Scheidung und Versorgungsausgleich: Übertragung von Rentenanwartschaften
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Scheidung der 1990 geschlossenen Ehe; die Parteien leben seit Juli 1999 getrennt. Das Gericht stellt das Scheitern der Ehe fest und spricht die Scheidung aus. Außerdem führt das Gericht den gesetzlichen Versorgungsausgleich durch und ordnet die Übertragung von Rentenanwartschaften an. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Scheidungsantrag stattgegeben; Versorgungsausgleich durchgeführt (Übertragung von Rentenanwartschaften); Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ehe ist zu scheiden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird (§ 1565 BGB).
Dauert die Trennung an und haben die Ehegatten neue Partnerschaften begründet, spricht dies für eine unheilbare Zerrüttung der Ehe und begründet die Annahme des Scheiterns.
Der gesetzliche Versorgungsausgleich ist von Amts wegen durchzuführen, wenn während der Eheversicherungszeiten in Versorgungssystemen Anwartschaften erworben wurden (§ 1587 BGB).
Als Ehezeit für den Versorgungsausgleich gilt der Zeitraum von der Eheschließung bis zum Ende des Monats, in dem die Scheidungsantragsschrift zugestellt worden ist (§ 1587 Abs. 2 BGB).
Der ausgleichspflichtige Ehegatte hat dem berechtigten Ehegatten die Hälfte des Wertunterschieds der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften zu übertragen (§ 1587a BGB).
Tenor
I. Die am xx. Dezember 1990 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in Leverkusen unter der Heiratsregisternummer xxx/1990 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
II. Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Nr. xyz werden auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten bei der Bundesversicherungsanstalt für· Angestellte Nr. abc Rentenanwartschaften aus der Ehezeit die am 30.06.2001 beendet war, in Höhe von 128,57 DM monatlich übertragen.
Dieser Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Parteien haben wie aus dem Urteilsausspruch zu Ziffer I ersichtlich miteinander die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind.
Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige.
Der antragstellende Ehegatte hält die Ehe für gescheitert. Er behauptet, die Parteien lebten seit Juli 1999 getrennt.
Die Antragstellerin beantragt mit Zustimmung der Gegenseite die Ehe der Parteien zu scheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, die in der Folgesache Versorgungsausgleich angeforderten Auskünfte der Versorgungsträger sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Zu Ziffer I.
Der Antrag auf Scheidung der Ehe ist begründet.
Die Ehe der Parteien ist gescheitert, weil die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht, und nicht erwartet werden kann, dass diese wiederhergestellt werden wird.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parteien seit Juli 1999 getrennt leben.
Darüber hinaus ist jede Partei eine neue Partnerschaft eingegangen.
Lehnen Eheleute unter diesen Umständen die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft endgültig ab, so ist davon auszugehen, dass ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist.
Daher war die Ehe der Parteien gern. § 1565 As. 1 BGB zu scheiden.
Zu Ziffer II.
Gem. § 1587 BGB war von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchzuführen.
Da die Parteien im Dezember 1990 geheiratet haben und die Scheidungsantragsschrift im Monat Juli 2001 zugestellt worden ist, gilt als Ehezeit im Sinne von§ 1587 Abs. 2 BGB der Zeitraum vom 01.12.1990 bis zum 30.06.2001.
Aufgrund der Angaben der Parteien und der Träger der Versorgungslast steht fest, daß innerhalb dieser Ehezeit beide Parteien Anwartschaften im Sinne von § 1587 a BGB in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben.
Nach den Auskünften der verfahrensbeteiligten Rentenversicherungsanstalten hat der Ehemann Anwartschaften 'in Höhe von monatlich 391, 55 €erlangt, während die Ehefrau Anwartschaften in Höhe von 134,42 € erworben hat.
Ausgleichspflichtig ist gern. § 15'87 ·a Abs. 1 BGB der Ehegatte mit den insgesamt werthöheren Versorgungsanwartschaften. Dem. berechtigten Ehegatten steht als Ausgleichsanspruch die Hälfte des Wertunterschiedes zu:
(391,55 € - 134,42 €) : 2 = 128,57 €.
Zu Ziffer III:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.