu klären. Als der Zeuge H. entgegnete, dass der Geschädigte nicht mit ihm sprechen wolle, äußerte der Angeklagte, er sei Albaner und versuchte dem Zeugen Angst zu machen. Er sprach zudem von einem möglichen Einsatz von Schusswaffen zum Nachteil des Geschädigten, worauf der Zeuge H. erwiderte, man sei ja nicht im Wilden Westen. Den Geschädigten versetzte das erneute Auflauern des Angeklagten erheblich in Angst.

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Am 00.00.0000 um 21:21 Uhr übersandte der Angeklagte, als „N. E.“ firmierend, dem Geschädigten eine Rechnung über 238.000 Euro inklusive Umsatzsteuer.

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Da der Geschädigte auf die Übersendung der Rechnung zunächst nicht reagierte, rief ihn der Angeklagte am 00.00.0000 um 11:51 Uhr an. Der Angeklagte erklärte ihm, die Rechnung gestellt zu haben, damit der Geschädigte die Summe als Betriebsausgaben absetzen könne. Obwohl er dies tatsächlich nicht beabsichtigte, sagte der Angeklagte dem Geschädigten zu, diesen im Falle der Zahlung in Ruhe zu lassen. Der Geschädigte, der zu diesem Zeitpunkt bereits die Polizei informiert hatte, erweckte den Anschein, der Drohung nachzugeben und dem Angeklagten das Geld aufgeteilt auf viermal 59.000 Euro zu überweisen.

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Entsprechende Rechnungen übersandte der Angeklagte dem Geschädigten am 00.00.0000 per WhatsApp.

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In einem Telefonat am 00.00.0000 um 17:28 Uhr teilte der Geschädigte dem Angeklagten schließlich mit, ihm kein Geld zu überweisen.

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III.

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Die Darstellung unter I. beruht auf den Angaben des Angeklagten und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000.

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Der unter II. dargestellte Sachverhalt steht nach Durchführung der Beweisaufnahme aufgrund der Einlassung des Angeklagten – soweit dieser gefolgt werden konnte – und den Aussagen der Zeugen V., J., I., H., Z., P. und Q. sowie den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Lichtbilder, Video, TKÜ-Mitschnitten und -Protokollen und Unterlagen (Rechnungen) zur Überzeugung des Gerichts fest.

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Der Angeklagte hat sich – neben umfangreichen Ausführungen betreffend den Profifußball in Deutschland, die Medienlandschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen, auf deren Darstellung an dieser Stelle mangels Relevanz für das Verfahren verzichtet wird – dahingehend eingelassen, dass zwischen ihm und dem Geschädigten über den gesamten Zeitraum, in dem sich die Taten ereignet haben sollen, eine innige Freundschaft bestanden habe. In seinem Verhältnis zu dem Geschädigten sei es niemals um Geld gegangen. Zu keinem Zeitpunkt habe er dem Geschädigten gedroht oder ihn körperlich angegriffen. Vielmehr habe er den Geschädigten und dessen Karriere stets unterstützt und ihn in allen Lebensbereichen unterstützt. So sei die erfolgreiche Profi-Karriere des Geschädigten wesentlich ihm zu verdanken. Er habe für den ersten Einsatz des Geschädigten als Profi gesorgt und auch im weiteren Verlauf einen wesentlichen positiven Einfluss auf die sportliche Entwicklung des Geschädigten gehabt. Er hege bis heute keinen Groll gegen den Geschädigten.

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Vielmehr sei es der Geschädigte gewesen, der – angestachelt durch sein Umfeld bzw. Management – einen hinterlistigen Überfall auf ihn (den Angeklagten) geplant, beauftragt und durchgeführt habe. So sei er bei dem Vorfall unter der Stelzenbrücke im Jahr 2016 regelrecht zusammengeschlagen und erheblich verletzt worden. Auch vorherige oder spätere Kontaktabbrüche bzw. Versuche des Kontaktabbruchs durch den Geschädigten seien einzig auf den negativen Einfluss des Umfeldes des Geschädigten zurückzuführen.

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Soweit es in den Jahren 2014 bis 2016 zu Zahlungen des Geschädigten an ihn gekommen sei, so habe es sich hierbei zum einen um Gelder für die Anschaffung und den Unterhalt eines Mercedes C63 AMG und zum anderen um Spesen für seine im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für den Geschädigten angefallenen Auslagen gehandelt. Hinsichtlich des Mercedes sei es der Geschädigte gewesen, der den Wunsch geäußert habe, ein derartiges Auto zu erwerben. Der Geschädigte habe daher monatlich Geld an Herrn Jäger überwiesen, um den Kaufpreis anzusparen. Als der notwendige Betrag erreicht gewesen sei, habe Herr Jäger den PKW im eigenen Namen erworben und auf seine Firma zugelassen. Den PKW habe er (der Angeklagte) dann zur Nutzung überlassen bekommen. Die weiteren Zahlungen des Geschädigten seien dann zum überwiegenden Teil für die laufenden Kosten des PKW (insbesondere Benzin) bestimmt gewesen. Den verbleibenden Teil habe er eingesetzt, um seine Tätigkeiten für den Geschädigten zu finanzieren. Auch die Miete seiner Wohnung habe er von diesem Geld bezahlt. Die monatlichen Zahlungen seien jeweils auf seine Anforderung durch den Geschädigten geleistet worden. Genaue Beträge seien hierbei nie besprochen worden. Er habe lediglich mitgeteilt, dass das Geld aufgebraucht sei und der Geschädigte habe sodann weiteres Geld überwiesen. Sämtliche Zahlungen des Geschädigten seien freiwillig erfolgt.

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Auch im Jahr 2021 habe der Geschädigte aus freien Stücken angeboten, das im Aufbau befindliche Spielerberater-Geschäft des Angeklagten finanziell zu unterstützen. Ohne jeglichen Druck habe er ihm einen Betrag zwischen 200.000,- und 400.000,- Euro angeboten. Dass der Geschädigte sich im Nachgang dazu entschieden habe, ihm dieses Geld doch nicht zu überlassen, sei wiederum auf die schlechten Einflüsse aus dem Umfeld des Geschädigten zurückzuführen gewesen.

