Kostenentscheidung im FamFG: Antragsgegner trägt Kosten des erledigten Verfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller suchte gerichtliche Einwilligung zur psychotherapeutischen Vorstellung des gemeinsamen Sohnes; der Antragsgegner machte seine Zustimmung zunächst von Vorbehalten abhängig. Mit der mündlichen Erteilung der Einwilligung am 15.02.2013 entfiel der Anlass, das Verfahren wurde erledigt. Das Gericht auferlegt die Kosten dem Antragsgegner, da dessen Vorbehalte vorgeschoben waren und er Anlass des Verfahrens gab; zugleich beanstandet es verspätete, mündliche Erklärungen des Antragstellers. Der Verfahrenswert wurde auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Kostenzuweisung stattgegeben; der Antragsgegner trägt die Kosten des erledigten Verfahrens (Verfahrenswert 1.500,00 €).
Abstrakte Rechtssätze
Eine gerichtliche Kostenzuweisung nach § 81 FamFG kann demjenigen auferlegt werden, der den Anlass zur Einreichung des Antrags gesetzt hat.
Ein Verfahren gilt als erledigt, wenn der mit dem Antrag verfolgte Rechtszustand durch nachträgliche Erteilung der Einwilligung entfällt.
Das Gericht übt bei der Kostenentscheidung billiges Ermessen aus und kann Kosten dem Antragsgegner zuweisen, wenn dessen Einwendungen vorgeschoben oder nicht sachlich begründet sind (§ 81 Abs. 2 FamFG).
Verspätete oder nicht ordnungsgemäß übermittelte Erklärungen sowie eine Verletzung der Pflicht zur Verfahrensförderung rechtfertigen bei Vorliegen weiterer Umstände die Auferlegung der Verfahrenskosten (§ 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG).
Tenor
Der Antragsgegner trägt die Kosten des erledigten Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG.
Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, nachdem der Anlass zur Einreichung des Antrages mit der Erteilung der Einwilligung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2013 weggefallen und das Verfahren daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung des Sohnes liegt auf der Hand und wird der Sache nach nicht in Frage gestellt. Die Gründe, von welchen der Antragsgegner die Erteilung seiner Einwilligung abhängig gemacht hat, sind vorgeschoben und wenig stichhaltig. Weder ist ersichtlich, welche "rudimentären" Erklärungen ihn bewogen haben, nunmehr die Einwilligung abzugeben. Noch sind sachliche Gründe ersichtlich, weswegen ein Vorstellungsgespräch bei Herrn Dr. X - und nur das ist Gegenstand des Verfahrens gewesen - nicht stattfinden soll. Es besteht zwischen den Eltern nach dem Vortrag im Verfahren Einigkeit, dass der Junge verhaltensauffällig ist, was sich ausdrücklich auch im Schulzeugnis niederschlägt. Es besteht Einigkeit, dass nach dem Therapieabbruch der Therapeut gewechselt werden muss. Warum Herr Dr. X als Therapeut nicht in Frage kommen soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Bei verständiger Würdigung aller Umstände sprach und spricht nichts gegen einen Vorstellungstermin bei Herrn Dr. X. Der Antragsgegner hat damit allen Anlass zu dem Verfahren gegeben, § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
Der Antragsteller hat zudem durch seine spät erteilte Einwilligung, von welcher das Gericht erstmals in der mündlichen Verhandlung erfuhrt, einen Termin und weitere Kosten verursacht, welche bei zeitiger und sachgerechter Information des Gerichts hätten vermieden werden können. Die begehrte Einwilligung hat er - bis heute - nicht schriftlich an die Kindesmutter eingereicht, sondern mündlich auf Anrufbeantworter seinem Prozessbevollmächtigten als Boten der Einwilligung übermittelt, welcher die Einwilligung im Termin für den Antragsgegner zu Protokoll erklärte. Auch dadurch hat der Antragsgegner seine ihm obliegende Pflicht zur Verfahrensförderung verletzt und unnötig Kosten produziert, was es rechtfertigt, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,§ 81 Abs. II Nr. 4 FamFG.