Abweisung der Klage des Testamentsvollstreckers gegen Zwangsvollstreckung in Besitzanspruch
KI-Zusammenfassung
Die Testamentsvollstreckerin begehrte die Erklärung der Unzulässigkeit einer vom Beklagten gegen die Erben betriebenen Zwangsvollstreckung und berief sich auf § 748 ZPO bzw. Treu und Glauben. Das Gericht stellte fest, dass der Titel allein gegen die Erben wegen Besitzstörung (§ 861 BGB) gerichtet ist und keine Vollstreckung in den Nachlass darstellt. Mangels eines die Vollstreckung hindernden Rechts der Klägerin wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage der Testamentsvollstreckerin gegen die Zwangsvollstreckung mangels hinderlichen Rechts abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO ist grundsätzlich der zulässige Rechtsbehelf des Testamentsvollstreckers zur Rüge einer unzulässigen Vollstreckung in den Nachlass nach § 748 ZPO.
Eine Drittwiderspruchsklage ist nur erfolgreich, wenn dem Kläger ein die Vollstreckung hinderndes Recht zusteht.
Ein Vollstreckungstitel, der gegen Erben auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung aus § 861 BGB gerichtet ist, stellt keine Vollstreckung in den Nachlass im Sinne des § 748 ZPO dar.
Der Testamentsvollstrecker kann sich nicht auf eine Nachlassvollstreckung nach § 748 ZPO berufen, wenn die streitgegenständlichen Besitzstörungsmaßnahmen nicht von ihm ausgehen und ihm kein eigenes hinderliches Recht zusteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Testamentsvollstreckerin über den Nachlaß der am 30.11.2001 in Leverkusen verstorbenen X . Der Beklagte, ein Sohn der Erblasserin, erwirkte vor Ernennung der Klägerin gegen die Testamentserben, nämlich einerseits seine Schwägerin Frau X und andererseits seine Schwester X, eine einstweilige Verfügung vom 13.02.2002, die mittlerweile rechtskräftig ist (Aktenzeichen: 21 C 29/02). Dieser Verfügung lag, ebenso wie der jetzigen Klage, zugrunde, dass der Beklagte an zwei Zimmern im Haus der Erblasserin Besitz hatte. Er benutzte diese als Lager- und Büroraum, und hatte dort auch einige Kisten abgestellt. Am 15.01.2002 tauschten die Testamentserbinnen, nachdem sie ihm bereits mit Schreiben vom 28.12.2001 die Nutzung untersagt hatten,
die Schlösser zu den Zimmern aus; hiergegen richtete sich seine einstweilige Verfügung, mit welcher nunmehr den Testamentserbinnen aufgegeben worden ist, die Schlüssel zudem herauszugeben.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei der Vollstreckung dieser Verfügung handele es sich um einen Titel nach § 748 ZPO, dessen Vollstreckung gegen die Testamentserbinnen unzulässig sei. Auch stehe der Vollstreckung die Einrede von Treu und Glauben sehr entgegen, da der Beklagte bereits gekündigt sei.
Sie beantragt daher
die von dem Beklagten aus dem vollstreckbaren Urteil
des Amtsgerichts Leverkusen vom 27.02.2002, Akten-
zeichen 21 C 29/02, betriebene Zwangsvollstreckung
für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, eine Drittwiderspruchsklage sei für die Testamentsvollstreckerin nicht zulässig. Ohnehin handele es sich nur um den seines Erachtens unzulässigen Versuch, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung zu stoppen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg.
Anders als der Beklagte meint, ist zwar im Fall des § 748 ZPO grundsätzlich die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO der für den Testamentsvollstrecker einschlägige Rechtsbehelf, wenn er
einen Verstoß gegen § 748 ZPO rügen will (vergl. Zöller-Stöber, § 748, Randnummer 10).
In der Sache muß die Drittwiderspruchsklage jedoch scheitern, da der Klägerin kein die Vollstreckung hinderndes Recht zusteht. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall, in dem - etwa zur Vollstreckung einer Geldforderung - in den Nachlaß vollstreckt wird, über den die Klägerin als Testamentsvollstreckerin eingesetzt ist. Vielmehr ist der Titel nur gegen die Testamentserben gerichtet, und wird - nach § 847 ff. ZPO - auch nur gegen diese vollstreckt. Es handelt sich damit nicht um die unter § 748 ZPO fallende Nachlaßschuld, sondern um einen Anspruch gegen den (aus § 861 verpflichteten) Störer aus verbotener Eigenmacht.
Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass dem Beklagten gar nicht möglich gewesen wäre, ein im Sinne des § 748 ZPO obsiegendes Urteil gegen die Klägerin zu erlangen, da diese jedenfalls die nach § 861 BGB tatbestandlichen Besitzstörungshandlungen unstreitig nicht vorgenommen hat.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 4.000 Euro.