Scheidung einer im Ausland geschlossenen Ehe; deutsches Recht und Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Scheidung einer 1998 in der kongolesischen Botschaft geschlossenen Ehe; die Ehegattin stimmte zu. Das Amtsgericht Leverkusen stellte internationale Zuständigkeit nach Brüssel IIa fest und wendete deutsches Recht an, weil die Antragsgegnerin als Flüchtling i.S.d. EGBGB an den Wohnsitz anknüpft. Die Ehe wurde wegen Zerrüttung geschieden; der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wurde vorbehalten und die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Scheidungsantrag wegen Zerrüttung der Ehe vollumfänglich stattgegeben; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vorbehalten; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Für Entscheidungen über Ehescheidungen ist nach Art. 3 Abs. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa) das Gericht des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; die unterschiedliche Staatsangehörigkeit eines Ehegatten schließt die Anwendung nicht aus.
Bei gemischtnationalen Ehen bestimmt Art. 17 Abs. 1 EGBGB das auf die Wirkungen der Ehe anzuwendende Recht zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit; die anfängliche gemeinsame Staatsangehörigkeit bleibt grundsätzlich maßgeblich, kann aber z.B. durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Ehegatten nach Art. 5 Abs. 1 S.2 EGBGB verdrängt werden.
Nach Art. 5 Abs. 2 EGBGB bestimmt sich das Personalstatut von Flüchtlingen und Staatenlosen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt; dadurch kann deutsches Recht auf beide Ehegatten Anwendung finden, wenn einer als Flüchtling anerkannt ist und beide ihren Aufenthalt in Deutschland haben.
Eine Ehe ist nach § 1565 BGB zu scheiden, wenn sie zerrüttet ist; die dauerhafte Trennung von mehr als einem Jahr und die beiderseitige Ausschließung einer Wiederherstellung der Ehe begründen die Zerrüttung.
Nach § 1587b Abs. 4 BGB kann über den Versorgungsausgleich in anderer Weise entschieden werden, wenn ein Ausgleich wirtschaftlich nicht geboten erscheint; in solchen Fällen kann ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vorbehalten werden; bei Auslandsaufenthalt der anspruchsberechtigten Ehegattin ist die Berücksichtigung von Entgeltpunkten nach § 113 Abs. 3 SGB VI nicht sicherstellbar.
Tenor
1.
Die am 30. Oktober 1998 in der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in der Bundesrepublik Deutschland zu Registernummer #### geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden
2.
Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bleibt der schuldrechtliche Versorgungsaus-gleich vorbehalten
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Parteien haben am 30.10.1998 vor dem Standesbeamten der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in Deutschland geheiratet. Ursprünglich sind beide Parteien Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo gewesen. Der Antragsteller ist inzwischen deutscher Staatsbürger geworden. Die Antragsgegnerin hat ihre Staatsangehörigkeit bisher beibehalten. Sie besitzt eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland bis 06.11.2006 und ist ausweislich des vorgelegten Reiseausweises als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt. Eine Rückkehr in ihr Heimatland hat die Antragsgegnerin ausgeschlossen. Der Antragsteller möchte die Scheidung der vorerwähnten Ehe und trägt zur Begründung vor, dass die Parteien seit Ende 2002 getrennt leben und dass beide eine Fortsetzung der Ehe ausschließen.
Der Antragsteller beantragt,
die am 30. Oktober 1998 in der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in der Bundesrepublik Deutschland zu Registernummer ##### geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
Die Antragsgegnerin hat dem Scheidungswunsch zugestimmt.
Beide Parteien wurden zur Zerrüttung ihrer Ehe angehört. Sie haben übereinstimmend erklärt, dass sie seit mehr als einem Jahr getrennt leben und dass sie beide eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausschließen.