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Schließlich legte der Angeklagte großen Wert darauf, dass er in erheblichem Umfang Freizeitaktivitäten mit dem Geschädigten unternommen habe. Anhand von Bildern und Videos sei – so der Angeklagte – eindeutig zu erkennen, dass es eine innige Freundschaft zwischen ihm und dem Geschädigten gegeben habe. Insbesondere habe der Geschädigte ihm anlässlich eines Geburtstages ein Video geschickt, auf dem der Geschädigte zusammen mit seinem damaligen Vereinskollegen Julian Brandt dem Angeklagten zum Geburtstag gratuliert, der Geschädigte ein Trikot für den Angeklagten in der Hand hält und sich bei dem Angeklagten mit den Worten „Danke, dass Du immer für mich da bist.“ bedankt.

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Diese Einlassung des Angeklagten wird durch die übrigen Beweismittel – insbesondere die Aussage des Geschädigten – in wesentlichen Punkten widerlegt.

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Die Aussage des Geschädigten deckt sich zunächst in den äußeren Eckpunkten mit der Einlassung des Angeklagten. Auch er gibt an, den Angeklagten während seiner Zeit als Jugendspieler beim U. in T. kennengelernt zu haben. Anders als der Angeklagte schildert der Geschädigte jedoch, dass der Angeklagte auf ihn von Beginn an einen „komischen Eindruck“ gemacht habe. Zunächst sei es zu zufälligen Zusammentreffen in der Stadt und Kontaktaufnahmeversuchen durch den Angeklagten gekommen. Er selbst habe zunächst initiativ keinen Kontakt zu dem Angeklagten aufgenommen. Als er erfahren habe, dass der Angeklagte einen schweren Verkehrsunfall erlitten habe, habe er ihm per Facebook eine aufmunternde Nachricht geschrieben. Nachdem der Angeklagte aus dem Koma erwacht sei, habe er (der Angeklagte) wieder Kontakt zu ihm aufgenommen. Hierbei habe der Angeklagte ihm Vorwürfe gemacht, warum er ihn nicht im Krankenhaus besucht habe. Ihm (dem Geschädigten) sei seinerzeit nicht erklärlich gewesen, warum er hätte den Angeklagten – den er nur flüchtig kannte – im Krankenhaus besuchen sollen. Er sei jedoch, wahrscheinlich aufgrund seines noch minderjährigen Alters, sehr verunsichert gewesen und habe sich für sein Verhalten entschuldigt. Der Angeklagte sei dann öfters beim öffentlichen Training erschienen und habe ihn einmal angesprochen und um Hilfe gebeten. Hintergrund sei gewesen, dass der Angeklagte seinen Vater habe aus Albanien holen wollen und hierfür finanzielle Unterstützung benötigt habe. Der Angeklagte habe ihn aufgefordert, ihm Geld zu geben. Er habe sich durch dieses Ansinnen eingeengt gefühlt, dem Angeklagten aber freiwillig 22.500 Euro in bar übergeben. Nach dieser Situation habe er mit dem Angeklagten nichts mehr zu tun haben wollen. Auf Anraten seines damaligen besten Freundes (dem Zeugen J.) habe er den Angeklagten angerufen und ihm gesagt, dass er zu ihm keinen Kontakt mehr pflegen möchte. Er habe geäußert, dass der Angeklagte ihn in Ruhe lassen solle. Hierauf hin sei der Angeklagte am Telefon ausgerastet und habe Drohungen gegenüber ihm, dem Zeugen BI. sowie gegenüber beiden Familien ausgesprochen. Er habe seine albanische Herkunft betont und in diesem Zusammenhang geäußert, er (der Geschädigte) wolle sich ja sicherlich frei in T. bewegen können. Er habe sowohl die Anschrift seiner Familie als auch die Anschrift der Familie seines besten Freundes gekannt und gedroht auch diesen Schaden zufügen zu können. Der Angeklagte habe zudem gesagt, er sei eine große Nummer in T. und habe ihn gefragt, wie er es wagen könne, die Freundschaft zu kündigen. Aufgrund der Drohungen des Angeklagten habe er Angst bekommen. Der Angeklagte habe dann von ihm gefordert, dass er dafür, dass er habe den Kontakt abbrechen wollen, nun jeden Monat Geld an ihn überweisen solle. Der Angeklagte habe geäußert, er müsse sich nun entscheiden, ob er ihn als Freund oder als Feind haben wolle. Diese Äußerung habe er im Zusammenhang mit den vorher ausgesprochenen Drohungen ebenfalls als Drohung verstanden und habe erhebliche Angst vor dem Angeklagten bekommen. Er sei eingeschüchtert gewesen und habe keinen anderen Ausweg gesehen, als die Forderung des Angeklagten zu akzeptieren. Dies habe er ausschließlich deswegen getan, weil er gewollt habe, dass der Angeklagte die gegen ihn, seine Freunde und seine Familie ausgesprochenen Drohungen nicht in die Tat umsetze.

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Einige Tage nach dem Telefonat habe er sich auf Wunsch des Angeklagten mit diesem getroffen und man sei gemeinsam zu einer überdachten Garage gegangen. Dort habe der Angeklagte ihn gegen eine Wand gedrückt. Obwohl er dem Angeklagten eigentlich körperlich überlegen gewesen sei, habe er sich aus Angst vor dem Angeklagten gegen diesen Übergriff nicht zur Wehr gesetzt. Der Angeklagte habe dann gesagt: „Mit mir legt sich keiner an, ich bin eine große Nummer in T..“

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Im Nachgang habe er von dem Angeklagten eine Bankverbindung erhalten, auf die er sodann monatliche Zahlungen in unterschiedlicher Höhe geleistet habe. Keine dieser Zahlungen habe er aus freien Stücken geleistet. Sämtliche Zahlungen seien jeweils aus Angst vor einem körperlichen Übergriff des Angeklagten gegen ihn oder seine Freunde bzw. Familie erfolgt.

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Im Jahr 2014 sei er dann nach M. gewechselt und habe erstmals das Gefühl verspürt, dem Angeklagten entfliehen zu können. Noch in T. habe der Angeklagte ihn ständig angerufen und ihm damit das Gefühl vermittelt, sich seinem Einfluss nicht entziehen zu können. In M. habe er sich dann ein zweites Mobiltelefon besorgt, dessen Nummer der Angeklagte nicht gekannt habe. Hierüber habe er mit seinen engsten Freunden und seiner Familie kommuniziert.

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Eines Tages sei der Angeklagte dann an seiner Düsseldorfer Wohnung erschienen und habe geäußert, er wolle in der Wohnung PlayStation spielen. Da sich in der Wohnung Besuch befunden habe und er ein Zusammentreffen dieses Besuches mit dem Angeklagten habe vermeiden wollen, habe er (der Geschädigte) den Zutritt zu der Wohnung verwehrt. Der Angeklagte sei daraufhin in Rage geraten und ihm immer nähergekommen. Schließlich habe der Angeklagte ihn zweimal geohrfeigt. Da er habe vermeiden wollen, dass die Freunde in seiner Wohnung etwas von dem Zwischenfall mitbekommen, habe er die Ohrfeigen des Angeklagten über sich ergehen lassen. Der Angeklagte habe ihm gegenüber dann wieder geäußert, er müsse sich entscheiden, ob er Freund oder Feind des Angeklagten sein wolle. Der Angeklagte habe angeboten sein Auto – dass er wohl von dem Geld des Geschädigten gekauft hatte – vor der Türe stehen zu lassen. Er (der Geschädigte) habe aber Angst gehabt, dass der Angeklagte ihn dann als Feind betrachten und seine Drohungen wahrmachen könne, und ihm deswegen gesagt, er solle das Fahrzeug mitnehmen. Um den Angeklagten zu beschwichtigen sei er im weiteren Verlauf des Abends sogar noch mit einer PlayStation in das Hotelzimmer des Angeklagten gefahren und habe dort mit ihm PlayStation gespielt. Er habe sich seinerzeit durch das plötzliche Auftauchen des Angeklagten in M. derart eingeengt gefühlt, dass er das Bedürfnis verspürt habe, den Angeklagten wieder durch gemeinsame Zeit zu besänftigen.

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Dieses Verhaltensmuster habe sein gesamtes Verhältnis zu dem Angeklagten geprägt. Ihm seien die von dem Angeklagten ausgesprochenen Drohungen stets vor Augen gewesen und er habe ein Verhalten gegenüber dem Angeklagten – insbesondere auch in seiner Zeit in T. – so angepasst, dass dieser sich nicht aufrege oder verärgert sei. Aus diesem Grund sei es auch zu einigen gemeinsamen Freizeitaktivitäten gekommen. So habe er zwei Mal die Wohnung des Angeklagten aufgesucht, sei mit ihm Essen gewesen und sei einmal mit ihm in einen Freizeitpark gefahren. Auch habe der Angeklagte ihn bei Fußballspielen besucht. In diesem Zusammenhang sei auch das Video zu sehen, welches er gemeinsam mit Julian Brandt anlässlich eines Geburtstages des Angeklagten gefertigt habe. Er nehme regelmäßig auch für ihm unbekannte Personen derartige Videos auf und habe sich überlegt gehabt, dass der Angeklagte sich wohl über ein solches Video freuen würde. Er habe seinerzeit beabsichtigt, sich durch das Video bei dem Angeklagten einen „Bonus“ zu erarbeiten, damit dieser ihm wohlgesonnen sei und bleibe.

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Die Zahlungen an das Konto des Michael Jaeger habe er stets selbst veranlasst. Er habe wechselnde Beträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewählt, damit die Zahlungen seiner Familie und seinem Management nicht auffallen würden. Zudem habe er als Verwendungszweck stets den Spitznamen eines Vereinskollegen bzw. einer Abwandlung dieses Spitznamens verwendet. Er habe beabsichtigt, wenn er auf die Zahlungen angesprochen worden wäre, insoweit eine Legende zu erfinden.

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Im Jahr 2015 oder 2016 habe er sich dann dem Zeugen I. anvertraut. Dieser habe ihm geraten, auf die Kontaktaufnahme des Angeklagten nicht mehr zu reagieren und auch kein Geld mehr an den Angeklagten zu überweisen. Daraufhin habe er (der Geschädigte) nur noch abweisend auf die Nachrichten des Angeklagten reagiert. Hierauf habe der Angeklagte sehr verärgert reagiert und habe ihm gegenüber geäußert, er komme nun nach M. „um aufzuräumen“. Dieses „Aufräumen“ habe er als Drohung seitens des Angeklagten verstanden und habe daher Angst vor einem möglichen Erscheinen des Angeklagten gehabt. Deswegen habe er sowohl den Zeugen I. als auch den Zeugen BI. über die Nachricht des Angeklagten informiert und sie gebeten, ihm gegebenenfalls zur Seite zu stehen, wenn der Angeklagte tatsächlich nach K. kommen solle.

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Als der Angeklagte einige Tage später nach K. gekommen sei, sei es zu einem Zusammentreffen unter der Stelzenbrücke in der Nähe des Trainingsgeländes gekommen an dem neben ihm und dem Angeklagten auch die Zeugen I. und J. sowie zwei Freunde des Zeugen I. zugegen gewesen seien. Dem Angeklagten sei erklärt worden, dass es sich von dem Geschädigten fernzuhalten habe und er keinen Kontakt mehr mit dem Angeklagten wünsche. In diesem Zusammenhang sei der Angeklagte zweimal geohrfeigt worden. Außerdem habe der Zeuge J. den Angeklagten als „Hurensohn“ bezeichnet.

74

Im Nachgang sei es zu einem weiteren Zusammentreffen mit dem Angeklagten in T. gekommen. Er sei gemeinsam mit dem Zeugen BI. dem Angeklagten in Begleitung dreier weiterer Männer begegnet. Zunächst habe der Angeklagte den Zeugen BI. ins Gesicht geschlagen. Im Nachgang habe er das Gespräch alleine mit dem Geschädigten gesucht. In diesem Vieraugengespräch habe er erneut betont, dass er eine große Nummer in T. sei und dass er (der Geschädigte) ihm in K. eine Falle gestellt habe. Als Entschädigung hierfür verlange er die Zahlung von 50.000 Euro. Hierauf sei er (der Geschädigte) im weiteren Verlauf aber nicht eingegangen.

75

Einige Zeit später – noch in 2016 – habe es sodann eine Aussprache mit dem Angeklagten gegeben, worauf hin der Angeklagte ihn für mehrere Jahre in Ruhe gelassen habe.

76

Nach erneuten Kontaktaufnahmeversuchen über soziale Medien in 2020 sei der Angeklagte sodann am 00.00.0000 an der Wohnanschrift des Geschädigten erschienen. Als er (der Geschädigte) sich seiner Wohnung mit dem Auto genähert habe, sei der Angeklagte vor ihm auf die Straße getreten. Er habe daraufhin fluchtartig die Örtlichkeit verlassen und sichergestellt, dass auch seine Verlobte sich nicht in der Wohnung befinde. Nach diesem Vorfall sei es zu einem Telefonat zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen I. bekommen. Der Zeuge I. habe ihm im Nachhinein berichtet, der Angeklagte sei am Telefon ausgerastet. Er habe gesagt, er werde die Karriere des Geschädigten beenden und er wisse, wo dessen Mutter wohne. In einem weiteren Telefonat zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten habe der Angeklagte dann erneut davon gesprochen, dass der Geschädigte ihm 2016 eine Falle gestellt habe. Er habe gesagt, der Geschädigte solle sich nun etwas überlegen, wie dieses Problem gelöst werden könne.

