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Amtsgericht Leverkusen·39 F 5/13·27.01.2014

Absehen von Gerichtskosten im Ordnungsmittelverfahren nach Einrichtung einer Umgangspflegschaft

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Leverkusen sah in einem Ordnungsmittelverfahren von der Erhebung von Gerichtskosten ab und bestimmte den Verfahrenswert auf 1.000,00 €. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Verfahren war durch die Einleitung eines neuen Verfahrens (Einrichtung einer Umgangspflegschaft) erledigt. Das Gericht entschied nach billigem Ermessen, da eine längerfristig umgesetzte Elternvereinbarung ein alleiniges Verschulden eines Elternteils ausschloss.

Ausgang: Absehen von Gerichtskosten; Parteien tragen jeweils ihre außergerichtlichen Kosten; Verfahrenswert des Ordnungsmittelverfahrens 1.000,00 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erhebung von Gerichtskosten kann unterbleiben, wenn das Verfahren durch die Einleitung eines nachfolgenden Verfahrens (z. B. Einrichtung einer Umgangspflegschaft) erledigt ist.

2

Bei der Verteilung außergerichtlicher Kosten entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen; es kann jeder Partei die außergerichtlichen Kosten selbst auferlegen, wenn keine alleinige Verantwortlichkeit eines Beteiligten für das Verfahrensereignis feststellbar ist.

3

Der Verfahrenswert für ein Ordnungsmittelverfahren ist vom Gericht festzusetzen und kann im Einzelfall auf einen vergleichsweise niedrigen Betrag bemessen werden.

4

Eine zuvor über längere Zeit praktisch umgesetzte Elternvereinbarung spricht gegen die Zurechnung der alleinigen Verantwortung für spätere Ausfälle von Umgangskontakten zu einem Elternteil.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 83 Abs. 2 FamFG§ 81 FamFG

Tenor

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Verfahrenswert für das Ordnungsmittelverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG.

3

Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde abgesehen, da sich das Verfahren durch die Einleitung eines neuen Verfahrens (Einrichtung einer Umgangspflegschaft) erledigt hat.

4

Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, dass die Beteiligten die außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Denn die Elternvereinbarung über die Ausgestaltung des Umgangs des Kindesvaters mit der gemeinsamen Tochter vom 30.01.2013, welche auf die Vereinbarung vom 13.09.2012 (Az. 39 F 270/12) Bezug nimmt, war so hinreichend konkret, dass die Eltern es geschafft haben, diese Vereinbarung über ein halbes Jahr umzusetzen, wie die Aufstellung des Kindesvaters Blatt 39 der Akte zeigt. Offenbar bestand zwischen den Kindeseltern auch keinerlei Unklarheit darüber, an welchem Tag ein Samstags- und an welchem ein Sonntagsbesuchskontakt stattfinden sollte. Sondern der Umstand, dass es etwa ab Juni 2013 gar keine Wochenendbesuche mehr gab, hat das Ordnungsgeldverfahren veranlasst. Für diesen Umstand ist aber nicht nur ein Elternteil alleine verantwortlich, so dass es der Billigkeit entspricht, die außergerichtlichen Kosten des Ordnungsgeldverfahrens jedem Beteiligten selbt aufzuerlegen.