Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage wegen Körperverletzung erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte nach einer tätlichen Auseinandersetzung Schmerzensgeld und Sach- sowie Behandlungskosten geltend. Entscheidungserheblich war, ob der Beklagte den Kläger geschlagen und verletzt hat und die geltend gemachten Kosten erstattungsfähig sind. Das Gericht hielt die Zeugenaussagen und die ärztliche Diagnose für glaubhaft, stellte Haftung nach § 823 BGB fest und sprach 1.567,43 € zu nebst Zinsen sowie Kosten zu.
Ausgang: Klage des Klägers wegen Körperverletzung und daraus resultierender Schadensersatzansprüche vollständig stattgegeben; Beklagter zur Zahlung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Wer durch eine rechtswidrige und schuldhafte Körperverletzung einen anderen schädigt, haftet nach § 823 BGB für den daraus entstehenden Schaden.
Bei nachgewiesener Körperverletzung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 BGB; dessen Höhe bemisst sich nach Schwere der Verletzung und schuldangemessenem Unrecht.
Pecuniäre Schäden können durch Rechnungen substantiiert oder, soweit erforderlich, gemäß § 287 ZPO in erforderlichem Umfang geschätzt werden.
Die Kosten- und Zinsentscheidung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 92 ZPO; Zinsen und vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 ff. ZPO).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.567,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.535,- € seit dem 21.9.2006 sowie auf 32,43 € ab 17.11.2006 sowie Nebenkosten in Höhe von 102,37 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.11.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 8.7.2006 ereignete sich zwischen dem Kläger als Pkw-Fahrer und dem Beklagten als
Rollerfahrer eine Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Kläger verletzt wurde.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm einen Vogel gezeigt, woraufhin er ihn ge-
fragt habe warum. Daraufhin sei der Beklagte von seinem Roller abgestiegen, zum ge-
öffneten Fenster des Pkw’s gekommen und sodann habe sich zwischen beiden eine
verbale Auseinandersetzung entfaltet. Danach habe der Beklagte ihn aus den Wagen
gezerrt und mehrfach ins Gesicht geschlagen, so dass er verletzt war.
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- €, 25,- € Kostenpauschale und
10,- € Schadensersatz für ein T-Shirt, welches im Verlauf der Auseinandersetzung zer-
rissen worden ist.
Darüber hinaus fordert der Kläger 10,- € für die Zuzahlung der Fahrt mit dem Rettungs-
wagen, 5,- € für die Zuzahlung zu einer Schanz´sche Krawatte und Attestkosten in Höhe
von 17,43 €.
Der Kläger beantragt dementsprechend
den Beklagten zu verurteilen,
an den Kläger 1.567,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.535,- € seit dem 21.9.2006
sowie auf 32,43 € ab 17.11.2006 sowie Nebenkosten in Höhe von
102,37 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 %-Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.11.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und bestreitet im wesentlichen den Umfang der
Verletzungen und die Erforderlichkeit des Schadensersatzes.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den
Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 18.7.2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im vollem Umfang nach § 823 BGB begründet, so dass der Beklagte verpflichtet
ist, an den Kläger Schmerzensgeld nach § 253 BGB und Schadensersatz nach § 249 BGB zu
zahlen.
Zum einen ist dem Kläger der Beweis gelungen, dass der Beklagte ihn geschlagen und erheb-
lich körperlich verletzt hat: Übereinstimmend haben die Zeugin P. und der Zeuge S. be-
kundet, dass der Beklagte den Kläger aus den Pkw gezerrt, geschlagen und mit dem Kopf
gegen die Karosserie geschlagen hat.
Das Gericht hatte keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundungen, so dass im
Hinblick auf die Klinikum Leverkusen attestierten Verletzungen (2 cm große Prellmarke rechts
frontal mit oberflächlichen äußeren Hautverletzungen, Schmerzen in der HWS, Schmerzan-
gaben in der linken Flanke) und der damit verbundenen Diagnose einer Schädelprellung und
Distorsion im HWS ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- € schuld- und tatangemessen
waren, um dem Beklagten das Unrecht seines Verhaltens vor Augen zu führen.
Zum anderen war der Beklagte aber auch verpflichtet, dem Kläger den von ihm geforderten
Schadensersatz zu leisten: Die vom Kläger geltend gemachten Schadensbeträge waren zum
einen durch Rechnungen substantiiert nachgewiesen, zum anderen aber auch in
entsprechender Anwendung des § 287 ZPO als angemessen zu schätzen.
Die Entscheidung über die Nebenforderungen folgt aus dem § 286 ff. BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-
barkeit aus den § 708 ff. ZPO.