Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter wegen fehlender Kommunikation und Vertrauensbruchs
KI-Zusammenfassung
Die Mutter beantragte die alleinige Übertragung der elterlichen Sorge für ihr 2017 geborenes Kind; bislang bestand gemeinsame Sorge. Das Gericht prüfte, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entgegensteht. Es gab dem Antrag nach §1671 Abs.1 Nr.2 BGB statt und übertrug die Sorge allein auf die Mutter, da dauerhafte Kommunikationsunfähigkeit der Eltern und ein schwerer Vertrauensbruch durch die strafrechtliche Verurteilung des Vaters vorlagen.
Ausgang: Antrag der Mutter auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sie allein wurde stattgegeben; gemeinsame Sorge aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist gerechtfertigt, wenn die Fortführung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes voraussichtlich zuwiderläuft.
Gemeinsames Sorgerecht setzt eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern voraus; fehlt diese dauerhaft, kann die alleinige Sorgeübertragung dem Kindeswohl entsprechen.
Eine schwerwiegende strafrechtliche Verurteilung eines Elternteils, die das Vertrauensverhältnis zur anderen Elternpartei nachhaltig zerstört, kann die Fortführung der gemeinsamen Sorge ausschließen.
Fehlende Bindung des Kindes zu einem Elternteil und eine absehbar andauernde Aussetzung des Umgangsrechts sprechen für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil.
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Tenor
Die elterliche Sorge für das Kind X, geb. am 25.11.2017 wird der Mutter übertragen.
Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 4.000,00 EUR.
Gründe
Der Antragsteller ist der leibliche Vater des Kindes X geboren am 25.11.2017. Die Eltern des Kindes sind nicht miteinander verheiratet, sie üben die elterliche Sorge aufgrund einer vor dem Jugendamt abgegebenen Sorgeerklärung gemeinsam aus.
Die Eltern lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einer Wohnung in Y. Der Antragsteller verließ die gemeinsame Wohnung, in der die Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Sohn zurückblieb. Der Antragsteller lebt seither in S. Bezüglich des Zeitpunkts der Trennung der Eltern tragen diese unterschiedlich vor. Nach dem Sachvortrag des Antragstellers erfolgte die Trennung 2019, nach dem Sachvortrag der Antragsgegnerin geschah dies bereits 2018. Die Antragsgegnerin lebt seit November 2020 mit dem gemeinsamen Sohn in Z.
Der Antragsgegner wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 5.10.2020 (AZ 254Ls(212Js 59166/18) 42/20 ) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten wegen sexuellen Missbrauchs der im Tatzeitpunkt 12-jährigen Tochter der Antragsgegnerin aus einer früheren Beziehung verurteilt.
Die Kindesmutter trägt vor, dass es seit der strafrechtlichen Verurteilung des Antragsgegners keine direkten Kontakte der Eltern mehr gebe. Auch leiste der Antragsgegner die Unterschrift nicht, die sie für die Beantragung eines Reisepasses für das Kind benötige. Absehbar sei sie auch auf die Mitwirkung des Antragsgegners bei der Kindergartenanmeldung angewiesen.
Die Antragstellerin beantragt, ihr die elterliche Sorge für das Kind X, geboren am 24.11.207, allein zu übertragen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, dass die Kindesmutter seit der Trennung einen Kontakt zwischen Vater und Sohn unterbinde. Er sei daran interessiert, über die Angelegenheiten X mitzuentscheiden. Die Unterschrift für die Beantragung des Reisepasses habe er nur deshalb nicht geleistet, weil er befürchtet habe, die Antragstellerin wolle sich mit dem Kind ins Ausland absetzen.
Das Gericht hat einen Bericht des Jugendamtes eingeholt und einen Verfahrensbeistand bestellt. Wegen der Berichte des Jugendamtes vom 22.12.2021 (Bl. 100 ff. d.A.) und des Verfahrensbeistandes vom 26.01.2022 wird auf die Akten (Bl. 113 ff.) Bezug genommen.
Der Antrag der Kindesmutter ist begründet gem. § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Es ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf die Kindesmutter allein dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge widerspricht dem Wohl des Kindes, weil es an der hierzu erforderlichen Kommunikation der Eltern fehlt.
