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Amtsgericht Leverkusen·45 M 1521/21·07.08.2022

Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Kind zu 33% unberücksichtigt (§850c ZPO)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Leverkusen ändert den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und lässt das im Haushalt lebende Kind bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags (§850c ZPO) zu 33% unberücksichtigt. Das Gericht hält Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Kindesmutter für 'eigene Einkünfte' i.S.v. §850c Abs.4 ZPO, die nach billigem Ermessen (ganz oder teilweise) zu berücksichtigen sind. Mangels Angaben des Schuldners schätzt das Gericht die Einkommensverhältnisse und folgt der Annahme, dass die Mutter Mindesteinkünfte bezieht, sodass ein Verhältnis von 67:33 zugrunde gelegt wird.

Ausgang: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dahingehend abgeändert, dass das Kind bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags zu 33% unberücksichtigt bleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lebt ein Kind im Haushalt des Schuldners und hat es Unterhaltsansprüche gegen Dritte, können diese Unterhaltsansprüche als 'eigene Einkünfte' i.S.v. § 850c Abs. 4 ZPO bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags berücksichtigt werden.

2

Die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen nach § 850c Abs. 4 ZPO erfolgt nach billigem Ermessen und kann ganz oder teilweise erfolgen.

3

Fehlen dem Schuldner Angaben zu den Einkommensverhältnissen der unterhaltspflichtigen Dritten, darf das Gericht auf nachvollziehbare Anhaltspunkte der Gegenseite zurückgreifen und gegebenenfalls schätzungsweise Mindesteinkünfte zugrunde legen.

4

Sind sachliche Gründe für eine prozentuale Aufteilung der Unterhaltsleistung erkennbar, kann das Gericht die Aufteilung der Einkommensquellen in einem angemessenen Verhältnis festsetzen.

Relevante Normen
§ 850c ZPO§ 850c Abs. IV ZPO

Tenor

wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Amtsgerichts vom 11.06.2021 dahingehend abgeändert, als dass das Kind des Schuldners, A bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages gem. § 850c ZPO zu 33% unberücksichtigt bleibt.

Gründe

2

Das Kind lebt im Haushalt des Schuldners und hat einen Unterhaltsanspruch gegen die Kindesmutter. Wird Unterhalt gewährt, so hat das Kind "eigene Einkünfte" im Sinne des § 850c IV ZPO, die bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommes nach billigem Ermessen ganz oder teilweise zu berücksichtigen sind.

3

Der Schuldner äußerte sich bisher nicht zu den Einkommensverhältnissen der Kindesmutter, daher wird der Berechnung des Gläubigervertreters gefolgt und angenommen, dass die Kindesmutter mindestens die sozialrechtlichen Regelsätze bezieht.

4

Die Einkommen der Unterhaltspflichtigen stehen sich somit in einem Verhältnis von 67:33 gegenüber, sodass angenommen werden kann, dass 33% des Unterhalts durch das Einkommen der Kindesmutter gedeckt sind.