Klage auf restlichen Schadensersatz nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Streitpunkt sind Umfang des Schadens und die Erstattung von Gutachterkosten. Das Gericht folgt dem Gutachten des Sachverständigen N und ermittelt geringere Reparaturkosten; bereits geleistete Zahlungen decken den Schaden. Gutachterkosten werden nicht erstattet, weil die Klägerin vorhandene Altschäden nicht mitgeteilt hat.
Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz und Erstattung von Gutachterkosten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei unstreitiger Haftung besteht ein weiterer Schadensersatzanspruch nur, soweit ein nachgewiesener Schaden den bereits geleisteten Zahlungen übersteigt.
Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für Art und Umfang des Schadens; ein überzeugendes, widerspruchsfreies Sachverständigengutachten kann entscheidungsprägend sein.
Gutachterkosten sind nur zu erstatten, wenn die Begutachtung nicht auf von der Partei zu vertretenden unzutreffenden oder unvollständigen Angaben beruht.
Unterlässt eine Partei die Mitteilung relevanter Vorschäden, die das Gutachten beeinflussen, trägt sie die daraus resultierenden Nachteile und verliert insoweit den Anspruch auf Kostenerstattung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,00 DM abzuwenden, wenn. nicht zuvor in gleicher Höhe die Beklagten Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge anerkannten Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 04.04.2000 zwischen ihrem Fahrzeug und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ##. Die Haftung der Beklagten auf Erstattung von 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin beziffert ihren Sachschaden unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Sachverständigenbüro K vom 02.04.2000 auf 11.634,53 DM. Des weiteren begehrt sie die Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 972,08 DM sowie pauschale Nebenkosten in Höhe von 50,00 DM. Auf den Gesamtbetrag von 12.656,61 DM hat die Beklagte 4.719,32 DM gezahlt, nämlich auf den Fahrzeugschaden sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 40,00 DM.
Die Klägerin behauptet, aus dem Sachverständigengutachten K ergebe sich ihr tatsächlicher Fahrzeugschaden. Sie ist der Ansicht, die Beklagte müsse auch die Sachverständigenkosten übernehmen.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.937,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.04.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise für den Fall der Verurteilung zur Erstattung der Sachverständigenkosten diese nur Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche der Klägerin aus dem Gutachterauftrag vom 04.04.2000 an des Sachverständigen K zu Gutachten-Nr. 20125 auszusprechen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen N vom 17.09.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht ein weiterer als bisher ausgeglichener Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen nicht zu.
Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen N kann der Schaden im wesentlichen dem Unfallgeschehen zugeordnet werden. Hingegen ist ein Austausch des hinteren Kotflügels nicht erforderlich, weil eine Instandsetzung in gleicher Weise fachgerecht und zudem deutlich kostengünstiger ist. Nicht zuzuordnen ist ein Schaden an der Felge, da insoweit die Felge diverse Altschäden aufweist. Die Konstellation der Sachschäden schließt es auch aus, dass ein Schaden an der Achse bzw. an der Antriebswelle entstanden sein könnte. Die angemessenen Reparaturkosten werden vom Sachverständigen auf 4.593,87 DM beziffert. Die Ausführungen des Sachverständigen sind insoweit überzeugend und widerspruchsfrei. Die Parteien haben denn auch keine substantiellen Einwände erhoben.
Demnach steht fest, das die Beklagte mit einer Zahlung von 4.679,32 DM den Sachschaden bereits ausgeglichen und darüber hinaus auch eine Kostenpauschale in Höhe von 50,00 DM, wie sie die Klägerin letztendlich begehrt, bereits bezahlt haben.
Eine Erstattung der Sachverständigenkosten ist hingegen nicht gerechtfertigt. Insoweit hat es die Klägerin unterlassen, den Sachverständigen darauf hinzuweisen, dass an der Felge bereits erhebliche Altschäden vorhanden waren. Damit hat sie Veranlassung gegeben, dass der Sachverständige insoweit sein Gutachten auf falschen Tatsachen aufgebaut hat. Wenn der Sachverständige aus diesen Schäden an der Felge zu dem Schluß gelangt, dass ein Achsschaden sowie ein Schaden an der Antriebswelle vorliegt, führt dies bei der Begutachtung zu einem völlig unbrauchbaren Ergebnis, welches die Klägerin zu vertreten hat. Die Erstattung der Gutachterkosten ist daher nicht gerechtfertigt.
Der Anspruch der Klägerin ist demzufolge bereits durch die erbrachten Zahlungen ausgeglichen. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.