77

Nachdem der Geschädigte sich hierauf nicht gemeldet habe, habe der Angeklagte am 00.00.0000 nach dem Training auf den Geschädigten gewartet. Da er erneut das Gefühl gehabt habe, sich dem Angeklagten nicht entziehen zu können, da dieser wisse, wo er und seine Familie wohne, habe er sich einem Gespräch mit dem Angeklagten gestellt. Im Laufe dieses Gespräches habe der Angeklagte in erheblich unter Druck gesetzt und ihn zu einer Entschuldigung für sein Verhalten aufgefordert. Aufgrund der vorangegangenen Erfahrungen mit dem Angeklagten und dem Umstand, dass das Verhältnis zu diesem für ihn eine erhebliche mentale Belastung dargestellt habe, habe er sich für „alles was er getan habe“ entschuldigt. Der Angeklagte habe diese Entschuldigung akzeptiert, jedoch weiter darauf beharrt, dass eine „Lösung“ gefunden werden müsste. Er habe gegenüber dem Geschädigten geäußert, dieser solle ihn finanziell unterstützen. Der Angeklagte habe dabei versucht, das Gespräch derart zu lenken, dass die Initiative für die finanzielle Unterstützung von dem Geschädigten ausgehe. Er habe unterstellt, der Geschädigte habe Schulden bei ihm. Der Angeklagte habe 200.000-400.000 Euro gefordert und geäußert, dass der Geschädigte sich dies doch locker leisten könne, da er doch Millionär sei. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte geäußert, dass er hätte „das alles auch anders regeln“ können. Seine Leute seien „bereits zu 95 % bereit“ gewesen und hätten dem Geschädigten in die Beine geschossen oder in einer Tiefgarage die Beine kaputtgetreten. Der Angeklagte habe geäußert, dass er den Geschädigten aber nicht hätte im Rollstuhl sitzen sehen können. Gleichzeitig habe er aber auch geäußert, dass er dies ohnehin nicht selbst gemacht, sondern von anderen Personen erledigen lassen hätte. Der Angeklagte habe auch davon gesprochen, dass er Zugang zu Waffen habe und dass er kein Problem habe, diese auch zu benutzen. Er (der Geschädigte) sei zum Schein auf die Forderung des Angeklagten eingegangen, habe aber zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, dem Angeklagten das Geld tatsächlich zu zahlen.

78

Nach diesem Zusammentreffen habe er mit seinem Management und dem Zeugen I. gesprochen und dann Strafanzeige erstattet.

79

Am 00.00.0000 sei es dann zu einem letzten Zusammentreffen mit dem Angeklagten gekommen. Dieser sei mit seinem PKW dem PKW des Geschädigten gefolgt. Er (der Geschädigte) habe erneut erhebliche Angst vor dem Angeklagten gehabt und daher seine beiden im PKW befindlichen Mitspielern – den Zeugen H. und Z. – gesagt, in dem PKW hinter ihnen befinde sich ein Stalker. Der Zeuge H. sei daraufhin zu dem PKW des Angeklagten gegangen und habe mit diesem gesprochen. Nach seiner Rückkehr habe er ihm (dem Geschädigten) davon berichtet, dass der Angeklagte geäußert habe, er sei Albaner und könne schießen.

80

Nach weiteren Telefonaten habe er dem Angeklagten am 00.00.0000 erklärt, dass er keine Zahlungen an ihn leisten werde.

81

In Bezug auf den durch den Angeklagten angeschafften und genutzten Mercedes C63 AMG bekundete der Geschädigte, dass er hiermit in keinerlei Zusammenhang stehe. Weder habe er den Wunsch geäußert, einen solchen PKW anzuschaffen, noch habe es zwischen ihm und dem Angeklagten und/oder ggf. dem Zeugen Jäger eine Absprache gegeben, dass der Zeuge Jäger den PKW erwerben, auf seine Firma zulassen und dann dem Angeklagten zur Verfügung stellen solle. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung den Eindruck erweckt habe, er (der Geschädigte) habe seinerzeit nicht nur dem Angeklagten, sondern auch dem Zeugen J. einen PKW überlassen, stellte der Geschädigte folgendes klar: Bei dem Zeugen J. habe es sich seinerzeit um seinen besten Freund gehandelt. Er habe mit diesem wie mit einem Bruder zusammengelebt. Man habe eine gemeinsame Wohnung bewohnt und die gesamte Freizeit miteinander verbracht. Auch Geburtstage, Familienfeiern und Feiertage seien stets im Kreise beider Familien gefeiert worden. Leider habe sich die Fußballkarriere des Zeugen dann nicht so gut entwickelt wie die seine und der Zeuge habe sich, als er 18 geworden sei, keinen PKW leisten können. Daraufhin habe er (der Geschädigte) sich entschlossen, dem Zeugen einen PKW zur Verfügung zu stellen. Er habe daher im eigenen Namen eine Mercedes A-Klasse geleast und diese dem Zeugen J. zur Nutzung überlassen. Zu dem Angeklagten habe er weder ein auch nur ansatzweise ähnlich enges Verhältnis gehabt, noch habe er jemals darüber nachgedacht, ihm ein Auto zu überlassen. Keinesfalls hätte er dies so ausgestaltet, wie vom Angeklagten behauptet.

