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Amtsgericht Lennestadt·4 F 317/14·02.12.2014

Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen wegen Entsorgung des Zustellungsumschlags

VerfahrensrechtZivilprozessrechtWiedereinsetzung in den vorigen StandAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Frist. Streitpunkt war, ob die Entsorgung des Umschlags mit dem Zustellungsvermerk ein unverschuldetes Hindernis darstellt. Das Gericht verneinte dies, weil der Betroffene die Post geöffnet und danach den Umschlag offenbar weggeworfen hatte. Der Antrag wurde deshalb zurückgewiesen; es folgt eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels darlegbaren unverschuldeten Versäumnisses abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt ein unverschuldetes Versäumnis voraus; ein unentschuldigtes Verhalten des Beteiligten schließt die Wiedereinsetzung aus.

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Die bloße Entsorgung des Umschlags mit dem Zustellungsvermerk rechtfertigt regelmäßig keine Wiedereinsetzung, wenn der Adressat den Inhalt bereits zur Kenntnis genommen hat.

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Zur Beurteilung der Entschuldigung kommt es auf das Verhalten des Betroffenen nach Kenntniserlangung an; Unterlassen, den Zustellvermerk aufzubewahren, begründet nicht ohne Weiteres ein entschuldbares Hindernis.

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Erklärungen wie Postöffnung und anschließende anwaltliche Schritte stehen der Behauptung entgegen, der Betroffene habe die Zustellung nicht wahrgenommen. Begründete Einwendungen gegen die Fristversäumnis sind substanziiert darzulegen.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antragsgegner hat die Post nach eigenem Bekunden am 7.11.2014, also einen Tag nach tatsächlicher Zustellung, aus dem Briefkasten genommen. Das Zustelldatum wird auf dem Briefumschlag vermerkt. Danach hatte der Antragsgegner 13 Tage Zeit, Einspruch einzulegen. Dies hatte er mit einem Tag Verspätung getan, und zwar nicht, weil er tagelang nicht am Briefkasten gewesen wäre, sondern weil er den Umschlag mit dem Zustellungsdatum scheinbar entsorgt hat. Er hat ja die Post geöffnet und ist zum Rechtsanwalt gegangen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lennestadt, Kölner Straße 104, 57368 Lennestadt schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lennestadt eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.