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Amtsgericht Leverkusen·45 M 1205-12·22.07.2012

Erinnerung gegen vorläufiges Zahlungsverbot (§ 845 ZPO) stattgegeben

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckung aus UrteilStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner richtete eine Vollstreckungserinnerung gegen ein von der Gläubigerin per Anwaltsschreiben ausgesprochenes vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO. Entscheidend war, ob die Voraussetzungen für die Ausbringung der Vollstreckung aus dem Zug-um-Zug-Urteil vorlagen. Das Amtsgericht Leverkusen erklärte das Zahlungsverbot für unwirksam, da erforderliche Nachweise (Angebot der Gegenleistung/Annahmeverzug) nicht erbracht waren. Die Erinnerung wurde daher stattgegeben.

Ausgang: Erinnerung des Schuldners gegen vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO stattgegeben; Zahlungsverbot für unwirksam erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO ist nur wirksam, wenn die für die Ausbringung der Zwangsvollstreckung aus dem zug-um-zug-Urteil erforderlichen Voraussetzungen substantiiert nachgewiesen sind.

2

Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist zulässig gegen eine Anordnung nach § 845 ZPO und führt zur Aufhebung des Zahlungsverbots, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen fehlen.

3

Fehlen konkrete Nachweise, insbesondere ein Angebot der Gegenleistung oder der Beleg für Annahmeverzug, ist ein ausgesprochenes vorläufiges Zahlungsverbot als unwirksam zu erklären.

4

Substantierter und innerhalb der Frist unbestrittener Vortrag der Schuldnerin, dass erforderliche Voraussetzungen nicht vorliegen, genügt zur Begründung der Erinnerung und zur Aufhebung des Zahlungsverbots.

Relevante Normen
§ 845 ZPO§ 766 ZPO

Tenor

Auf die Erinnerung des Schuldners vom 22.06.2012 hin wird das gegenüber den Drittschuldnern Kreissparkasse L und Stadtsparkasse E durch Zustellung des Anwaltsschriftsatzes der Gläubigerin vom 29.05.2012 ausgesprochene vorläufige Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO für unwirksam erklärt.

Gründe

2

Die gemäß § 766 ZPO zulässige Vollstreckungserinnerung ist  zulässig und begründet.

3

I.

4

Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung aus einem Urteil des OLG Köln vom 25.04.2012. In diesem Urteil wurde die Schuldnerin zur Zahlung von 959.896,62 Euro nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Herausgabe diverser Dokumentationen sowie Software verurteilt. Mit seiner Erinnerung durch anwaltlichen Schriftsatz vom 22.06.2012 wendet sich die Schuldnerin gegen ein von der Gläubigerin ausgesprochenes vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO.

5

II.

6

Die Erinnerung der Schuldnerin hat Erfolg.Die Voraussetzungen einer wirksamen Vorpfändung nach § 845 ZPO liegen hier nicht vor, da nach dem substantiierten und innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist durch die Gläubigerseite unbestritten gebliebenen Vortrag der Schuldnerin letzterer weder die Gegenleistung angeboten noch der Beweis des Annahmeverzugs der Schuldnerin geführt wurde. Daher liegen die für die Ausbringung eines vorläufigen Zahlungsverbotes aus einem Zug-um-Zug-Urteil erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor.