Klage auf erhöhtes Beförderungsentgelt abgewiesen: Krankenkassenkarte als Lichtbildausweis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 70 EUR, nachdem die Beklagte bei Kontrolle ein MobilPassTicket und ihre Krankenkassenkarte mit Lichtbild vorzeigte. Das AG Leverkusen wies die Klage ab, weil die Krankenkassenkarte die Anforderungen an einen Lichtbildausweis nach den Beförderungsbedingungen erfüllt. Unklarheiten in den AGB sind zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs.2 BGB). Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts wegen Vorlage der Krankenkassenkarte als Lichtbildausweis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach den Beförderungsbedingungen ist nur zu verlangen, wenn der Fahrgast keinen gültigen Fahrausweis und den erforderlichen Lichtbildausweis vorlegt.
Ein Ausweisdokument, das ein Personenfoto mit Personaldaten verknüpft und die Identitätsklärung hinreichend ermöglicht, erfüllt die Anforderungen an einen Lichtbildausweis; ein amtlicher Ausweis ist nicht zwingend erforderlich.
Mehrdeutige oder unklare Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zugunsten des Vertragspartners auszulegen; Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs.2 BGB).
Beispielhafte (nicht abschließende) Aufzählungen in Beförderungsbedingungen sind im Zweifel nicht restriktiv als abschließend auszulegen, sofern Sinn und Zweck die Einbeziehung gleichartiger Ausweisdokumente nahelegen.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.
Das Urteil ist - wegen der Kosten - vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Denn der Klägerin steht ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 70,- Euro nicht zu. Dementsprechend entfallen auch die Inkassokosten und Mahnauslagen.
1.
Die Beklagte hat sich am Tag der Fahrkartenkontrolle am 28.6.2019 in der Linie 210 der Klägerin ordnungsgemäß mit MobilpassTicket sowie einem Lichtbildausweis ausgewiesen. Die Beklagte hat nämlich ihre Krankenkassenkarte mit Lichtbild vorgezeigt.
Die Klägerin ist nach entsprechendem Vortrag der Beklagten und Hinweis des Gerichts dem nicht mehr entgegengetreten.
2.
Die Krankenkassenkarte genügt den Anforderungen an einen Lichtbildausweis im Sinne der Beförderungsbedingungen der Klägerin.
a)
Ein erhöhtes Beförderungsentgelt kann nach Ziff. 7.5 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW dann verlangt werden, wenn der Fahrgast keinen gültigen Fahrausweis vorlegt. Bei der Benutzung eines MobilPassTicket muss dazu ein Lichtbildausweis vorlegen werden. Die mit Lichtbild versehene Krankenkassenkarte erfüllt die Voraussetzungen für einen Lichtbildausweis i.S. von Ziff 7.3.2. lit. h) der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW. Ein amtlicher Lichtbildausweis ist nicht erforderlich. Diesbezügliche Zweifel bei der Auslegung des Wortlauts der Beförderungsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders, § 305 c Abs. 2 BGB.
b)
Die Auffassung der Klägerin, es sei ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich, überspannt sowohl den Wortlaut der zitierten Beförderungsbedingungen als auch deren Sinn und Zweck. Es genügt zum Nachweis der Berechtigung ein Ausweisdokument, welches hinreichend die Identitätsklärung des Ausweisträgers mit Lichtbild erfüllt. Diesen Anforderungen genügt die Krankenkassenkarte. Lichtbildausweis ist nach Lesart des Gerichts nicht nur der Personalausweis, sondern auch der Führerschein und jedes andere Ausweisdokument, welches ein Personalfoto mit den Personaldaten zum Zwecke der Personenidentifizierung verknüpft. Die KVB, welcher die Klägerin im Verkehrsverbund verbunden ist, weist in ihrem Flyer zum MobilPassTicket (Stand 1.1.2020) ausdrücklich darauf hin, dass "ein gültiger Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis/ Reisepass/ Führerschein)" erforderlich sei. Die Aufzählung ist nicht abschließend enumerativ sondern beispielhaft. Die Beförderungsbedingungen sehen eben nicht vor, dass ein "amtlicher Lichtbildausweis" mitgeführt werden muss, wie es in der Klageschrift heißt. Wenn die Klägerin eine "amtlichen Lichtbildausweis" zum Nachweis der Berechtigung verlangen möchte, mag sie dies mit der hinreichenden Klarheit in ihren Beförderungsbedingungen regeln. Unsicherheiten in der Wortwahl gehen immer zu Lasten des Verwenders.
3.
Die Kosten folgen aus § 91 ZPO.
Der Streitwert wird auf 140,20 EUR festgesetzt.