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Amtsgericht Leverkusen·16 UR II 254/01·25.02.2002

Erinnerung gegen Zurückweisung des Beratungshilfe-Antrags wegen Kindesunterhalt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Beratungshilfe zur Durchsetzung von Kindesunterhalt; die Rechtspflegerin wies den Antrag mit dem Hinweis zurück, zuerst das Jugendamt in Anspruch zu nehmen. Das Gericht stellte fest, dass Beratungshilfe subsidiär ist und einfachere, kostengünstigere Wege (z. B. Beistandschaft nach § 1712 Ziff. 2 BGB, Beratung nach §§ 17, 18 KJHG) vorgängig zu prüfen sind. Eine nur pauschale Angabe, man sei beim Jugendamt gewesen, genügt nicht zur Substantiierung. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Erinnerung gegen Zurückweisung des Antrags auf Beratungshilfe als unbegründet abgewiesen wegen fehlender Substantiierung eines erfolglosen Jugendamtsversuchs

Abstrakte Rechtssätze

1

Beratungshilfe ist subsidiäre staatliche Hilfe und kommt nur in Betracht, wenn einfachere und kostengünstigere Wege zur Rechtsdurchsetzung zuvor erfolglos ausgeschöpft wurden.

2

Bei der Durchsetzung von Kindesunterhalt sind die vom Jugendamt vorgesehenen Instrumente, insbesondere die Einrichtung einer Beistandschaft (vgl. § 1712 Ziff. 2 BGB) sowie die Beratung nach §§ 17, 18 KJHG, vorrangig zu nutzen.

3

Der Antragsteller hat bei Geltendmachung von Beratungshilfe substantiiert darzulegen, dass und auf welche konkrete Weise einfachere Rechtswege (z. B. Kontaktaufnahme, Ergebnis der Maßnahmen) erfolglos geblieben sind; bloße pauschale Angaben genügen nicht.

4

Die Möglichkeit personeller Engpässe im Jugendamt rechtfertigt ohne konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte nicht die Umgehung der gesetzlich vorgesehenen Pflichtaufgaben des Jugendamtes.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1712 Ziffer 2 BGB§ 1601 ff. BGB§ 18 KJHG§ 17 KJHG

Tenor

Die als Beschwerde geltende Erinnerung der Bevollmächtigten vom 17.09.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 26.08.2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Antragstellerin beantragt Beratungshilfe zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt. Die zuständige Rechtspflegerin hat diesen Antrag mit dem Hinweis zurückgewiesen, die Antragstellerin hätte sich zunächst beim Jugendamt beraten lasse können. Erst nach erfolgloser Beratung beim Jugendamt sei der Weg zur Beratungshilfe und anwaltlicher Inanspruchnahme eröffnet.

3

Dagegen wendet sich die Erinnerung vom 17.09.2001.

4

Dieses Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet. Beratungshilfe ist offenkundig subsidiäre staatliche Hilfe. Sie kann deshalb nur bewilligt werden, wenn ein einfacherer und kostengünstigerer Weg erfolglos beschritten worden ist, um ein angestrebtes Rechtsschutzziel zu erreichen. Ein solcher Weg existiert im Rahmen der Durchsetzung von Kindesunterhalt in mehrfacher Weise. Jeder Unterhaltsberechtigte kann sich an das für ihn zuständige Jugendamt wenden und dort nach § 1712 Ziffer 2 BGB die Einrichtung einer Beistandschaft beantragen. Mit dieser rechtlichen Möglichkeit kann dann künftiger und aufgelaufener Unterhalt eines Kindes aus den §§ 1601 ff. vom zuständigen Jugendamt geltend gemacht werden, und zwar gerichtlich, außergerichtlich, durch vorgerichtliche Verhandlung, im Prozeß, sowie in der Vollstreckung. Daneben kann sich jeder Unterhaltsberechtigte beim Jugendamt gemäß § 18 KJHG Beratung zu Grundlagen und Höhe eines Unterhaltsanspruchs, ebenso wie zur Anspruchsdurchsetzung einholen. Darüber hinaus statuiert § 17 KJHG eine allgemeine Beratungspflicht des Jugendamtes in allen Fragen von Trennung und Scheidung. Die Annahme, dass auch nur einer dieser Wege, etwa wegen Personalmangels im öffentlichen Dienst verschlossen wäre, verbietet sich. Alle drei angesprochenen rechtlichen Möglichkeiten sind Pflichtaufgaben. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt Beratungshilfe für Unterhaltsansprüche von Kindern nur in Frage, wenn einer der oben angesprochenen Wege vergeblich versucht worden ist. Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Es ist nur allgemein angetippt, man sei beim Jugendamt gewesen. Das ist in dieser Form nicht substantiiert. Es hätte im einzelnen ausgeführt werden müssen, wann und wo sowie mit wem bei welchem Jugendamt Kontakt gehalten worden ist, und zu welchem Ergebnis dies genau geführt hat.