82

Die Aussage des Geschädigten war bereits isoliert betrachtet in besonderem Maße glaubhaft. So schilderte der Geschädigte das sich über Jahre andauernde Verhältnis zu dem Angeklagten konkret und detailreich. Die gesamte Aussage war davon geprägt, dass der Geschädigte neben den dargestellten objektiven Umständen auch stets auf die eigene innere Beziehung zu diesen Tatsachen einging. So schilderte der Zeuge auf einer – bildlich gesprochen – zweiten Ebene stets seine Gefühle, Motivationen und Ängste. Die Aussage des Geschädigten wies zudem eine besondere Originalität auf, da er verschiedentlich Umstände schilderte, die für die übrigen Prozessbeteiligten unerwartet und eher nicht naheliegend erschienen. So ging der Geschädigte im Detail darauf ein, dass er trotz der Angst, die er vor dem Angeklagten hatte, zu diesem nach außen ein freundschaftliches Verhältnis pflegte. Er erörterte insoweit von sich aus die augenscheinliche Widersprüchlichkeit dieser Verhaltensweise, vermochte sie jedoch aus sich des Gerichts nachvollziehbar im Kontext der eigenen Gefühls- und Motivationslage zu erklären. Auch wiederholte Nachfragen, warum er nicht zu einem früheren Zeitpunkt Strafanzeige erstattet habe, vermochte er in nachvollziehbarer Weise mit der eigenen Erfahrungswelt zu beantworten. Die Aussage des Geschädigten zeichnete sich darüber hinaus dadurch aus, dass stets raumzeitliche Verknüpfungen und Verankerungen des Geschehens in konkreten Lebenssituationen erfolgten. So erinnerte der Geschädigte sich z.B. konkret an die äußeren Umstände und Begebenheiten des Telefonats, in dem er erstmals versuchte, den Kontakt zu dem Angeklagten abzubrechen. Gleiches gilt für das anschließende Zusammentreffen, bei dem es zu dem ersten körperlichen Übergriff durch den Angeklagten kam. Auch Verhalten, dass dem Geschädigten heute selbst als wenig nachvollziehbar erscheint, benannte er unumwunden und ging auf die naheliegende Widersprüchlichkeit eigeninitiativ ein. Auch zu Korrekturen seiner Aussage war der Geschädigte im Stande und vermochte diese nachvollziehbar zu erklären. So hatte er beispielsweise sowohl in seiner Strafanzeige als auch in der polizeilichen Vernehmung und zu Beginn der Hauptverhandlung angegeben die Zahlungen an den Angeklagten hätten bis zum 00.00.0000 angedauert und insgesamt 38.000,- Euro umfasst. Als aufgrund der Einlassung des Angeklagten im Raume stand, dass erheblich höhere Zahlungen über einen weitaus längeren Zeitraum getätigt wurden, korrigierte der Geschädigte seine Angaben. Hierin ist aus Sicht des Gerichts jedoch kein Anhaltspunkt zu sehen der gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten spricht. Vielmehr vermochte er nachvollziehbar zu erläutern, dass er in Vorbereitung der Strafanzeige seine Kontounterlagen durchgesehen habe und dabei – aufgrund eines Irrtums – davon ausgegangen sei, dass Zahlungen nur bis Anfang 2015 erfolgt seien. Daher habe er seine Suche auf diesen Zeitraum beschränkt. Das Ergebnis seiner Suche habe sich dann bei ihm eingeprägt und er sei aufgrund der – vermeintlichen – objektiven Lage von diesem Zeitraum und dem entsprechenden Zahlbetrag ausgegangen. Er erklärte, dass es nicht so gewesen sei, dass der eine konkrete Erinnerung an Betrag oder Zeitraum gehabt hätte. Die Angaben in der Strafanzeige und bei den Vernehmungen seien auf das Ergebnis seiner (unvollständigen) Recherche in seinen Kontounterlagen zurückzuführen gewesen. Nachdem er – aufgrund des gerichtlichen Hinweises – seine Suche ausgedehnt habe, sei er auf die weiteren Zahlungen bis in das Jahr 2016 hinein gestoßen. In diesem Zusammenhang wurde deutlich, dass der Geschädigte nicht an einer Version der Geschehnisse festhielt, sondern in der Lage und bereit war auch veränderte Gegebenheiten zu akzeptieren und in diesem Fall nachvollziehbar zu erläutern. Dies gilt in besonderem Maße deswegen, weil der längere Zahlungszeitraum und der höhere Betrag für den Angeklagten belastende Umstände darstellen. Dieser Teil der Aussage des Geschädigten steht zudem exemplarisch für die – trotz der geschilderten erheblichen emotionalen Belastung durch das Verhalten des Angeklagten – an keiner Stelle erkennbare Tendenz des Geschädigten zur übermäßigen Belastung des Angeklagten. Der Geschädigte wirkte vielmehr sehr darum bemüht, seine Erlebnisse in besonderem Maße sachlich zu schildern. Wenn er über eigene Emotionen oder Motivationslagen sprach, verdeutlichte er dies stets explizit. Auch war der Geschädigte stets darauf bedacht, deutlich zu machen, welche Schilderungen seinerseits auf eigenen Wahrnehmungen beruhten. Soweit er über Kenntnisse vom Hörensagen sprach, machte er dies ebenfalls stets deutlich.

83

Darüber hinaus wird die Aussage des Geschädigten durch die Aussagen der Zeugen J., I., H. und Z. gestützt.

84

Der Zeuge J. bekundete zu dem Verhältnis des Geschädigten zu dem Angeklagten in der Zeit in O. dass der Geschädigte bereits nach kurzer Zeit keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten habe haben wollen, es ihm aber aus Angst nicht gelungen sei, den Kontakt abzubrechen. Er habe zudem von regelmäßigen Zahlungen des Geschädigten an den Angeklagten gewusst. Diesbezüglich habe der Geschädigte ihm „ständig“ gesagt, dass er dem Angeklagten kein Geld mehr überweisen wolle, dies aber „müsse“. Von wie auch immer gearteten Dienstleistungen des Angeklagten für den Geschädigten habe er, trotz des engen freundschaftlichen Verhältnisses zu dem Geschädigten sowie dem Umstand, dass er eine Wohnung mit dem Geschädigten geteilt und wesentliche Teile der Freizeit mit ihm verbracht habe, nie etwas mitbekommen.

85

Konkretere Angaben zu Einzelheiten in den Jahren 2014 bis 2015 vermochte der Zeuge mangels erhaltener Erinnerungen nicht mehr zu machen. Auf Vorhalt bestätigt er jedoch, dass ihm der Geschädigte nach dem versuchten Kontaktabbruch per Telefon berichtet habe, dass der Angeklagte Drohungen gegen ihn (den Zeugen), den Geschädigten und ihre beiden Familien ausgesprochen habe. Diesbezüglich vermochte sich der Zeuge in der Hauptverhandlung konkret daran zu erinnern, dass der Geschädigte ihm mitgeteilt habe, dass dem Angeklagten die Anschrift der Familie des Zeugen bekannt gewesen sei. Dies sei seinerzeit besonders verwunderlich gewesen, weil seine Familie außerhalb von T. an einem öffentlich nicht bekannten Ort gewohnt habe.

