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Amtsgericht Leverkusen·25 C 486/12·21.01.2013

Wohnmobilmiete: Selbstbeteiligung nach Wildunfall ohne Verschulden nicht geschuldet

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Mieter eines Wohnmobils verlangte die Rückzahlung einer an den Vermieter gezahlten Selbstbeteiligung nach einem Wildunfall. Streitpunkt war, ob die AGB bereits bei zufälliger, unverschuldeter Beschädigung eine Zahlungspflicht auslösen. Das Gericht bejahte einen Bereicherungsanspruch, weil der Mietvertrag keine ausdrückliche Abweichung von § 538 BGB enthalte und Unklarheiten zulasten des Verwenders gingen. Zudem habe die Vermieterin ein Verschulden des Mieters nicht bewiesen; vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen wurden wegen Verzugs zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Selbstbeteiligung sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Kasko-Selbstbeteiligung bei unverschuldeter Beschädigung der Mietsache bedarf einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung; die bloße Angabe einer Selbstbeteiligung in einer Versicherungsbeschreibung genügt nicht.

2

Eine Klausel, die den Eindruck erweckt, der Selbstbehalt knüpfe an die Kaskoversicherung an, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass sie Fälle schuldhafter Beschädigung erfasst; verbleibende Unklarheiten gehen nach AGB-Recht zulasten des Verwenders.

3

Nach § 538 BGB hat der Mieter eine durch vertragsgemäßen Gebrauch eintretende, unverschuldete Verschlechterung der Mietsache nicht zu vertreten; das Risiko trägt grundsätzlich der Vermieter.

4

Im Rahmen der Verantwortungsbereiche bei Schäden an der Mietsache hat der Vermieter darzulegen und zu beweisen, dass die Schadensursache nicht durch ein von außen kommendes zufälliges Ereignis oder Drittverursachung eingetreten ist bzw. dass den Mieter ein Verschulden trifft.

5

Zahlt der Mieter ohne Rechtsgrund einen geforderten Betrag, kann er diesen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei Verzug als Schadensersatz ersatzfähig (§§ 280, 286 BGB).

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 538 BGB§ 286 BGB§ 280 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer Selbstbeteiligung aus einem Fahrzeugmietvertrag.

Der Kläger mietete bei der Beklagten mit Mietvertrag vom 10.3.2012 für die Zeit vom 30.3.-10.4.2012 ein Wohnmobil an. Der Vertrag enthielt u.a. folgende Klauseln:

„Für die Fahrzeuge und die Pferdeanhänger wurde eine Teilkasko- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von EUR 1200,- je Schadensfall abgeschlossen. […] Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter im Innenverhältnis in vollem Umfang für den Verlust des Fahrzeugs, für den Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und sonstigen Bestandteilen des Fahrzeugs, im Falle, dass die Fahrzeugversicherung (insbesondere in Fällen grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz) nicht in Kraft tritt. […]

Der Mieter haftet in vollem Umfang bei Verletzung der hiermit übernommenen vertraglichen und bei Verletzung der gesetzlichen Verpflichtungen für jeden Schaden, der dem Vermieter entsteht, […] sofern fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Mieters vorliegt. Für die Tatsache, dass der Mieter sich nicht fahrlässig verhalten oder vorsätzlich gehandelt hat, trifft ihn die Beweislast.“

Während der Mietzeit kam es zu einem Wildschadensunfall, bei dem das Wohnmobil beschädigt wurde. Die Beklagte forderte daraufhin vom Kläger Zahlung des Selbstbeteiligungsbetrags in Höhe von 1.200,00 €. Dieser Aufforderung kam der Kläger zunächst am 8.4.2012 nach. Mit Schreiben vom 13.4.2012 verlangt der Kläger allerdings die Rückzahlung der Summe bis zum 26.4.2012, da er nach rechtlicher Prüfung nun der Ansicht war, den Betrag nicht zu schulden. Eine Rückzahlung wurde seitens der Beklagten jedoch abgelehnt. Daraufhin beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen, der mit Schreiben vom 2.5.2012 erneut zur Rückzahlung aufforderte. Für die vorgerichtliche Tätigkeit wurde dem Kläger ein Betrag von 155,30 € in Rechnung gestellt.

