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Amtsgericht Leverkusen·45 M 3445/01·25.06.2002

Erinnerung gegen Vorschussanforderung für Dolmetscherkosten zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin richtete eine Erinnerung gegen die vom Gerichtsvollzieher geforderte Vorschusszahlung für die Beiziehung eines Dolmetschers. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Vorschussanforderung und die Erforderlichkeit eines Dolmetschers. Das Amtsgericht Leverkusen wies die Erinnerung als unbegründet zurück und verurteilte zur Kostentragung. Der Gerichtsvollzieher darf nach §5 GvKostG Vorschuss fordern; Dolmetscherkosten sind Auslagen (§35 GvKostG) und die Erforderlichkeitsbeurteilung obliegt ihm.

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Vorschussanforderung des Gerichtsvollziehers als unbegründet abgewiesen; Kostenverurteilung nach §97 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gerichtsvollzieher kann für die Beiziehung eines Dolmetschers bereits im Voraus einen Kostenvorschuss verlangen (§5 GvKostG).

2

Dolmetscherkosten sind als Auslagen im Sinne des §35 Abs. 1 Nr. 5 GvKostG anzusehen und damit vorschussfähig.

3

Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers obliegt dem Gerichtsvollzieher; bei erkennbaren Verständnisschwierigkeiten muss er einen Dolmetscher hinzuziehen.

4

Die bloße Behauptung, der Betroffene simuliere fehlende Sprachkenntnisse, enthebt den Gerichtsvollzieher nicht von seiner Prüf- und Entscheidungspflicht.

5

Eine Erinnerung gegen eine gesetzmäßig gestellte Vorschussanforderung ist unbegründet, wenn der Vorschuss nicht geleistet wurde; die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 ZPO.

Relevante Normen
§ 5 GvKostG§ 35 Abs. 1 Nr. 5 GvKostG§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 07.03.2003 sowie

24.06.2002 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die o. g. Schreiben der Gläubigerin waren nach dem erkennbaren Ziel auszulegen und daher als Erinnerung gegen die Vorschussanforderung des Gerichtsvollziehers anzusehen. Diese Erinnerung ist zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet.

3

Der Gerichtsvollzieher kann für Dolmetscherkosten bereits im voraus einen Vorschuss anfordern, ohne den er nicht tätig werden braucht, § 5 GvKostG. Dieser Vorschuss ist hier nach den gesetzlichen Bestimmungen angefordert, aber nicht beglichen worden.

4

Der Kostenvorschuss für die Beiziehung eines Dolmetschers ist auch in der Sache nicht zu beanstanden, Dolmetscherkosten sind Auslagen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 GvKostG. Es obliegt dem Gerichtsvollzieher, das Erfordernis der Beiziehung eines Dolmetschers zu beurteilen. Erkennt der Gerichtsvollzieher, dass die Person, der gegenüber er eine Amtshandlung vorzunehmen hat, Grund und Inhalt dieser Handlung nicht erfassen sowie etwaige Einwendungen nicht vorbringen kann, muss der Gerichtsvollzieher einen Dolmetscher beiziehen (vgl. Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 9. Aufl. (1994), § 35, Rn 32).

5

Es kann hierbei nicht darauf ankommen, dass - wie hier - die Gläubigerin vorträgt, der Schuldner "simuliere" fehlende Sprachkenntnis. Im Interesse der Gewährung von Rechtsstaatlichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren kann es dem Gerichtsvollzieher nicht verwehrt sein, die Voraussetzung der Hinzuziehung eines Dolmetschers in eigener Verantwortung zu prüfen und gegebenenfalls zu bejahen.

6

Hiergegen ist nichts zu erinnern.

7

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.