Umgangsausschluss wegen Kindeswohlgefährdung nach Sexualdelikt des Vaters
KI-Zusammenfassung
Der leibliche Vater begehrte eine gerichtliche Regelung des Umgangs mit seinem 2017 geborenen Sohn; die Mutter beantragte Zurückweisung. Das Gericht prüfte, ob Umgang (auch begleitet) das Kindeswohl gefährden würde. Wegen fehlender Bindung des Kindes, erheblicher Verunsicherungsrisiken und der rechtskräftigen Verurteilung des Vaters wegen sexuellen Missbrauchs eines minderjährigen Kindes schloss es den Umgang aus. Der Ausschluss wurde nach § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB bis Ende März 2024 befristet; eine spätere Neubewertung wurde vorbehalten.
Ausgang: Antrag des Vaters auf Umgangsregelung abgewiesen und Umgang bis Ende März 2024 ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB kommt in Betracht, wenn andernfalls eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen ist.
Bei der Kindeswohlprüfung ist zu berücksichtigen, ob zwischen Kind und umgangsberechtigtem Elternteil nach längerer Kontaktlosigkeit keine erinnerungs- und bindungsfähige Beziehung mehr besteht und eine Kontaktanbahnung das Kind erheblich verunsichern kann.
Eine rechtskräftige Verurteilung eines Elternteils wegen sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen kann gegen (insbesondere unbegleiteten) Umgang sprechen, wenn Übergriffe gegenüber dem Kind nicht sicher ausgeschlossen werden können.
Das fortdauernde Leugnen einer einschlägigen Straftat und fehlende Einsicht können das Risiko weiterer Grenzverletzungen erhöhen und bei der Prognose zur Kindeswohlgefährdung zu Lasten des umgangsbegehrenden Elternteils zu würdigen sein.
Ein begleiteter Umgang ist nicht stets das mildere Mittel; er kann ungeeignet sein, wenn er das Kind dauerhaft mit dem Erfordernis besonderer Schutzmaßnahmen konfrontiert und dadurch seinerseits eine seelische Gefährdung begründet.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind X, geboren am 25.11.2017, wird bis Ende März 2024 ausgeschlossen.
Gründe
Der Antragsteller ist der leibliche Vater des Kindes X geboren am 25.11.2017. Die Eltern des Kindes sind nicht miteinander verheiratet, sie üben die elterliche Sorge aufgrund einer vor dem Jugendamt abgegebenen Sorgeerklärung gemeinsam aus.
Die Eltern lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einer Wohnung in W. Der Antragsteller verließ die gemeinsame Wohnung, in der die Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Sohn zurückblieb. Der Antragsteller lebt seither in S Bezüglich des Zeitpunkts der Trennung der Eltern tragen diese unterschiedlich vor. Nach dem Sachvortrag des Antragstellers erfolgte die Trennung 2019, nach dem Sachvortrag der Antragsgegnerin geschah dies bereits 2018. Die Antragsgegnerin lebt seit November 2020 mit dem gemeinsamen Sohn in Leverkusen.
Der Antragsgegner wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 5.10.2020 (AZ 254Ls(212Js #####/####) 42/20 ) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten wegen sexuellen Missbrauchs der im Tatzeitpunkt 12-jährigen Tochter der Antragsgegnerin aus einer früheren Beziehung verurteilt.
Der Kindesvater strebt eine gerichtliche Regelung des Umgangs mit seinem Sohn an.
Er trägt vor, dass er das Kind auch nach der Trennung von der Kindesmutter regelmäßig besucht und auch Geschenke für das Kind vorbei gebracht habe. Als er anlässlich des Geburtstages seines Sohnes am 25.11.2020 die Wohnung in W aufgesucht habe, habe er festgestellt, dass die Antragsgegnerin dort nicht mehr wohne.
Der Antragsteller beantragt,
das Umgangsrecht wie folgt zu regeln:
1. Der Kindesvater erhält das gemeinsame Kind X, geb. am 25.11.2017, alle zwei Wochen in der Zeit von freitags 17 Uhr bis sonntags 18 Uhr
2. 2. Dem Kindesvater wird gestattet, mittwochs in der Zeit von 18 Uhr telefonisch Kontakt mit dem Kind aufzunehmen. Die Pflicht des Kindesvaters, die Kinder von der Kindesmutter abzuholen und wieder zurückzubringen, entfällt für den Mittwoch.
3. Fällt ein Umgangsrecht am Wochenende wegen Erkrankung des Kindes oder aus einem sonstigen am Kind liegenden wichtigen Grund aus, ist der Kindesvater berechtigt, den Umgang mit dem Kind am darauffolgenden bzw. am nächsten möglichen Wochenende nachzuholen. Der Umgangsturnus verschiebt sich dadurch nicht.
4. 4. Der Kindesvater erhält für mindestens eine Woche in der Ferienzeit das Kind. Ob die erste oder die letzte Ferienwoche das Umgangsrecht des Kindesvaters wahrgenommen werden kann, wird vorher mit der Kindesmutter abgesprochen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass der Kindesvater sich nach der Trennung der Beteiligten nicht um das Kind gekümmert und es auch nicht besucht habe. X kenne ihn nicht und wisse nicht, dass der Anragsteller sein Vater sei.
