Erinnerung: Gerichtsvollzieherin zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags angewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger erhob Erinnerung, nachdem die Gerichtsvollzieherin die Ausführung eines Vollstreckungsauftrags wegen angeblich fehlender spezifizierter Forderungsaufstellung verweigert hatte. Das Amtsgericht Leverkusen gab der Erinnerung statt und wies die Gerichtsvollzieherin an, den Auftrag auszuführen. Die im Vollstreckungsformular ausgewiesene Restforderung und die Unterscheidung in Haupt- und Nebenforderungen reichten zur Durchführung aus. Materielle Einwendungen des Schuldners sind nicht im formalen Vollstreckungsverfahren zu prüfen; hierzu dient die Vollstreckungsabwehrklage.
Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen die Verweigerung der Gerichtsvollzieherin auf Ausführung des Vollstreckungsauftrags stattgegeben; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die im amtlichen Vollstreckungsformular enthaltenen Angaben, insbesondere die ausgewiesene Restforderung und die Unterscheidung in Haupt- und Nebenforderungen, können für die Ausführung eines Vollstreckungsauftrags ausreichen.
Die Gerichtsvollzieherin ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Zwangsvollstreckung materiell-rechtliche Zahlungen oder bereits geleistete Tilgungen des Schuldners zu prüfen, soweit der Gläubiger sich innerhalb des titulierten Rahmens bewegt.
Materiell-rechtliche Einwendungen des Schuldners sind im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu entscheiden; der zulässige Rechtsweg hierfür ist die Vollstreckungsabwehrklage.
Die Erinnerung des Gläubigers gegen die Verweigerung der Vollstreckung ist begründet, wenn die vorgelegten formellen Unterlagen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung genügen.
Tenor
Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 07.01.2020 wird die Gerichtsvollzieherin angewiesen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 10.12.2019 auszuführen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Gründe
I.
Die Gerichtsvollzieherin verweigert sich der Ausführung des Vollstreckungsauftrages des Gläubigers vom 10.12.2019, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mit der Begründung, es fehle an der erforderlichen spezifizierten Forderungsaufstellung. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Gläubigers vom 10.12.2019; wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Erinnerungsschreiben Bezug genommen.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung hat auch in der Sache aus den vom Gläubiger dargelegten Gründen Erfolg. Die Restforderung, deren Vollstreckung der Gläubiger begehrt, liegt betragsmäßig mit 629,68 € unter dem titulierten Betrag vom 1.003,94 €. Es handelt sich eindeutig um die Vollstreckung einer nach Haupt- und Nebenforderungen in dem Auftragsformular genau unterschiedenen Summe. Diese sowie die weiteren in dem Formular niedergelegten Angaben reichen zur Vollstreckung aus. Es ist nicht Aufgabe der Gerichtsvollzieherin, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu überprüfen, welche Zahlungen der Schuldner bislang geleistet hat – solange der Gläubiger sich an den titulierten Rahmen hält. Sollte der Schuldner einwenden wollen, dass er mehr als die verlangte Restzahlung bereits entrichtet hat, stünde ihm hierzu etwa die Vollstreckungsabwehrklage zur Verfügung. Jedenfalls aber werden materiell-rechtliche Einwendungen – und um solche handelt es sich hier – nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft.