Umgangsregelung: Kein Wechselmodell bei Hochkonflikt, Wochenendumgang beibehalten
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter begehrte eine Ausweitung des Umgangs bis hin zum paritätischen Wechselmodell; der Kindesvater beantragte dagegen die Aussetzung des Umgangs. Das Gericht prüfte anhand eines Sachverständigengutachtens, ob eine Ausweitung oder ein Ausschluss dem Kindeswohl entspricht. Ein Wechselmodell wurde wegen fehlender Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern sowie eingeschränkter Bindungstoleranz der Mutter abgelehnt. Ein Umgangsausschluss wurde trotz erheblicher Belastungen mangels Kindeswohlvorrangs gegenüber dem gefestigten Kindeswillen nicht angeordnet; es blieb beim 14-tägigen Wochenendumgang (Fr–So).
Ausgang: Umgang der Mutter wird als 14-tägiger Wochenendumgang geregelt; Wechselmodell und Umgangsausschluss werden abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Umgangsregelung richtet sich nach § 1684 BGB i.V.m. § 1697a BGB vorrangig nach dem Kindeswohl; die Interessen der Eltern treten dahinter zurück.
Eine auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus; fehlt es daran bei fortbestehendem Hochkonflikt, ist das Wechselmodell regelmäßig nicht kindeswohldienlich.
Ein Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB kommt nur in Betracht, wenn dies zum Schutz des Kindeswohls erforderlich ist; der Grundsatz des Kontakts zu beiden Elternteilen ist in die Abwägung einzustellen.
Der Kindeswille ist mit zunehmendem Alter und Reifegrad stärker zu gewichten; er kann jedoch zurücktreten, soweit er einer kindeswohlschädlichen Regelung (z.B. Wechselmodell trotz Hochkonflikt) entspricht.
Begleitete Umgänge scheiden aus, wenn sie aufgrund Alters und ausdrücklichen Kindeswillens praktisch nicht umsetzbar sind und die Umstände eine Durchführung gegen den Willen der Kinder nicht tragen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1.
Die Antragstellerin hat das Recht, mit der Kindern A geboren am 19.08.2007, und B, geboren am 04.07.2009, wie folgt zusammen zu sein:
an jedem zweiten Wochenende (ungerade Kalenderwochen) von Freitag 15:00 Uhr nach der Schule bis Sonntag, 15:00 Uhr.
2.
Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die aus Ziffer 1 folgenden Verpflichtungen kann gegen jeden Elternteil Ordnungsgeld von bis zu 25.000 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft angeordnet werden
4.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind dem Gericht aus den W AG Remscheid 22 F 183/18, 26 F 202/16, 26 F 164/16, 26 F 31/17, 26 F 30/17 und 26 F 185/18 sowie AG Leverkusen 32 F 395/18, 32 F 116/15 bekannt.
Die Beteiligten waren verheiratet. Aus der Ehe sind die beiden Kinder A, geboren am 19.08.2007 und B, geboren am 04.07.2009, hervorgegangen.
Die Beteiligten haben sich getrennt, die Kinder lebten zunächst bei der Kindesmutter. Die Beteiligten führten verschiedene Sorgerechtsverfahren, unter anderem wegen eines beabsichtigten Umzugs der Kindesmutter mit den Kindern in das ca. 550 km vom damaligen Wohnort entfernte X. Dem widersprach der Kindesvater.
Im Sommer 2018 versuchte die Kindesmutter ohne Zustimmung des Kindesvaters und ohne vorherige Absprache mit den Kindern nach Brandenburg zu verziehen, was der Kindesvater per einstweiliger Anordnung verhinderte. Vor diesem Hintergrund wurde dem Kindesvater im W vor dem Amtsgericht Remscheid unter dem Az. 26 F 185/18 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort. Daraufhin wechselte der dauerhafte Aufenthalt der Kinder an den Wohnsitz des Kindesvaters in L.
Nachdem die Kinder in den Haushalt des Kindesvaters gewechselt sind, wurden Umgangskontakte mit der Kindesmutter durchgeführt. Ursprünglich wurde vereinbart, dass die Kinder alle 14 Tage von Freitag 15:00 Uhr bis Montagvormittag bei der Mutter sind. Zusätzlich verbrachten die Kinder jeden Mittwoch von 15:00 Uhr bis ca. 19:00 Uhr bei der Kindesmutter.
Der Kindesvater kürzte in der Folgezeit die Umgänge, worauf hin die Beteiligten mit dem Jugendamt der Stadt L Kontakt aufnahm. Dort wurde ein Wochenendumgang alle 14 Tage von Freitag 15:00 Uhr bis Montagmorgen vereinbart, die Umgänge unter der Woche sollten nicht weiter umgesetzt werden.
In der Folgezeit verkürzte der Kindesvater die Umgänge weiterhin dahingehend, dass der Wochenendumgang alle 14 Tage Freitag von 15:00 Uhr bis Sonntags15:00 Uhr stattfand. Hiergegen wehrte sich die Kindesmutter im vorliegenden W.
Auf Grundlage des Berichtes der Verfahrensbeiständin vom 26.08.2020 wurde von Amts wegen ein W zur Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB eingeleitet (32 F 279/20).
Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 09.12.2020 wurde ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, welche Regelung der elterlichen Sorge sowie des Umgangs dem Kindeswohl am besten dient. Die Sachverständige Diplompsychologin X erstattete unter dem 20.05.2021 ihr Sachverständigengutachten.
Die Antragstellerin beantragt,
kindeswohldienliche Umgangskontakte zwischen der Antragstellerin und den Kindern A, geboren am 19.08 2007, und B, geboren am 04.07.2009, zu regeln und regt an, das Wechselmodell zu beschließen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Umgang zwischen der Kindesmutter und den Kindern A, geboren am 19.08.2007, und B, geboren am 04.07.2009, auszusetzen.
Der Antragsgegner behauptet, die Kindesmutter habe die Kinder während der Umgangskontakte massiv negativ beeinflusst und manipuliert. Sie habe sie gegen den Kindesvater eingestellt. Den Kindern falle daher die Rückkehr in den Haushalt des Kindesvaters schwer. Sie seien hoch belastet und sprächen dann teilweise wieder in Babysprache.
Sie bräuchten oftmals viel Zeit, um dort wieder anzukommen und einem friedvoll im Alltag nachzugehen.
Um ihn zu schädigen scheue sie nicht davor zurück, den haltlosen Vorwurf des Missbrauchs gegen ihn zu erheben, um sein Ansehen und seinem Beruf zu schaden.
Die Verfahrensbeiständin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und wurde persönlich angehört. Das Jugendamt hatte ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme und wurde im Verhandlungstermin angehört.
Die Kinder A und B wurden im Beisein der Verfahrensbeiständin persönlich angehört.
Das Gericht hat Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Y vom 20.05.2021 erhoben.
Die W AG Remscheid 22 F 183/18, 26 F 202/16, 26 F 164/16, 26 F 31/17, 26 F 30/17 und 26 F 185/18 sowie AG Leverkusen 32 F 395/18, 32 F 116/15 wurden beigezogen und waren Gegenstand des Verfahrens.
II.
Die Entscheidung ergibt sich aus § 1684 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 BGB.
Gem. § 1697 a BGB folgt die zu treffende Umgangsregelung dem Kindeswohl. Das Kindeswohl ist die gesetzliche Leitidee, der sich die Interessen aller anderen Verfahrensbeteiligten unterzuordnen haben. Dem Kindeswohl dient ein Umgang der Antragstellerin in Form der bisherigen Umgangsregelung am besten.
1.
Soweit die Kindesmutter die Ausweitung der Umstände bis hin zum Wechselmodell begehrt, steht dies dem Kindeswohl entgegen. Eine auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende gute Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Diese Fähigkeiten sind nach dem Ergebnis der Ermittlungen bei den Beteiligten derzeit nicht gegeben.
a.
Die Kindeseltern befinden sich in einem kontinuierlichen Hochkonflikt, der das Kindeswohl und die Entwicklung der Kinder bisher bereits erheblich beeinträchtigt hat. Nach den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt, ist es derzeit auch unwahrscheinlich, dass es den Beteiligten gelingt, den Konflikt im Sinne der Kinder zu lösen. Sie sind bereits seit über sechs Jahren im Konflikt verhaftet und haben ihre Position bis heute kaum verändert. Die Beteiligten finden keinen Weg, im Sinne der Kinder zu kommunizieren und zu kooperieren.
b.
Zudem besteht bei der Kindesmutter eine erhebliche Einschränkung der Bindungstoleranz. Es bestehen erhebliche Zweifel an ihrem Willen zu einer Kooperation mit dem Kindesvater. Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Kindesmutter nicht in der Lage ist, ihre eigenen Bedürfnisse und Emotionen von denen der Kinder abzugrenzen, weshalb das Ende der Umgangskontakte und die Rückkehr zum Kindesvater von den Kindern als massiv bedrohlich und belastend wahrgenommen wird.
Die Feststellungen fügen sich das Verhalten der Kindesmutter im vorliegenden W, in dem die Kindesmutter den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs durch den Kindesvater zunächst einbrachte und dann wieder fallen ließ. Eine nachvollziehbare Grundlage für einen solchen Verdacht gibt es nach den Ermittlungen nicht. Die Sachverständige konnte keine Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch finden, auch das Jugendamt hält den Missbrauchsvorwurf für nicht belastbar.
Dennoch brachte die Kindesmutter den Vorwurf ein, indem sie zum Gespräch mit der Verfahrensbeiständin eine unbekannte Person mitbrachte, die sich erst im Laufe des Gesprächs als Frau M, Mitbegründerin des Vereins Tour41 e.V. Aktionsbündnis gegen sexuelle Gewalt, herausstellte. Die Kindesmutter befand sich mit dieser seit Juni 2020 in Kontakt, um Hinweis auf einen sexuellen Missbrauch B zu dokumentieren. Anhaltspunkte hierfür seien laut Frau M gegeben. Während des Gespräches schilderte die Kindesmutter nach dem Bericht der Verfahrensbeiständin hochemotional einen vermuteten Missbrauch von B.
Einige Tage nach dem Gespräch änderte die Kindesmutter ihre Meinung und teilte der Verfahrensbeiständin per E-Mail mit, sie solle den Inhalt des Gesprächs nicht in das W einbringen. Sie wolle keinen falschen Verdacht auf den Kindesvater leiten. Im Verhandlungstermin erklärte die Kindesmutter dann, sie glaube nicht an den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs.
Das Gesamtverhalten der Kindesmutter ist in keiner Weise nachvollziehbar, eine objektive Grundlage für den geäußerten Verdacht ist nicht gegeben. Die Kindesmutter konnte auch im Verhandlungstermin nicht nachvollziehbar erläutern, auf welcher Grundlage sie zu einem möglichen sexuellen Missbrauch von B gekommen ist.
B Aussagen begründen einen solchen Vorwurf nicht. Sie hat zu keinem Zeitpunkt von einem Missbrauch berichtet. Auch das geschilderte Verhalten B begründet einen solchen Verdacht nicht. Soweit sich die Kindesmutter darauf berufen hat, dass ihr namentlich nicht bekannte Eltern einen entsprechenden Verdacht zunächst gegenüber Frau M geäußert hätten, die daraufhin die Kindesmutter kontaktiert habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Mit Blick auf das Gewicht des Vorwurfs wäre es zwingend gewesen, den Kontakt zu den Eltern zu suchen, um zu ermitteln, woraus sich der Verdacht eines Missbrauchs ergeben hat. Die Kindesmutter hat demgegenüber nach eigener Aussage nicht hinterfragt, weshalb und auf welcher Grundlage ihr nicht persönlich bekannte Eltern den Verdacht des sexuellen Missbrauchs erhoben haben. Die Schlussfolgerung auf einen Missbrauch ungeprüft und unhinterfragt zu übernehmen, ist zur Überzeugung des Gerichts in keiner Weise lebensnaher oder nachvollziehbar.
Dennoch hat die Kindesmutter diesen erheblichen Vorwurf zunächst über die Verfahrensbeiständin in das W eingebracht. Dass sie ihre Einschätzung später widerrufen hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Es muss der Kindesmutter klar gewesen sein, dass eine entsprechende Äußerung gegenüber der Verfahrensbeiständin zwingend Gegenstand des Verfahrens werden muss. Das Verhalten der Kindesmutter erklärt sich aus Sicht des Gerichts alleine vor dem Hintergrund, dass der Kindesvater durch den Vorwurf diskreditiert werden sollte.
c.
In der Gesamtbetrachtung liegenvor dem Hintergrund des ungelösten Elternkonflikts und der eingeschränkten Bindungstoleranz der Kindesmutter die für ein Wechselmodell erforderlichen Fähigkeiten zu Kooperation und Koordination bei den Beteiligten nicht vor. Eine Ausweitung der Umgänge zum Wechselmodell scheidet daher gegenwärtig aus.
2.
Ein Umgangsausschluss, wie vom Kindesvater beantragt, ist jedoch gegenwärtig ebenfalls nicht angezeigt. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass der Kontakt der Kinder zu beiden Elternteilen Kindeswohl dienlich ist.
a.
Die Folgen der dargelegten Bindungsintoleranz der Kindesmutter sind derart gravierend, dass grundsätzlich ein Umgangsausschluss erwogen werden muss. Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Umgänge bei der Kindesmutter mit erheblichen Belastungen für die Kinder verbunden sind. Infolge der fehlenden Fähigkeit der Kindesmutter, zwischen ihren Interessen und denen der Kinder zu differenzieren, ergeben sich nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Schilderungen des Kindesvaters erhebliche Probleme der Kinder, sich nach den Umgängen im Haushalt des Kindesvaters einzugewöhnen. Die Rückkehr in den Haushalt des Kindesvaters wurde in der Vergangenheit als belastend und bedrohlich empfunden. Es sind jedoch keine Gründe gegeben, den Lebensmittelpunkt der Kinder zu ändern.
b.