86

Weiter vermochte der Zeuge sich zu erinnern, dass ihm der Geschädigte bereits einige Tage vor dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten in K. (Stelzenbrücke) davon berichtet habe, dass der Angeklagte angekündigt habe, bei dem Geschädigten „aufräumen“ zu wollen, und der Geschädigte dies als bedrohlich wahrgenommen habe.

87

An den besagten Vorfall unter der Stelzenbrücke hatte der Zeuge nur noch rudimentäre Erinnerungen. Diese deckten sich jedoch im Wesentlichen mit den Angaben des Geschädigten und standen jedenfalls im eklatanten Widerspruch zu der Darstellung des Angeklagten, er sei in einen Hinterhalt gelockt, verprügelt und erheblich verletzt worden.

88

Darüber hinaus bekundete der Zeuge, dass es im Nachgang zu diesem Vorfall in T. zu einem Zusammentreffen mit dem Angeklagten gekommen sei, bei welchem dieser ihn ohrfeigte habe. Der Angeklagte sei in Begleitung dreier weiterer Personen gewesen. Spätestens nach diesem Vorfall habe auch er Angst vor dem Angeklagten gehabt.

89

Die Aussage des Zeugen J. war deswegen in besonderem Maße glaubhaft, weil sie – trotz der früheren engen Freundschaft zu dem Geschädigten – in keiner Weise als besonders begünstigend für den Geschädigten gestaltet war. Der Zeuge räumte vielmehr weitreichende Erinnerungslücken ein und antwortete wenn, dann knapp und nicht ausschweifend. Umso glaubhafter erschien vor diesem Hintergrund die – augenscheinlich in der Hauptverhandlung zurückgekehrte – Erinnerung an den Umstand, dass dem Angeklagten die Anschrift der Eltern des Zeugen bekannt gewesen war. Das Gericht vermochte sich zudem des Eindrucks nicht zu verwehren, dass der Zeuge bemüht war, den Angeklagten möglichst nicht konkret zu belasten, da er womöglich noch immer Angst vor möglichen negativen Konsequenzen hatte.

90

Der Zeuge I. bekundete, dass ihm der Geschädigte im Jahr 2015 berichtet habe, er werde erpresst. Jemand verlange Geld von ihm. Diese Person wolle einfach Geld für nichts von ihm haben. Der Geschädigte habe ihm gegenüber zudem davon berichtet, dass er Angst vor dem Angeklagten habe. Er habe Angst gehabt, von ihm abgefangen zu werden. Er habe Angst gehabt, irgendwo hinzufahren. Aus diesem Grund habe sich der Geschädigte auch dazu entschieden, seine Familie nach Nordrhein Westfalen zu holen.

91

Ihm (dem Zeugen I.) gegenüber habe der Angeklagte in Telefonaten erwähnt, der Geschädigte müsse für etwas „geradestehen“. Auch habe der Angeklagte ihm gegenüber konkrete Drohungen hinsichtlich des Geschädigten ausgesprochen. Der Angeklagte habe damit gedroht, die Karriere des Geschädigten zu beenden und ihm in die Beine zu schießen bzw. diese zu brechen.

92

Auch der Zeuge I. wusste zu berichten, dass der Geschädigte ihm bereits einige Tage vor dem Vorfall unter der Stelzenbrücke mitgeteilt hatte, dass der Angeklagte angekündigt habe, nach Nordrhein-Westfalen zukommen, um dort „aufzuräumen“. Auch er habe wahrgenommen, dass der Geschädigte sich hierdurch bedroht gefühlt habe.

93

Hinsichtlich des Zusammentreffens mit dem Angeklagten unter der Stelzenbrücke in K. widersprach auch der Zeuge I. eindringlich der Darstellung des Angeklagten, er sei von 7-8 Personen überfallen und mit Faustschlägen zusammengeschlagen worden. Vielmehr deckt sich die Aussage des Zeugen I. insoweit mit den Darstellungen des Geschädigten und des Zeugen J..

94

Der Zeuge H. hat bekundet, er habe den Geschädigten noch nie so verängstigt erlebt, wie in dem Moment, als er ihn am 00.00.0000 auf den „Stalker“ aufmerksam gemacht habe. Er kenne den Geschädigten bereits seit Jahren und verbringe täglich viele Stunden gemeinsam mit diesem beim Training.

95

Als er im Anschluss zu dem Auto des Angeklagten gegangen sei, habe es dort eine verbale Auseinandersetzung gegeben. Der Angeklagte habe unter anderem geäußert, dass der Geschädigte im Geld schulde. Auf Vorhalt vermochte sich der Zeuge auch daran zu erinnern, dass der Angeklagte ihm gegenüber erwähnt habe, dass er eine Waffe besorgen und auch schießen könne. Hierauf habe er (der Zeuge) erwidert, dass man hier „nicht im Wilden Westen“ sei. An diesen Ausdruck vermochte der Zeuge sich noch zu erinnern und stellte diesbezüglich auch in der Hauptverhandlung den Bezug zum Einsatz von Waffen her.

96

Auch der Zeuge Z. bekundete, dass der Geschädigte am 00.00.0000 auf ihn sehr nervös und ängstlich gewirkt habe, als er ihn und den Zeugen H. auf den Stalker aufmerksam gemacht habe.

97

Auch die Aussagen der Zeugen P. und Q. vermochten keine erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten zu wecken.

98

Die Zeugen P. und Q. haben bekundet, dass es einzeln Freizeitaktivitäten gegeben habe, anlässlich derer sie den Angeklagten und den Geschädigten zusammen gesehen hätten. Hierbei handelte es sich augenscheinlich um die durch den Angeklagten vorgetragenen und mit Lichtbildern bzw. Videos untermauerten Treffen. Insgesamt dürfte es sich hierbei um nicht mehr als zehn Treffen gehandelt haben. Die beiden Zeugen waren – nach eigenen Angaben – jeweils nur bei höchstens einer Hand voll Treffen persönlich zugegen.

99

Die Aussage beider Zeugen, sie würden das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten als „gute Freundschaft“ bezeichnen, ist in ihrem Beweiswert erheblich eingeschränkt, da beide Zeugen – abgesehen von einzelnen lange zurück liegenden Begebenheiten, an denen sie die beiden erlebt haben – keine objektiven Anhaltspunkte für diese Einschätzung benennen konnten und beide bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung und auch noch kurz vor dieser im Kontakt zu dem Angeklagten standen; auch wenn beide beteuern, mit dem Angeklagten nicht über den Inhalt ihrer Vernehmung gesprochen zu haben.

