Schadensersatz abgewiesen: Unabwendbares Ereignis durch auf Autobahn geschleuderte Schaufel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Beschädigung ihres Fahrzeugs durch eine auf der Autobahn hochgeschleuderte Schaufel. Das Amtsgericht Leverkusen wies die Klage ab, weil das Überfahren der Schaufel für den Lkw-Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.v. §7 Abs.2 S.1 StVG gewesen sei. Dichte Verkehrslage und gefahrene Geschwindigkeit machten Ausweichen oder Abbremsen unmöglich; konkrete Anhaltspunkte für Vermeidbarkeit lagen nicht vor, weshalb ein Sachverständigengutachten entbehrlich war.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz abgewiesen; Unfall als unabwendbares Ereignis nach § 7 Abs. 2 S. 1 StVG anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ereignis ist im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 StVG unabwendbar, wenn der Fahrer trotz pflichtgemäßen Verhaltens ein plötzlich auftauchendes Hindernis bei gegebener Verkehrsdichte und Geschwindigkeit nicht vermeiden kann.
Die Unvermeidbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der gebotene Sicherheitsabstand geringfügig unterschritten war, sofern unter den konkreten Umständen Ausweichen oder rechtzeitiges Abbremsen nicht möglich gewesen wären.
Die Beweislast für die Vermeidbarkeit des Unfalles trägt der Anspruchsteller; ohne konkrete Anknüpfungstatsachen rechtfertigt dies nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Schadensersatzansprüche nach §§ 7, 18 StVG, PflichVersG oder §§ 823, 831 BGB entfallen, sofern der Schädiger die Voraussetzungen eines unabwendbaren Ereignisses darlegt und die Umstände dessen Unvermeidbarkeit tragen.
Tenor
hat die 25. Abteilung des Amtsgericht Leverkusen
auf die mündliche Verhandlung vorn 23.05.2001 durch die Richterin X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nach gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 DM abzuwenden , wenn nicht die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch, der sich am 17.8.2000 unter Beteiligung des Fahrzeugs der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen xyz gegen 17.19 Uhr auf der Autobahn A 1 in Höhe des Autobahnkreutzes Leverkusen ereignet hat.
Das Fahrzeug der Klägerin, das von Herrn W einem Mitarbeiter der Klägerin, geführt wurde, befand sich auf der mittleren Fahrspur hinter dem LKW der Beklagten zu 2) mit dem amtlichen Kennzeichen abc , der von dem Beklagten zu 1) geführt wurde und zum damaligen Zeitpunkt bei dem Beklagten zu 3) haftpflicht versichert war. Durch das Fahrzeug der Beklagten zu 2) wurde eine auf der Fahrbahn liegende Schaufel hochgeschleudert, die sodann unter das den gebotenen Sicherheitsabstand wahrende Fahrzeug der Klägerin geriet und dieses beschädigte. Zum Unfallzeitpunkt herrschte auf allen drei Fahrspuren ein hohes Verkehrsaufkommen. Der Beklagte zu 1) befand sich ca. 40 m hinter einem Kleinlaster, der die Schaufel seinerseits hochgeschleudert hatte. Die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs betrug ebenso wie die Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Beklagtenseite ca. 60 bis 70 km/h. Der Beklagte zu 1) hatte abgebremst, bevor er die Schaufel überfuhr.
Der Klägerin sind Reparaturkosten in Höhe von 1.980,50 DM entstanden. Ferner sind Kosten für ein Ersatzfahrzeug i.H.v. 130,00 DM angefallen. Die Beklagte zu 3) hat mit Schreiben vom 18.9.2000 die Schadensregulierung verweigert .
Die Klägerin behauptet, die Schaufel sei für den Fahrer des Fahrzeuges der Beklagtenseite erkennbar gewesen. Für diesen habe der Unfall kein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 S. 1 StVG dargestellt.
Die Klägerin hat die Klage gegen Herrn P zurückgenommen, nachdem sich herausgestellt hat, daß nicht dieser, sondern Herr S - der nunmehrige Beklagte zu 1) - den LKW der Beklagtenseite geführt hatte, während Herr P lediglich die Schadensmeldung unterschrieben hatte (BL. 14 d.A.) Das ursprünglich angerufene Amtsgericht Neuss hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht Leverkusen verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.110,50 DM nebst 8,42 % Zinsen seit dem 118.9.2000 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, das Unfallereignis habe sich für den Beklagten zu
1) als unabwendbares Ereignis dargestellt. Die Schaufel sei plötzlich von dem ca. 40 m vor dem Beklagten zu 1) fahrendenKleintransporter hochgeschleudert worden. Ein Ausweichen sei aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens nicht möglich gewesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2001 (Bl. 35 ff. d.A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch nach§§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PfliVersG , §§ 823, 831 BGB nicht zu. Der Unfall hat sich für den Beklagten zu 1) als unabwendbares Ereignis dargestellt, § 7 Abs. 2 S. 1 StVG. Auf Schnellstraßen und erst Recht auf Bundesautobahnen ist ein Kraftfahrer herrschender und zutreffender Auffassung zufolge nicht gehalten, mit größeren Hindernissen wie etwa einer Schaufel zu rechnen (vgl. z.B. LG Köln, MDR 1991, 1042; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 6. Auflage , Rz. 319 m. zahlreichen Nachweisen). Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte zu 1) das Überfahren der Schaufel, die plötzlich hinter dem vor ihm fahrenden Kleinlaster auftauchte, hätte vermeiden können. Selbst wenn der nach§ 4 Abs. 3 StVO gebotene Sicherheitsabstand von 50 m um 10 Meter unterschritten worden ist, ist ohne weiteres von einer Unvermeidbarkeit auszugehen . Es ist unstreitig , daß auf den beiden anderen Spuren der Autobahn dichter Verkehr herrschte, der in Ausweichen nach rechts oder links unmöglich machte. Zudem konnte auch der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges selbst seiner eigenen Aussage zufolge in keiner Weise mehr reagieren und etwa bremsen, obwohl er ein leichteres Fahr zeug mit der gleichen Geschwindigkeit mit größerem Sicherheitsabstand fuhr, während zwischen den Parteien unstreitig ist, daß der Beklagte zu 1) seinerseits noch ein Bremsmanöver eingeleitet hat. Es ist offensichtlich, daß der Beklagte zu 1) selbst dann, wenn er den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hätte, bei der von ihm ebenso wie von dem klägerischen Fahrzeug gefahrenen Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h auch bei Wahrung des optimalen Sicherheitsabstandes sein schweres Fahrzeug nicht mehr vollständig hätte abbremsen können. Er hätte die Schaufel in je dem Fall überfahren müssen. Konkrete weitere Anknüpfungstatsachen, die eine sachverständige Begutachtung sinnvoll und erforderlich erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war ein Sachverständigengutachten entbehrlich. Weitere Anhaltspunkte, die gegen eine Unabwendbarkeit sprechen würden, hat die Klägerin nicht dargetan (zur Beweislast LG Wiesbaden, VersR 1970, 1140). Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte zu 1) die Schaufel so rechtzeitig hätte wahrnehmen können und müssen, daß er den Unfall hätte vermeiden können und müssen, bestehen nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Streitwert : 2.110,50 DM