Seit der Trennung der Eltern im Jahr 2018 besteht zwischen den Eltern praktisch kein Kontakt. Ein geplantes Zusammentreffen der Eltern fand nur ein einziges Mal, anlässlich der Beschneidung des Kindes statt. Wie die Ermittlungen in dem Parallelverfahren 37 F 130/21 ergeben haben, haben die Eltern sich seit der Trennung auch nicht über Umgangskontakte verständigt oder über diese Frage zumindest diskutiert. Dass eine Kommunikation zwischen den Eltern nicht stattfindet, hat sich auch bei der Beantragung eines Passes, für die die Mutter die Unterschrift des Vaters benötigte, gezeigt. Der Kindesvater, der mit Schreiben des Jugendamtes der Stadt V vom 08.03.2021 (Bl. 23 d.A.) um die Leistung der erforderlichen Unterschrift gebeten wurde, verweigerte dies mit Schreiben vom 15.03.2021 (Bl.24 d.A.). Zur Begründung führte er aus, dass er befürchte, die Antragstellerin wolle sich mit dem gemeinsamen Kind „absetzen“. Der Antragsgegner konnte auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, wie er zu dieser Annahme komme, keine konkreten Gründe nennen. Seine Sorge ist auch nicht vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Antragstellerin, ohne ihn zu informieren, von O nach F gezogen ist. Denn der Aufenthaltsort der Kindesmutter konnte über das Jugendamt, das der Antragsgegner wegen einer Regelung des Umgangs angerufen hat, offenbar problemlos ermittelt werden. Es wird insoweit auf das Parallelverfahren 37 F 130/21 Bezug genommen. Das Verhalten des Vaters lässt vielmehr eine mangelnde Bereitschaft erkennen, mit der Kindesmutter über sorgerechtsrelevante Fragen zu kommunizieren. Die Tatsache, dass der Vater nunmehr im laufenden Verfahren die Erteilung umfassender Vollmachten anbietet, ändert daran nichts. Denn zum einen können Vollmachten jederzeit widerrufen werden. Zum anderen stellt sich die Frage, welchen Sinn ein gemeinsames Sorgerecht haben soll, wenn dieses mangels Kommunikation zwischen den Eltern über den Umweg einer Vollmacht faktisch auf einen Elternteil allein übertragen wird.
Wie die Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, lehnt auch die Mutter jegliche Kommunikation mit dem Kindesvater ab. Grund hierfür ist die Verurteilung des Antragsgegners wegen sexuellen Missbrauchs an der Tochter der Antragstellerin. Angesichts der Schwere der Tat und des damit verbundenen Vertrauensbruchs auch gegenüber der Kindesmutter ist es dieser nicht zuzumuten, sich um eine Wiederanbahnung des Kontaktes zum Kindesvater auf Elternebene zu bemühen. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner trotz seiner rechtskräftigen Verurteilung die Tatbegehung abstreitet. Vielmehr hat er die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zum Umgangsrecht sogar nachdrücklich beschuldigt, sie allein sei daran schuld, dass man hier (in der Gerichtsverhandlung) sitze, weil sie ohne ihn zu informieren umgezogen sei und damit sein Umgangsrecht vereitelt habe. Damit fehlt es an jeglicher Grundlage für die Anbahnung eines auch nur elementaren Vertrauensverhältnisses zwischen den Eltern. Ohne dieses ist eine gedeihliche Ausübung der elterlichen Sorge nicht möglich.
Für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge spricht auch die Tatsache, dass zwischen Vater und Sohn keinerlei Bindung besteht. X erinnert sich nicht an den Vater, zu dem er seit der Trennung der Eltern keinen Kontakt hatte. Dies hat sowohl der Bericht des Verfahrensbeistandes als auch die richterliche Anhörung des Kindes ergeben. Da der Umgang zwischen Vater und Sohn, wie in der Entscheidung zum Umgangsrecht (37 F130/21) ausgeführt, für die Dauer von zwei Jahren auszuschließen ist, kann diese Bindung auch in absehbarer Zukunft nicht wieder angebahnt werden.
Die Übertragung der alleinigen Sorge auf die Kindesmutter entspricht dem Kindeswohl. Wie insbesondere aus dem Bericht des Verfahrensbeistandes hervorgeht, wird X von der Mutter gut betreut und erzogen. Nach alledem ist der Antrag der Kindesmutter begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.