Entscheidungsgründe
Der Scheidungsantrag ist zulässig und begründet. Nach der ab 01.03.2005 gültigen EG-Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ("Brüssel IIa") ist das Familiengericht des Amtsgerichts Leverkusen international zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 a, wonach für Entscheidungen über die Ehescheidung die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Parteien insbesondere die Tatsache, dass die Antragsgegnerin nicht einem Mitgliedsstaat angehört hindert die Anwendung der Verordnung nicht. Für die bisher zur Begründung der internationalen Zuständigkeit in Ehesache maßgebende EU-Verordnung Nr. 1347/2000 war bereits anerkannt, dass die Verordnung auch für Angehörige von Drittstaaten gilt, soweit sie die Zuständigkeitskriterien der Verordnung erfüllen. Für die jetzt relevante Verordnung 2201/2003 kann nichts anderes gelten. "Brüssel IIa" hat die Regelungen der EU-Verordnung 1347/2000 über Ehesachen unverändert übernommen. In der Sache ist der Scheidungsantrag nach deutschem Recht zu beurteilen. Bei gemischt nationalen Ehen unterliegt die Scheidung nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist entgegen der Ansicht des Antragstellers deutsches Recht. Richtig ist sein Ausgangspunkt, dass als Ehewirkungsstatut gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in erster Linie das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten zur Anwendung kommen müsste. Dies gilt selbst dann, wenn die Eheleute diese Staatsangehörigkeit während der Ehe zunächst gemeinsam inne hatten, aber ein Ehegatte diese Staatsangehörigkeit später verlor. Angestrebt ist im Interesse der Kontinuität das ursprüngliche Ehewirkungsstatut solange beizubehalten, wie einer der Ehegatten die gemeinsame Staatsangehörigkeit behält. Damit könnte erwogen werden hier das Recht der Demokratischen Republik Kongo anzuwenden, weil dies zunächst die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Eheleute war und die Antragsgegnerin noch Staatsbürgerin dieses Landes ist. Doch dieser Grundsatz unterliegt zwei Ausnahmen, von denen zumindest eine zum Tragen kommt. Besitzt ein Ehegatte neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche, so kommt nur diese in Betracht, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Diese zugunsten der Anwendung deutschen Rechts bestehende Regelung könnte im Streitfall bereits die Anknüpfung an die frühere gemeinsame Staatsangehörigkeit der Parteien beseitigen. Ob der Antragsteller jedoch nach dem Erwerb der deutschen die Staatsangehörigkeit seines Heimatlandes beibehalten hatte, kann offen bleiben, nachdem die Antragsgegnerin nachwies, dass sie als Flüchtling anerkannt ist. Nach Art. 5 Abs. 2 EGBGB bestimmt sich das jeweilige Personalstatut bei Staatenlosen und Flüchtlingen nicht durch die Staatsangehörigkeit sondern durch den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. OLG Köln FamRZ 99, 1517), hier also nach deutschem Recht. Unter diesen Umständen ist das Personalstatut beider Parteien identisch, damit die bestehende Bindung an die frühere gemeinsame Staatsangehörigkeit insgesamt aufgehoben und deutsches Aufenthaltsrecht anzuwenden, vgl. Art 14 Abs. 1 Ziffer 2 EGBGB. Nach § 1565 BGB ist der Scheidungsantrag begründet. Nach dieser Vorschrift kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie zerrüttet ist. Dies steht im Streitfall fest. Beide Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass sie seit mehr als einem Jahr getrennt leben und eine Fortsetzung der Ehe ausschließen. Unter diesen Umständen ist mit einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen und diese ist antragsgemäß zu scheiden.
2. Versorgungsausgleich
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Nach § 1587b Abs. 4 BGB war über den Versorgungsausgleich in anderer Weise zu entscheiden, nachdem der Antragsteller diese Verfahrensweise beantragt hat. Der Versorgungsausgleich wäre beim derzeitigen Sachstand unwirtschaftlich, weil ohnehin nur geringe Ausgleichsbeträge in Rede stehen und aus heutiger Sicht nicht zu erwarten ist, dass die Antragsgegnerin aus diesen zu übertragenden Entgeltpunkten eine eigenständige Versorgung wird aufbauen können. Sie ist nach eigenen Angaben während der gesamten Ehezeit nicht berufstätig gewesen. Mit Aufnahme einer Berufstätigkeit ist nicht zu rechnen. Ihr Aufenthaltsrecht ist begrenzt. Sollte sie im Ausland wohnen ist die Berücksichtigung eines Teils der persönlichen Entgeltpunkte nicht sichergestellt, § 113 Abs. 3 SGB VI. Unter allen diesen Umständen war über den Versorgungsausgleich in anderer Weise zu entscheiden. Angemessen aber auch ausreichend ist es, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.