Einem Umgangsausschluss steht jedoch der erklärte Kindeswille entgegen. Der deutlich geäußerte Kindeswille der mittlerweile 12-jährigen B und des 14-jährigen A sind vorliegend zu beachten. Zwar kann der Kindeswille dann unbeachtlich sein, wenn er dem Kindeswohl widerspricht. Der Kindeswille gewinnt jedoch mit zunehmendem Alter der Kinder an Bedeutung.
A hat sich im Rahmen seiner Anhörung klar für eine Ausweitung der Umgänge hin zum Wechselmodell ausgesprochen. Auch B hat das Wechselmodell als Wunsch geäußert, andernfalls solle alles bleiben wie es gerade ist.
Das Wechselmodell widerspricht aus den vorgenannten Gründen dem Kindeswohl, sodass der Kindeswille insoweit unberücksichtigt bleibt. Ein darüber hinausgehender Umgangsausschluss verhinderte aber den eindeutig und authentisch geäußerten Wunsch der Kinder, den Kontakt zur Kindesmutter beizubehalten. Es besteht zur Überzeugung des Gerichts die erhebliche Gefahr, dass die Kinder einen Umgangsausschluss dem Kindesvater vorwerfen und das Verhältnis zu ihm erheblich belastet würde. Im Rahmen der Begutachtung zeigten sich bei B deutliche Hinweise auf eine Überidentifikation zur Kindesmutter und bei A eine Überdistanzierung zum Kindesvater. Ein Umgangsausschluss gegen den deutlich geäußerten und über Jahre verfestigten Willen der Kinder beinhaltet ein hohes Konfliktpotenzial.
Soweit der Kindesvater ausgeführt hat, hierbei würde es sich nur um einen vorübergehenden Zustand handeln, vermag das Gericht ihm nicht zu folgen. Das Sachverständigengutachten hat bei beiden Kinder eine emotional positive und enge Bindung zur Kindesmutter ergeben. Diese wird sich nicht allein durch Zeitablauf lösen lassen.
Bei der Bewertung des Kindeswillens war auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass sowohl A als auch B im Rahmen ihrer Anhörung einen gefestigten und reflektierten Eindruck gemacht haben. Eine deutliche Ablehnung oder Bevorzugung eines Elternteils konnte nicht erkannt werden. Vielmehr konnten die Kinder die Vorzüge und Nachteile beider Eltern differenziert benennen. Sie konnten überzeugend schildern, dass diese auch auf die verschiedenen Rollen der Eltern im Alltag zurückzuführen sind.
Eine unreflektierte Sehnsucht nach dem mütterlichen Haushalt, insbesondere nach einem Umzug nach X konnte nicht mehr festgestellt werden. Zwar räumte A ein, er habe dort früher leben wollen und wolle dies irgendwie auch heute noch. B hingegen schilderte überzeugend, dass sie sich einen Umzug nach X nicht mehr wünsche. Sie habe hier ihre Freunde und ihre Tiere. In X wolle sie nur Urlaub machen. Ebenso wenig konnte bei den Kindern eine unreflektierte, emotionale Distanzierung zum Kindesvater festgestellt werden. Im Vergleich zum Bericht der Verfahrensbeiständin von ihrer ersten Kindesanhörung ist, auch nach Einschätzung der Verfahrensbeiständin, eine erhebliche Verbesserung des Zustandes der Kinder eingetreten.
Vor dem Hintergrund der überzeugenden, authentischen und differenzierten Schilderungen der Kinder ist es daher aus Sicht des Gerichts mit Blick auf die Selbstwirksamkeit und das Verhältnis der Kinder zum Kindesvater nicht angezeigt, den Kindeswillen vollständig zu übergehen und einen Umgangsausschluss anzuordnen.
c.
Begleitete Umgänge sind mit Blick auf das Alter der Kinder und den deutlich geäußerten Kindeswillen gegen ihren Willen nicht umsetzbar und scheiden aus den oben genannten Gründen ebenfalls aus.
d.
In der Gesamtabwägung vermag weder das von der Kindesmutter begehrte Wechselmodell noch der vom Kindesvater beantragte Umgangsausschluss mit dem Kindeswohl in Einklang gebracht werden. Vielmehr sind die gegenwärtig praktizierten Umgänge 14-tägig über das Wochenende kindeswohldienlich und beizubehalten. Sie erlauben die Berücksichtigung des Kindeswillens jedenfalls insoweit, als er dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Eine zeitweise Ausweitung der Umgänge, beispielsweise durch Wiedereinführung eines weiteren Umgangstags unter der Woche, ist demgegenüber mit Blick auf die erhebliche Bindung Intoleranz der Kindesmutter und die daraus folgenden Belastungen der Kinder vor und nach den Umgängen nicht angezeigt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.