100

Auch im Hinblick auf die diametral entgegenstehenden Ausführungen des Angeklagten und des Geschädigten zu der Anschaffung des Mercedes C63 AMG bestehen für das Gericht an der Richtigkeit der Bekundungen des Geschädigten keinerlei Zweifel.

101

Schon für sich betrachtet, ist die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten absolut lebensfremd. Unterstellt, der Geschädigte habe tatsächlich für den Angeklagten einen solchen PKW erwerben wollen, bleibt vollkommen unerklärlich, warum er zunächst den für den Kauf erforderlichen Geldbetrag in monatlichen Zahlungen an den Zeugen Jäger überweisen, dann der Kauf durch den Zeugen Jäger ohne jedwede Offenlegung des Geschädigten erfolgen und dieser schließlich das Auto auf seine Firma zulassen sollte.

102

Auch der – von dem Angeklagten meist nur angedeutete – Zusammenhang zu der Anschaffung eines PKW für den Zeugen J. durch den Geschädigten, spricht unter Zugrundelegung der Bekundungen des Geschädigten deutlich gegen den Wahrheitsgehalt der Einlassung des Angeklagten. Denn es war – anders als der Angeklagte insinuierte – nicht so, dass der im finanziellen Überfluss lebende junge Fußballprofi sein Umfeld freimütig mit hochpreisigen Sportwagen versorgte. Vielmehr handelte es sich bei dem Verhältnis des Geschädigten zu dem Zeugen J. um ein derart besonderes, dass er Geschädigte sich entschied einzig diesem einen PKW zur Verfügung zu stellen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Geschädigte Wert darauflegte, klarzustellen, dass er das Fahrzeug für den Zeugen J. selbst geleast habe und er dann sein Auto dem Freund zur Nutzung überlassen habe. Dass der Geschädigte dem Angeklagten bzw. dem ihm nahezu unbekannten Zeugen X. Geld zur Verfügung gestellt haben könnte, damit diese(r) im eigenen Namen einen PKW erwerben, erscheint vor diesem Hintergrund als fernliegend.

103

Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussage des Geschädigten – insbesondere hinsichtlich der durch den Angeklagten ausgesprochenen Drohungen – ist ein zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten geführtes Telefonat am 00.00.0000.

104

Darin äußert der Angeklagte:

105

„Du hast das große Glück, dass ich dich als Bruder seh, verstehst du, und, Digga, immer versucht habe, mit dir zu reden. Diggi, du siehst, ich rede auch heute mit dir. Keiner, Digga, hat irgendwas gemacht, Aktionen gegen dich in deine Richtung, irgendwas gesagt, Leute eingeschaltet…“

106

Die Formulierung „Leute eingeschaltet“ liegt dabei ersichtlich nahe bei der durch den Geschädigten bekundeten Drohung am 00.00.0000 die „Jungs [seien] bereits zu 95 %“ aktiviert.

107

Auch wenn der Angeklagte hier negativ formuliert, liegt aus Sicht des Gerichts insoweit eine Bezugnahme auf früher geäußerte Drohungen (wie sie der Aussage des Geschädigten entsprechen würde) näher, als eine rein zufällig gewählte Formulierung einer Person, die dem Geschädigten nie gedroht hat (wie es der Angeklagte behauptet).

108

Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte im weiteren Verlauf des Gesprächs – erneut negativ formulierend – betont: „Digga, keiner will dir was tun, keiner will dir was“.

109

Auch wenn diese Formulierung für sich betrachtet als Beschwichtigung verstanden werden könnte, so steht sie doch in einem Kontext zu einer weiteren Passage, in der der Angeklagte sagt: „Diggi, stellt Dir vor, ich fühl mich einmal unter Druck gesetzt, Diggi, wenn ich mich einmal unter Druck gesetzt fühl‘, Digga, dann reden wir hier gar nicht mehr, möchtest Du, dass ich gar nicht mehr mit dir rede?“

110

Dieser Ausspruch des Angeklagten passt sich nahtlos und widerspruchsfrei in den Zusammenhang der Aussage des Geschädigten ein. Denn hier wird deutlich, dass (auch) der Angeklagte um eine hinter der vordergründig bestehenden Freundschaft zwischen ihm und dem Geschädigten bestehenden zweiten Ebene weiß. Über den Wechsel von der ersten auf die zweite entscheidet dabei – so auch hier der Angeklagte – die emotionale Verfasstheit des Angeklagten. Er macht insoweit deutlich, dass er es ist, der in Abhängigkeit von seiner Gefühlslage entscheidet, ob zwischen ihm und dem Geschädigten noch auf freundschaftlicher Ebene gesprochen wird, oder eben nicht. Vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte zudem bekundet hat, mehrfach versucht zu haben, den Kontakt zudem Angeklagten abzubrechen und ihm dies einmal auch für mehrere Jahre gelungen ist, kann die abschließende Frage „möchtest Du, dass ich gar nicht mehr mit dir rede?“ nur als versteckte Drohung mit im Fall eines Kontaktabbruchs zu befürchtenden negativen Konsequenzen für den Geschädigten verstanden werden. Dem Geschädigten war es nämlich – nach seinen Bekundungen – stets darum gegangen, keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten pflegen zu müssen. Ein Ende der Kommunikation wäre ihm daher mehr als recht gewesen. Im Ergebnis zeigt sich – nach der Überzeugung des Gerichts – daher an dieser Stelle die durch den Angeklagten aufgebaute und über Jahre aufrechterhaltene und später erneuerte Drohkulisse, vor der das Verhalten des Geschädigten zu sehen und mit der dieses Verhalten zu erklären ist.

111

Zuletzt stellt im vorliegenden Verfahren auch der Umstand, dass der Geschädigte überhaupt gegen den Angeklagten Strafanzeige erstattet hat, ein Indiz dar, dass erheblich für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten spricht. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass eine Vielzahl von Strafverfahren ihren Ursprung in der Erstattung einer Strafanzeige haben. Vorliegend berichten jedoch sowohl der Geschädigte als auch der Zeuge J., dass der Geschädigte erhebliche Bedenken hegte, die Polizei einzuschalten. Er habe befürchtet, dass das Bekanntwerden des Sachverhalts für ihn ein PR-Problem darstellen könne, welches negative Auswirkungen auf seine Karriere haben könne. Er habe insoweit gedacht, dass der Umstand, dass er sich durch Drohungen zu Zahlungen an den Angeklagten habe bewegen lassen, ihm als Schwäche ausgelegt werden könne.