Das Gericht hat einen Bericht des Jugendamtes eingeholt und einen Verfahrensbeistand bestellt. Wegen der Berichte des Jugendamtes vom 22.12.2021 (Bl. 114 f. d.A.) und des Verfahrensbeistandes vom 26.01.2022 wird auf die Akten (Bl.186 ff.) Bezug genommen.
Der Umgang des Antragstellers war gemäß § 1684 Abs.4 S. 1,2 BGB für eine Frist von zwei Jahren auszuschließen, weil andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Der inzwischen vierjährig X kann sich an den Antragsteller, der seit der Trennung der Eltern keinen Umgangskontakt mit dem Kind gepflegt hat, nicht mehr erinnern. Dies haben sowohl der Bericht des Verfahrensbeistandes als auch die richterliche Anhörung des Kindes ergeben.
Die Wiederanbahnung des Kontaktes zwischen Vater und Sohn würde das Kind zwangsläufig erheblich verunsichern. X geht davon aus, dass der jetzige Lebensgefährte der Kindesmutter sein Vater sei. Ihm müsste daher zunächst in altersgerechter Weise erklärt werden, dass sein derzeitiger sozialer Vater nicht auch sein leiblicher Vater ist, sondern dass dies der Antragsteller ist. Dies wird angesichts des noch sehr jungen Alters X eine erhebliche Herausforderung darstellen. Denn einem vierjährigen Kind ist der Unterschied zwischen einem sozialen und einem biologischen Vater nicht ohne weiteres vermittelbar. Wie der Vertreter des Jugendamtes und der Verfahrensbeistand in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, kann eine Kontaktanbahnung trotz dieser Problematik gelingen, wenn das Kind durch eine fachlich qualifizierte Umgangsbegleitung auf die Begegnung mit dem Vater vorbereitet und diese zumindest anfänglich begleitet wird.
Zu berücksichtigen ist aber, dass jedenfalls derzeit ein unbegleiteter Umgang zwischen Vater und Sohn nicht in Betracht kommt. Dem steht die rechtskräftige Verurteilung des Kindesvaters wegen sexuellen Missbrauchs der damals zwölfjährigen Tochter der Antragsgegnerin entgegen. Aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Kindesmutter dem Antragsteller uneingeschränkt vertraute und es deshalb zuließ, dass ihre Tochter in einem Bett mit ihrem damaligen sozialen Vater, dem Antragsteller schlief. Der Antragsteller hatte keine Hemmungen, dieses Vertrauensverhältnis zu missbrauchen und sich zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs an dem schutzlosen Kind zu vergehen. Dem Antragsgegner als erwachsenem Mann muss die Tragweite seiner Handlung bewusst gewesen sein. Dennoch ließ er sich von seiner Tat nicht abhalten und bestärkte die Kindesmutter, die dem Vater ihres gemeinsamen Kindes eine solche Tat nicht zutraute darin, ihrer Tochter nicht zu glauben, als diese der Mutter von dem Missbrauch berichtete. Angesichts dieser Sachlage ist es nicht vertretbar, einen unbegleiteten Kontakt zwischen dem Antragsteller und seinem leiblichen Sohn zuzulassen. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller sich auch gegenüber X zu sexuellen Übergriffen hinreißen lässt. Zwar wird in den Gründen des strafrechtlichen Urteils ausgeführt, dass mit einer Wiederholung nicht zu rechnen sei. Bei der Urteilsverkündung war die Sachlage aber so, dass der Antragsteller weder Kontakt zu der Tochter der Antragsgegnerin noch zu seinem leiblichen Sohn hatte und damit schon mangels tatsächlicher Möglichkeit nicht mit einer Wiederholung zu rechnen war.
Die Gefahr einer Wiederholung sexueller Übergriffe wird auch dadurch begründet, dass der Antragsteller die Tat weiterhin in Abrede stellt. Es ist ihm damit auch nicht möglich, sich seiner Tat und deren Auswirkungen auf das körperliche und seelische Wohl des betroffenen Kindes auseinanderzusetzen. Dass dem Antragsteller hier jede Einsicht fehlt, zeigt auch sein Verhalten gegenüber der Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung. Dort hat der Antragsteller der Antragsgegnerin in aggressiver Form vorgehalten, sie allein sei schuld, dass man jetzt hier (in einer gerichtlichen Verhandlung über das Umgangsrecht des Antragstellers) sitze, weil die Antragsgegnerin ohne ihn zu informieren von Osnabrück nach Leverkusen verzogen sei. Diese Äußerung verdeutlicht, dass der Antragsteller hat sich offenbar nicht ernsthaft die Frage gestellt, ob sein eigenes Verhalten einen Grund für die Distanzierung der Antragsgegnerin darstellt.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein vierjähriges Kind wie X eventuellen Übergriffen durch den Vater noch wehrloser ausgeliefert ausgesetzt wäre als dies bei seiner Halbschwester der Fall war, die es immerhin nach einiger Zeit schaffte, aus dem Schlafzimmer und der Wohnung zu fliehen und bei einer Freundin Schutz zu suchen. Einem vierjährigen Kind wäre dies nicht möglich. Auch wäre es X im Falle eines sexuellen Missbrauchs kaum möglich, sich einem Erwachsenen anzuvertrauen. Ein Kindergartenkind versteht nicht, was ihm da widerfährt und kann deshalb auch keine Worte für das Erlebte finden. Nach alledem käme derzeit lediglich ein begleiteter Umgang zwischen Vater und Sohn in Frage.
