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Amtsgericht Leverkusen·37 F 130/21·24.03.2022

Umgangsausschluss wegen Kindeswohlgefährdung nach Sexualdelikt des Vaters

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der leibliche Vater begehrte eine gerichtliche Regelung des Umgangs mit seinem 2017 geborenen Sohn; die Mutter beantragte Zurückweisung. Das Gericht prüfte, ob Umgang (auch begleitet) das Kindeswohl gefährden würde. Wegen fehlender Bindung des Kindes, erheblicher Verunsicherungsrisiken und der rechtskräftigen Verurteilung des Vaters wegen sexuellen Missbrauchs eines minderjährigen Kindes schloss es den Umgang aus. Der Ausschluss wurde nach § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB bis Ende März 2024 befristet; eine spätere Neubewertung wurde vorbehalten.

Ausgang: Antrag des Vaters auf Umgangsregelung abgewiesen und Umgang bis Ende März 2024 ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB kommt in Betracht, wenn andernfalls eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen ist.

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Bei der Kindeswohlprüfung ist zu berücksichtigen, ob zwischen Kind und umgangsberechtigtem Elternteil nach längerer Kontaktlosigkeit keine erinnerungs- und bindungsfähige Beziehung mehr besteht und eine Kontaktanbahnung das Kind erheblich verunsichern kann.

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Eine rechtskräftige Verurteilung eines Elternteils wegen sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen kann gegen (insbesondere unbegleiteten) Umgang sprechen, wenn Übergriffe gegenüber dem Kind nicht sicher ausgeschlossen werden können.

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Das fortdauernde Leugnen einer einschlägigen Straftat und fehlende Einsicht können das Risiko weiterer Grenzverletzungen erhöhen und bei der Prognose zur Kindeswohlgefährdung zu Lasten des umgangsbegehrenden Elternteils zu würdigen sein.

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Ein begleiteter Umgang ist nicht stets das mildere Mittel; er kann ungeeignet sein, wenn er das Kind dauerhaft mit dem Erfordernis besonderer Schutzmaßnahmen konfrontiert und dadurch seinerseits eine seelische Gefährdung begründet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 4 Satz 1,2 BGB§ 81 FamFG

Tenor

Der Umgang  des Kindesvaters mit  dem Kind X, geboren am 25.11.2017, wird bis  Ende März 2024 ausgeschlossen.

Gründe

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Der Antragsteller ist der leibliche Vater des Kindes X geboren am 25.11.2017. Die  Eltern des Kindes sind nicht miteinander verheiratet, sie üben die elterliche Sorge aufgrund einer vor  dem Jugendamt abgegebenen Sorgeerklärung  gemeinsam aus.

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Die Eltern lebten in  einer  nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einer Wohnung in W. Der  Antragsteller verließ  die gemeinsame  Wohnung, in der  die Antragsgegnerin mit  dem  gemeinsamen Sohn zurückblieb. Der Antragsteller lebt seither in S  Bezüglich des Zeitpunkts der Trennung der Eltern tragen diese  unterschiedlich vor. Nach dem Sachvortrag des Antragstellers erfolgte die Trennung 2019, nach dem Sachvortrag der  Antragsgegnerin geschah dies bereits 2018. Die Antragsgegnerin lebt seit November 2020 mit dem gemeinsamen Sohn in Leverkusen.

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Der Antragsgegner wurde durch rechtskräftiges Urteil des  Amtsgerichts Osnabrück  vom 5.10.2020 (AZ 254Ls(212Js #####/####) 42/20 ) zu einer  Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten wegen sexuellen Missbrauchs der im Tatzeitpunkt 12-jährigen  Tochter der  Antragsgegnerin aus einer früheren  Beziehung verurteilt.

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Der Kindesvater strebt eine gerichtliche Regelung des Umgangs  mit  seinem Sohn an.

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Er trägt vor, dass  er  das Kind auch nach der  Trennung  von der Kindesmutter regelmäßig besucht und auch Geschenke für das Kind  vorbei gebracht habe. Als er anlässlich des Geburtstages seines Sohnes am 25.11.2020 die Wohnung in  W aufgesucht habe, habe  er festgestellt, dass  die Antragsgegnerin dort nicht mehr wohne.

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Der Antragsteller beantragt,

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       das Umgangsrecht wie folgt zu regeln:

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1.       Der Kindesvater erhält das gemeinsame Kind X, geb. am 25.11.2017, alle zwei Wochen in der Zeit von freitags 17 Uhr bis sonntags 18  Uhr

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2.       2. Dem Kindesvater wird gestattet, mittwochs in der Zeit von 18 Uhr telefonisch  Kontakt mit dem Kind aufzunehmen. Die Pflicht des Kindesvaters, die Kinder von der Kindesmutter abzuholen und wieder zurückzubringen, entfällt für den  Mittwoch.

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3.       Fällt ein Umgangsrecht am Wochenende wegen Erkrankung  des Kindes oder aus einem  sonstigen am Kind liegenden wichtigen Grund aus, ist der Kindesvater berechtigt, den Umgang mit  dem Kind am darauffolgenden bzw. am  nächsten  möglichen Wochenende nachzuholen. Der Umgangsturnus verschiebt  sich dadurch nicht.

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4.       4. Der Kindesvater  erhält für mindestens eine Woche in  der Ferienzeit das  Kind. Ob die erste oder die letzte Ferienwoche das Umgangsrecht des Kindesvaters wahrgenommen werden kann, wird vorher mit  der Kindesmutter abgesprochen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Anträge  zurückzuweisen.

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Sie trägt vor, dass der Kindesvater sich nach  der  Trennung der Beteiligten nicht um das  Kind gekümmert und es auch nicht besucht habe. X  kenne ihn nicht und  wisse  nicht, dass der Anragsteller sein Vater sei.

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Das Gericht hat einen Bericht des Jugendamtes  eingeholt und einen Verfahrensbeistand bestellt. Wegen der Berichte des  Jugendamtes  vom 22.12.2021 (Bl. 114 f.  d.A.) und des Verfahrensbeistandes vom 26.01.2022 wird auf die Akten (Bl.186 ff.) Bezug genommen.

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Der Umgang des Antragstellers war  gemäß § 1684 Abs.4 S. 1,2  BGB für eine Frist von zwei Jahren auszuschließen, weil  andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

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Der inzwischen vierjährig X kann sich an den Antragsteller, der seit der Trennung  der Eltern keinen  Umgangskontakt mit dem Kind gepflegt hat, nicht  mehr erinnern.   Dies haben sowohl der Bericht des Verfahrensbeistandes als auch die richterliche Anhörung des Kindes ergeben.

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Die Wiederanbahnung des Kontaktes zwischen Vater und Sohn würde das Kind zwangsläufig  erheblich verunsichern. X geht davon aus, dass der jetzige Lebensgefährte der Kindesmutter sein Vater  sei. Ihm müsste  daher zunächst in altersgerechter Weise erklärt werden,  dass sein derzeitiger sozialer Vater nicht auch sein leiblicher Vater ist,  sondern dass dies der Antragsteller ist. Dies wird angesichts des noch sehr jungen Alters X eine erhebliche  Herausforderung  darstellen. Denn einem  vierjährigen Kind ist der Unterschied zwischen einem sozialen und einem biologischen Vater  nicht ohne weiteres vermittelbar. Wie der Vertreter des Jugendamtes und der Verfahrensbeistand in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, kann  eine  Kontaktanbahnung trotz dieser Problematik gelingen, wenn  das Kind durch eine fachlich qualifizierte Umgangsbegleitung auf die  Begegnung mit dem Vater vorbereitet und diese zumindest anfänglich begleitet wird.

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Zu berücksichtigen ist aber, dass jedenfalls derzeit ein unbegleiteter Umgang zwischen Vater und Sohn nicht in  Betracht kommt. Dem steht die rechtskräftige Verurteilung des Kindesvaters wegen sexuellen Missbrauchs der damals zwölfjährigen  Tochter der Antragsgegnerin  entgegen. Aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Kindesmutter dem Antragsteller uneingeschränkt vertraute und es deshalb zuließ, dass ihre Tochter in einem  Bett mit ihrem damaligen sozialen Vater, dem Antragsteller schlief. Der Antragsteller hatte keine Hemmungen, dieses Vertrauensverhältnis zu missbrauchen  und sich zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs  an dem schutzlosen Kind zu vergehen. Dem Antragsgegner als erwachsenem Mann muss die  Tragweite seiner Handlung bewusst gewesen  sein. Dennoch ließ er sich von seiner  Tat nicht abhalten und bestärkte die  Kindesmutter, die dem Vater ihres gemeinsamen Kindes eine solche Tat nicht zutraute darin, ihrer  Tochter  nicht zu glauben, als diese der Mutter von dem Missbrauch berichtete.  Angesichts dieser Sachlage ist es nicht  vertretbar, einen unbegleiteten Kontakt zwischen dem Antragsteller und seinem leiblichen Sohn zuzulassen. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller sich auch gegenüber  X zu sexuellen Übergriffen hinreißen lässt. Zwar wird in den Gründen des strafrechtlichen Urteils ausgeführt, dass mit einer Wiederholung  nicht zu rechnen sei. Bei der  Urteilsverkündung war  die Sachlage aber so, dass der Antragsteller weder Kontakt zu der Tochter der  Antragsgegnerin noch zu seinem leiblichen Sohn hatte und damit schon mangels  tatsächlicher Möglichkeit nicht mit einer Wiederholung zu rechnen war.

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Die Gefahr einer  Wiederholung  sexueller Übergriffe wird auch dadurch begründet, dass der Antragsteller die Tat weiterhin in Abrede stellt. Es ist ihm damit auch nicht möglich, sich seiner  Tat und deren Auswirkungen auf das körperliche und seelische Wohl des betroffenen Kindes  auseinanderzusetzen. Dass dem Antragsteller hier jede Einsicht fehlt,  zeigt auch sein  Verhalten gegenüber der Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung. Dort hat der Antragsteller der Antragsgegnerin  in aggressiver Form vorgehalten, sie  allein sei schuld,  dass man jetzt  hier (in einer gerichtlichen Verhandlung über das Umgangsrecht  des  Antragstellers) sitze,  weil  die Antragsgegnerin ohne ihn zu  informieren von  Osnabrück  nach  Leverkusen verzogen sei. Diese Äußerung verdeutlicht,  dass der Antragsteller hat sich offenbar nicht ernsthaft die Frage gestellt,  ob  sein eigenes Verhalten einen Grund für  die Distanzierung der Antragsgegnerin  darstellt.

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Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein vierjähriges Kind wie X eventuellen Übergriffen durch den Vater noch wehrloser ausgeliefert ausgesetzt  wäre  als dies bei seiner Halbschwester der Fall war, die es immerhin nach einiger Zeit  schaffte, aus dem Schlafzimmer und der Wohnung zu fliehen und bei einer Freundin Schutz zu suchen. Einem vierjährigen  Kind wäre dies nicht möglich. Auch wäre es  X im Falle eines sexuellen Missbrauchs  kaum möglich,  sich einem Erwachsenen anzuvertrauen. Ein Kindergartenkind versteht nicht, was  ihm da widerfährt und kann  deshalb auch keine Worte für das Erlebte finden. Nach alledem käme derzeit  lediglich ein begleiteter Umgang zwischen Vater und Sohn in Frage.

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Eine dauerhafte Umgangsbegleitung ist aber  nicht geeignet, eine Gefährdung des Kindeswohles  abzuwenden, sondern würde ihrerseits zwangsläufig zu einer - wenn auch andersartigen - Gefährdung führen.  Ziel der Umgangsanbahnung ist es, die Entwicklung einer   positiven und vertrauensvollen Beziehung zwischen Kind und Elternteil zu ermöglichen. Wenn dies gelingt und X die Besuchskontakte mit  dem  Vater gerne wahrnimmt, wird das Kind früher oder später den Wunsch nach einem  „normalen“ Kontakt mit  dem  Vater äußern.  Spätestens dann müsste ihm erklärt werden, warum er seinen leiblichen Vater im Gegensatz zu seinem sozialen Vater nur in zeitlichen Abständen von mindestens einer Woche,  jeweils nur für wenige Stunden außerhalb seiner gewohnten Umgebung in Begleitung für ihn fremder Dritter sehen darf.  Dem Kind  müsste dann wiederum erklärt werden,  dass von  dem Vater eine Gefahr ausgeht, vor der das  Kind nur  durch die Aufsicht Dritter geschützt werden kann. Es ist  angesichts dessen damit zu rechnen, dass X durch die Umgangsanbahnung massiv verunsichert und in seiner  seelischen Entwicklung beeinträchtigt wird.

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Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass der  Kindesvater, wie der Verfahrensbeistand in der mündlichen Verhandlung sowie in seinem schriftlichen Bericht ausgeführt hat, sich längere Zeit nicht um einen  Kontakt zu seinem Sohn bemüht hat. Nach den übereinstimmenden Angaben der Eltern gegenüber dem Verfahrensbeistand  (Bl. 3, 6 des schriftlichen Berichts,  Bl. 92, 95 d.A.) erfolgte die Trennung im Jahr 2018 und nicht, wie in der Antragsschrift vorgetragen, erst im Jahr  2019. Damals verließ  der Antragsgegner die gemeinsame Wohnung und zog nach Hamm. Erst im Dezember 2020, nämlich durch Schreiben vom 8.12.2020 (Bl. 15 d.A.) wandte sich der  Kindesvater erstmals an das Jugendamt der  Stadt Hamm mit der Bitte um eine Umgangsanbahnung.  Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung,  welche Umgangskontakte es in der dazwischen liegenden Zeit von mindestens zwei Jahren gegeben hat, reagierte der Kindesvater nur ausweichend. Er konnte nicht angeben, dass es außer den von der Kindesmutter angegebenen zwei Begegnungen anlässlich der Beschneidung des Kindes und einem zufälligen Zusammentreffen der  Eltern auch nur vereinzelte Besuchskontakte gegeben hat und wann konkret er die vormals gemeinsame Wohnung aufgesucht haben will, um seinen Sohn zu treffen. Der Kindesvater hat offenbar in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren (Trennung im Jahr 2018 – Brief an das Jugendamt Ende 2020) keinerlei Schritte unternommen, um den Kontakt zu seinem Kind wieder anzubahnen. Angesichts dessen erscheint es fraglich, ob der Kindesvater tatsächlich daran interessiert ist, eine stabile Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen und es ihm nicht, wie  die Kindesmutter vorträgt, lediglich darum geht, aus aufenthaltsrechtlichen Gründen eine gerichtliche Besuchsregelung zu erwirken. Angesichts dessen besteht die konkrete Gefahr, dass das Kind zweifach verunsichert wird, wenn  es zunächst von der Existenz seines leiblichen Vaters erfährt und diesen näher kennenlernen soll, dieser Kontakt dann aber nicht von Dauer und von einem ernsthaften Interesse an  dem Kind getragen ist.

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Das Umgangsrecht war nach  alledem gemäߧ 1684 Abs.4 Satz 1, 2 BGB auszuschließen. Der Ausschluss war auf eine Dauer von zwei Jahren - bis Ende März 2024 zu befristen. Nach Ablauf dieser Frist kann erneut geprüft werden, ob und unter welchen Bedingungen ein Umgang stattfinden kann. Dabei  ist neben dem zunehmenden Alter  des  Kindes auch zu berücksichtigen, ob es dem Vater zwischenzeitlich gelingt, sich der  Frage zu stellen, wie es zu dem sexuellen Übergriff gegenüber der Tochter  der Antragsgegnerin kommen konnte, ob und wie er ausschließen kann, dass sich Vergleichbares nicht  bei  seinem Sohn wiederholen  kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81  FamFG.

27

Der Gegenstandswert wird auf 4.000,--  festgesetzt.