112

Wie die Berichterstattung bereits im Vorfeld aber auch um die Hauptverhandlung herumgezeigt hat, waren diese Bedenken des Geschädigten nicht ganz fern liegen. Die Berichterstattung konzentrierte sich im Wesentlichen nicht auf den Angeklagten oder die erhobenen Tatvorwürfe, sondern auf den Geschädigten. So betitelte die größte deutsche Boulevardzeitung nach dem ersten Verhandlungstag ihre Artikel mit den Überschriften „R. V.: Angst-Beichte im Erpressungsprozess!“ und „V.: „Ich hatte Angst““.

113

Diese Berichterstattung hätte der Geschädigte ohne weiteres dadurch vermeiden können, dass er keine Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet hätte.

114

Soweit der Angeklagte behauptet, der Geschädigte habe Strafanzeige erstattet, um den Vorfall unter der Stelzenbrücke „juristisch zu vertuschen“, entbehrt dies jeder Logik. Der Angeklagte hatte diesen Vorfall – nach eigenen Angaben zum Schutz der Karriere des Geschädigten – nie zur Anzeige gebracht. Wie eine Straftat, die bis dato nicht aktenkundig war, durch Erstattung einer Strafanzeige hinsichtlich eines anderen Tatkomplexes „vertuscht“ werden soll ist nicht erkennbar.

115

Weiter ist der Angeklagte der Ansicht, der Geschädigte habe sich durch die Erstattung der Strafanzeige seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Angeklagten aufgrund seiner mündlichen Zusage vom 00.00.0000 entziehen wollen. Auch dies erscheint fernliegend. Zum einen dürften die Erstattung der Strafanzeige und der anschließende Prozess gegen den Angeklagten für den Geschädigten – insbesondere aufgrund der Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwaltes – mit erheblichen Kosten verbunden sein, die möglicherweise den Betrag der behaupteten Forderung übersteigen. Zum anderen stellt sich die Frage – die letztlich nur der Geschädigte beantworten kann –, ob ein Betrag von 200.000,- Euro bei einem Jahresgehalt von über 6 Millionen Euro einen ausreichenden Grund darstellen, die vorstehend dargestellte Berichterstattung mit möglichen negativen Auswirkungen für die weitere Karriere in Kauf zu nehmen.

116

IV.

117

Der Angeklagte ist damit schuldig der räuberischen Erpressung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall (Fall 2) beim Versuch blieb, strafbar gemäß §§ 249 Abs. 1, 253, 255, 22, 23 StGB.

118

Ein minder schwerer Fall im Sinne der §§ 253, 255, 249 Abs. 2 StGB liegt nicht vor.

119

Ein minder schwerer Fall liegt nämlich nur dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle der räuberischen Erpressung derart abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hier war – in beiden Fällen – weder die Intensität des Nötigungsmittels gering, noch handelte es sich um eine (angestrebte) Beute von geringem Wert. Zudem hat der Angeklagte dem Geschädigten wiederholt gedroht und die Drohkulisse über einen Zeitraum von mehreren Jahren aufrechterhalten.

120

Auch wenn es in Fall 2 bei einem Versuch blieb, stehen das angedrohte Übel – nämlich das Schießen in bzw. „Kaputttreten“ der Beine – und die Höhe der angestrebten Beute von 200.000,- Euro der Annahme eines minder schweren Falles entgegen. Hierbei war zudem zu berücksichtigen, dass diese Tat im Zusammenhang mit der zuvor vollendeten räuberischen Erpressung zum Nachteil desselben Geschädigten gesehen werden muss.

121

V.

122

1.

123

Die §§ 253, 255, 249 Abs. 1 StGB sehen als Strafrahmen für die räuberische Erpressung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor.

124

Hinsichtlich Fall 2 hat das Gericht von der Milderungsmöglichkeit der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, so dass der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten beträgt.

125

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb dieser Strafrahmen hat das Gericht sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

126

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Geschädigte bereits 2014 über ein für sein Alter untypisch hohes Einkommen von 50.000,- Euro brutto im Monat verfügte. Dieses steigerte sich in der Folgezeit bis zu einem Brutto-Jahresgehalt im mittleren einstelligen Millionenbereich.

127

Zulasten des Angeklagten war indes zu berücksichtigen, dass er gegenüber dem Geschädigten über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine Drohkulisse aufgebaut und diese gelegentlich durch wiederholte verbale Drohungen und körperliche Übergriffe aktualisiert hat. Hierdurch hat er bei dem Geschädigten eine dauerhafte Angst erregt, die diesen über den längeren Zeitraum psychisch belastet und in kleineren Teilbereichen der Lebensführung auch zu veränderten Verhaltenswesen bewegt hat. Die Drohungen gegenüber dem Geschädigten bewegten sich zudem mit dem Einsatz von Waffengewalt und der gezielten Beibringung von schwerwiegenden Verletzungen im Beinbereich in einem erheblichen Bereich. Darüber hinaus sprach der Angeklagte in Fall 1 auch Drohungen gegen einen Freund und die Familie des Geschädigten sowie die Familie des Freundes aus.

128

In Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB benannten Strafzumessungskriterien sah das Gericht insgesamt für Fall 1 die Verhängung

129

eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten

130

und für Fall 2 die Verhängung

131

eine Freiheitsstrafe von einem Jahr

132

als tat- und schuldangemessen an.

133

Diese Einzelstrafen hat das Gericht unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen durch Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf

134

eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten

135

zusammengeführt.

136

2.

137

Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es handelt sich um die erste Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe. Der Angeklagte hat zudem nach der Anzeigenerstattung durch den Geschädigten keinen Kontakt mehr zu diesem aufgenommen.

138

Nach Auffassung des Gerichts kann daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung als solche zur ausreichenden Warnung dienen lassen wird und in Zukunft auch ohne Verbüßung der gegen ihn ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe keine Straftaten mehr begehen wird. Zudem geht das Gericht davon aus, dass bereits der zwischenzeitliche Erlass eines Haftbefehls und die Festnahme des Angeklagten den Angeklagten nachhaltig beeindruckt haben. Daher ist eine positive Sozialprognose gerechtfertigt.

139

VII.

140

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

141

VIII.

142

Die von dem Angeklagten durch die Tat in Fall 1 erlangten 108.500,- Euro unterliegen gem. §§ 73, 73c StGB der Einziehung des Wertes von Taterträgen.