Der Kläger behauptet, dass der Verkehrsunfall schuldlos erfolgte. Unmittelbar vor das Fahrzeug sei plötzlich ein Reh gesprungen, eine Bremsung oder eine Ausweichbewegung sei unmöglich gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2012 sowie  weitere 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Selbstbeteiligungsbetrages in Höhe von 1.200 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Zahlung des Selbstbeteiligungsbetrages durch den Kläger erfolgte ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag begründet kein Anspruch auf Zahlung des Selbstbehaltes.

Es kann zunächst dahinstehen, ob eine Haftung des Mieters für verschuldensunabhängige Schäden bzw. Verschlechterungen der Mietsache im Rahmen von AGB - entgegen der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 538 BGB - wirksam auf die Mieter übertragen werden kann. Eine solche verschuldensunabhängige Haftung des Klägers für Schäden an der Mietsache in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes ist den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten schon nicht zu entnehmen. Ihnen ist nur zu entnehmen, dass eine Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1.200 € je Schadensfall abgeschlossen wurde. Hiermit ist aber nicht vereinbart, dass dieser Selbstbehalt bei einer zufälligen, unverschuldeten Verschlechterung des Mietgegenstandes geschuldet sein soll. Eine solche Regelung widerspricht dem gesetzgeberischen Grundgedanken aus § 538 BGB und bedürfte jedenfalls einer ausdrücklichen Regelung.

Die Regelung wird durch diese Auslegung auch nicht überflüssig. Die systematische Bezugnahme auf die Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung ergibt, dass die Regelung auf den Fall einer verschuldeten Verschlechterung der Mietsache durch den Mieter abzielt. In diesem Fall greifen die Vollkaskoversicherung sowie der vereinbarte Selbstbehalt ein. Auch die Regelungen in Ziffer 6 und 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zielen auf eine Haftung des Mieters im Falle der schuldhaften Haftung des Mieters ab. Dass der Selbstbehalt über § 538 BGB hinaus bei der Verschlechterung - verschuldensunabhängig - anfallen soll, ist den AGB demgegenüber an keiner Stelle zu entnehmen. Unklarheiten bei der Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen zulasten des Verwenders.

Mangels abweichender Regelung verbleibt es gemäß Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Miete beweglicher Gegenstände. Der Gesetzgeber hat mit § 538 BGB zum Ausdruck gebracht, dass eine Verschlechterung der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch vom Mieter nicht zu vertreten ist. Eine solche Verschlechterung fällt dem Vermieter zur Last, der das Eigentum an der Mietsache hat und wirtschaftlich Nutzen und Risiko der Mietsache trägt.

Eine abweichende Bewertung rechtfertigt auch nicht, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls den Besitz an der Mietsache hatte und der Vermieter keinen Einfluss auf das Geschehen nehmen konnte, so z.B. durch Wahl einer anderen Fahrstrecke etc. Entscheidend ist allein, ob der Mieter die Verschlechterung verschuldet hat. Dies ist gem. § 538 BGB jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Verschlechterung unverschuldet, d.h. durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstanden ist. Solange die Nutzung durch den Kläger im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs liegt, ist es unerheblich, ob der Vermieter Einfluss auf die vom Mieter gewählte Fahrtstrecke hatte. Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Wohnmobils liegen aber nicht vor.

Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die Beschädigung des Wohnmobils unverschuldet erfolgte, ist dies im Ergebnis unerheblich. Ein pauschales Bestreiten des Beklagten reicht hier nicht aus. Die Beweislast richtet sich im Rahmen des §§ 538 BGB nach Verantwortungsbereichen. Hierbei ist nach neuer Rechtsprechung nicht entscheidend, wer die Mietsache in seinem Besitz hat, sondern vielmehr, ob die Schadensverursachung im Obhutsbereich des Mieters liegt. Der Vermieter muss ausschließen und beweisen, dass die Schadensursache nicht durch eigene Verursachung oder die eines Dritten eingetreten ist (BGH, NJW RR 2005, 381). Vorliegend ist die Beschädigung - insoweit unstreitig - durch einen Wildunfall, mithin durch ein von außen kommendes, zufälliges Ereignis eingetreten. Der Kläger hat zum Unfallverlauf substantiiert vorgetragen. Auf dieser Grundlage ist es der Beklagten nicht gelungen darzulegen und zu beweisen, dass die Beschädigung jedenfalls auch durch ein Verschulden des Klägers eingetreten ist.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286, 280 BGB. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist seit dem 27.04.2012 in Zahlungsverzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 1.200,00 €.

Rubrum

1

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2012 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

2

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

4

Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer Selbstbeteiligung aus einem Fahrzeugmietvertrag.

5

Der Kläger mietete bei der Beklagten mit Mietvertrag vom 10.3.2012 für die Zeit vom 30.3.-10.4.2012 ein Wohnmobil an. Der Vertrag enthielt u.a. folgende Klauseln:

6

„Für die Fahrzeuge und die Pferdeanhänger wurde eine Teilkasko- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von EUR 1200,- je Schadensfall abgeschlossen. […] Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter im Innenverhältnis in vollem Umfang für den Verlust des Fahrzeugs, für den Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und sonstigen Bestandteilen des Fahrzeugs, im Falle, dass die Fahrzeugversicherung (insbesondere in Fällen grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz) nicht in Kraft tritt. […]

7

Der Mieter haftet in vollem Umfang bei Verletzung der hiermit übernommenen vertraglichen und bei Verletzung der gesetzlichen Verpflichtungen für jeden Schaden, der dem Vermieter entsteht, […] sofern fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Mieters vorliegt. Für die Tatsache, dass der Mieter sich nicht fahrlässig verhalten oder vorsätzlich gehandelt hat, trifft ihn die Beweislast.“

8

Während der Mietzeit kam es zu einem Wildschadensunfall, bei dem das Wohnmobil beschädigt wurde. Die Beklagte forderte daraufhin vom Kläger Zahlung des Selbstbeteiligungsbetrags in Höhe von 1.200,00 €. Dieser Aufforderung kam der Kläger zunächst am 8.4.2012 nach. Mit Schreiben vom 13.4.2012 verlangt der Kläger allerdings die Rückzahlung der Summe bis zum 26.4.2012, da er nach rechtlicher Prüfung nun der Ansicht war, den Betrag nicht zu schulden. Eine Rückzahlung wurde seitens der Beklagten jedoch abgelehnt. Daraufhin beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen, der mit Schreiben vom 2.5.2012 erneut zur Rückzahlung aufforderte. Für die vorgerichtliche Tätigkeit wurde dem Kläger ein Betrag von 155,30 € in Rechnung gestellt.

9

Der Kläger behauptet, dass der Verkehrsunfall schuldlos erfolgte. Unmittelbar vor das Fahrzeug sei plötzlich ein Reh gesprungen, eine Bremsung oder eine Ausweichbewegung sei unmöglich gewesen.

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Der Kläger beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2012 sowie  weitere 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2012 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Selbstbeteiligungsbetrages in Höhe von 1.200 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

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Die Zahlung des Selbstbeteiligungsbetrages durch den Kläger erfolgte ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag begründet kein Anspruch auf Zahlung des Selbstbehaltes.

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Es kann zunächst dahinstehen, ob eine Haftung des Mieters für verschuldensunabhängige Schäden bzw. Verschlechterungen der Mietsache im Rahmen von AGB - entgegen der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 538 BGB - wirksam auf die Mieter übertragen werden kann. Eine solche verschuldensunabhängige Haftung des Klägers für Schäden an der Mietsache in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes ist den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten schon nicht zu entnehmen. Ihnen ist nur zu entnehmen, dass eine Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1.200 € je Schadensfall abgeschlossen wurde. Hiermit ist aber nicht vereinbart, dass dieser Selbstbehalt bei einer zufälligen, unverschuldeten Verschlechterung des Mietgegenstandes geschuldet sein soll. Eine solche Regelung widerspricht dem gesetzgeberischen Grundgedanken aus § 538 BGB und bedürfte jedenfalls einer ausdrücklichen Regelung.

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Die Regelung wird durch diese Auslegung auch nicht überflüssig. Die systematische Bezugnahme auf die Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung ergibt, dass die Regelung auf den Fall einer verschuldeten Verschlechterung der Mietsache durch den Mieter abzielt. In diesem Fall greifen die Vollkaskoversicherung sowie der vereinbarte Selbstbehalt ein. Auch die Regelungen in Ziffer 6 und 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zielen auf eine Haftung des Mieters im Falle der schuldhaften Haftung des Mieters ab. Dass der Selbstbehalt über § 538 BGB hinaus bei der Verschlechterung - verschuldensunabhängig - anfallen soll, ist den AGB demgegenüber an keiner Stelle zu entnehmen. Unklarheiten bei der Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen zulasten des Verwenders.

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Mangels abweichender Regelung verbleibt es gemäß Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Miete beweglicher Gegenstände. Der Gesetzgeber hat mit § 538 BGB zum Ausdruck gebracht, dass eine Verschlechterung der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch vom Mieter nicht zu vertreten ist. Eine solche Verschlechterung fällt dem Vermieter zur Last, der das Eigentum an der Mietsache hat und wirtschaftlich Nutzen und Risiko der Mietsache trägt.

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Eine abweichende Bewertung rechtfertigt auch nicht, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls den Besitz an der Mietsache hatte und der Vermieter keinen Einfluss auf das Geschehen nehmen konnte, so z.B. durch Wahl einer anderen Fahrstrecke etc. Entscheidend ist allein, ob der Mieter die Verschlechterung verschuldet hat. Dies ist gem. § 538 BGB jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Verschlechterung unverschuldet, d.h. durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstanden ist. Solange die Nutzung durch den Kläger im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs liegt, ist es unerheblich, ob der Vermieter Einfluss auf die vom Mieter gewählte Fahrtstrecke hatte. Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Wohnmobils liegen aber nicht vor.

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Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die Beschädigung des Wohnmobils unverschuldet erfolgte, ist dies im Ergebnis unerheblich. Ein pauschales Bestreiten des Beklagten reicht hier nicht aus. Die Beweislast richtet sich im Rahmen des §§ 538 BGB nach Verantwortungsbereichen. Hierbei ist nach neuer Rechtsprechung nicht entscheidend, wer die Mietsache in seinem Besitz hat, sondern vielmehr, ob die Schadensverursachung im Obhutsbereich des Mieters liegt. Der Vermieter muss ausschließen und beweisen, dass die Schadensursache nicht durch eigene Verursachung oder die eines Dritten eingetreten ist (BGH, NJW RR 2005, 381). Vorliegend ist die Beschädigung - insoweit unstreitig - durch einen Wildunfall, mithin durch ein von außen kommendes, zufälliges Ereignis eingetreten. Der Kläger hat zum Unfallverlauf substantiiert vorgetragen. Auf dieser Grundlage ist es der Beklagten nicht gelungen darzulegen und zu beweisen, dass die Beschädigung jedenfalls auch durch ein Verschulden des Klägers eingetreten ist.

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Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286, 280 BGB. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist seit dem 27.04.2012 in Zahlungsverzug.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2, 709 S. 2 ZPO.Streitwert: 1.200,00 €.