Eine dauerhafte Umgangsbegleitung ist aber nicht geeignet, eine Gefährdung des Kindeswohles abzuwenden, sondern würde ihrerseits zwangsläufig zu einer - wenn auch andersartigen - Gefährdung führen. Ziel der Umgangsanbahnung ist es, die Entwicklung einer positiven und vertrauensvollen Beziehung zwischen Kind und Elternteil zu ermöglichen. Wenn dies gelingt und X die Besuchskontakte mit dem Vater gerne wahrnimmt, wird das Kind früher oder später den Wunsch nach einem „normalen“ Kontakt mit dem Vater äußern. Spätestens dann müsste ihm erklärt werden, warum er seinen leiblichen Vater im Gegensatz zu seinem sozialen Vater nur in zeitlichen Abständen von mindestens einer Woche, jeweils nur für wenige Stunden außerhalb seiner gewohnten Umgebung in Begleitung für ihn fremder Dritter sehen darf. Dem Kind müsste dann wiederum erklärt werden, dass von dem Vater eine Gefahr ausgeht, vor der das Kind nur durch die Aufsicht Dritter geschützt werden kann. Es ist angesichts dessen damit zu rechnen, dass X durch die Umgangsanbahnung massiv verunsichert und in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt wird.
Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Kindesvater, wie der Verfahrensbeistand in der mündlichen Verhandlung sowie in seinem schriftlichen Bericht ausgeführt hat, sich längere Zeit nicht um einen Kontakt zu seinem Sohn bemüht hat. Nach den übereinstimmenden Angaben der Eltern gegenüber dem Verfahrensbeistand (Bl. 3, 6 des schriftlichen Berichts, Bl. 92, 95 d.A.) erfolgte die Trennung im Jahr 2018 und nicht, wie in der Antragsschrift vorgetragen, erst im Jahr 2019. Damals verließ der Antragsgegner die gemeinsame Wohnung und zog nach Hamm. Erst im Dezember 2020, nämlich durch Schreiben vom 8.12.2020 (Bl. 15 d.A.) wandte sich der Kindesvater erstmals an das Jugendamt der Stadt Hamm mit der Bitte um eine Umgangsanbahnung. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, welche Umgangskontakte es in der dazwischen liegenden Zeit von mindestens zwei Jahren gegeben hat, reagierte der Kindesvater nur ausweichend. Er konnte nicht angeben, dass es außer den von der Kindesmutter angegebenen zwei Begegnungen anlässlich der Beschneidung des Kindes und einem zufälligen Zusammentreffen der Eltern auch nur vereinzelte Besuchskontakte gegeben hat und wann konkret er die vormals gemeinsame Wohnung aufgesucht haben will, um seinen Sohn zu treffen. Der Kindesvater hat offenbar in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren (Trennung im Jahr 2018 – Brief an das Jugendamt Ende 2020) keinerlei Schritte unternommen, um den Kontakt zu seinem Kind wieder anzubahnen. Angesichts dessen erscheint es fraglich, ob der Kindesvater tatsächlich daran interessiert ist, eine stabile Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen und es ihm nicht, wie die Kindesmutter vorträgt, lediglich darum geht, aus aufenthaltsrechtlichen Gründen eine gerichtliche Besuchsregelung zu erwirken. Angesichts dessen besteht die konkrete Gefahr, dass das Kind zweifach verunsichert wird, wenn es zunächst von der Existenz seines leiblichen Vaters erfährt und diesen näher kennenlernen soll, dieser Kontakt dann aber nicht von Dauer und von einem ernsthaften Interesse an dem Kind getragen ist.
Das Umgangsrecht war nach alledem gemäߧ 1684 Abs.4 Satz 1, 2 BGB auszuschließen. Der Ausschluss war auf eine Dauer von zwei Jahren - bis Ende März 2024 zu befristen. Nach Ablauf dieser Frist kann erneut geprüft werden, ob und unter welchen Bedingungen ein Umgang stattfinden kann. Dabei ist neben dem zunehmenden Alter des Kindes auch zu berücksichtigen, ob es dem Vater zwischenzeitlich gelingt, sich der Frage zu stellen, wie es zu dem sexuellen Übergriff gegenüber der Tochter der Antragsgegnerin kommen konnte, ob und wie er ausschließen kann, dass sich Vergleichbares nicht bei seinem Sohn wiederholen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Der Gegenstandswert wird auf 4.000,-- festgesetzt.