VKH für Abänderung eines OLG-Vergleichs: nachehelicher Unterhalt auf 466 € reduziert
KI-Zusammenfassung
Das AG bewilligt dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Abänderung eines beim OLG Hamm geschlossenen Unterhaltsvergleichs. Der nacheheliche Ehegattenunterhalt wird ab 01.09.2023 vorläufig auf 466 € monatlich begrenzt; im Übrigen wird der VKH-Antrag zurückgewiesen. Die Höhe ergibt sich aus der Berechnung von Bedarf und Leistungsfähigkeit nach §§ 1569 ff. BGB unter Berücksichtigung von Selbstbehalt, Erwerbstätigenbonus und Mangelfallquote. Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wird insoweit einstweilen eingestellt, als sie über 466 € monatlich hinausgeht.
Ausgang: VKH für die begehrte Abänderung auf 466 € bewilligt, im Übrigen zurückgewiesen; Vollstreckung über 466 € hinaus einstweilen eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe ist für einen Abänderungsantrag nur insoweit zu bewilligen, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht bietet; im Übrigen ist sie zurückzuweisen.
Nachehelicher Ehegattenunterhalt bestimmt sich nach Bedarf und Leistungsfähigkeit; die Leistungsfähigkeit ist durch den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalt begrenzt.
Bei Erwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen ist ein Erwerbstätigenbonus einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Übersteigt die (anteilige) Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, ist der Unterhalt im Mangelfall quotal bis zur Grenze der Leistungsfähigkeit zu kürzen.
Die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel kann einstweilen eingestellt werden, soweit der titulierte Betrag den im Abänderungsverfahren vorläufig als geschuldet angesehenen Betrag übersteigt.
Tenor
1.
Der Antragsteller erhält Verfahrenskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. für folgenden Antrag:
Der Vergleich des Oberlandesgerichts Hamm – II-4 UF 182/20 – vom 28.06.2021 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller beginnend ab dem 01.09.2023 lediglich noch verpflichtet ist, einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 466 € an die Antragsgegnerin zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Eine Ratenzahlungsanordnung bleibt vorbehalten.
2.
Die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Titel wird insoweit einstweilen eingestellt, als mehr als 466 € monatlich tituliert sind seit dem 01.09.2023.
Gründe
Der Betrag ergibt sich aus folgender Berechnung:
Zuordnungen
Partnerunterhalt
Verpflichtung von M gegenüber B
Datum der Eheschließung 19. 08. 2000
Datum der Scheidung 08. 02. 2021
Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
B
Name der Variante II: West_2023_07.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023
Nettoeinkommen von B . . . . . . . 344,69 Euro
(4136,28/12 = 344,69)
davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . . 454,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . . 798,69 Euro
M
Name der Variante II: West_2023_07.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023
Nettoeinkommen von M:
allgemeine Lohnsteuer
Jahrestabelle
Steuerjahr 2023
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 37.747,47 Euro
Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 34.547,50 Euro
eingetragener Freibetrag: . . . . . . . . 4.500,00 Euro
Sozialversicherungsbrutto 34.772,53 Euro
LSt-Klasse 1
Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,6
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -2.557,00 Euro
Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . -230,13 Euro
Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . .-3.233,85 Euro
Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2) . . . . -452,04 Euro
Krankenversicherung: (14,6%/2 + 1.6%/2) . . . -2.816,57 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,7 %) . . . . -591,13 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 27.866,75 Euro
27866,75 / 12 = . . . . . . . . . . 2.322,23 Euro
Monatsbeträge
Nebentätigkeit . . . . . . . . . . 59,86 Euro
Steuererstattung . . . . . . . . . . 212,93 Euro
Zusammenleben mit leistungsfähigem Dritten 151,00 Euro
––––––––––––––
insgesamt: . . . . . . . . . . . 423,79 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit 2.385,71 Euro
(2325,85+59,86 = 2.385,71)
Entfernung des Arbeitsplatzes (Kilometer) 60
(220/12 = 18,33333333)
Kfz-Kilometerkosten: (0,42*30 + 0,28*30)*2*18,33333333
. . . . . . . . . . 770,00 Euro
abzüglich . . . . . . . . . . . . -770,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.976,02 Euro
Unterhaltspflichten
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von M
Einkommen von . . . . . . . . . 798,69 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes prg. Einkommen von B . . . 798,69 Euro
Einkommen von M . . . . . . . . 1.976,02 Euro
Erwerbstätigenbonus: 1615,71*10% . . . . -161,57 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von M . . . 1.814,45 Euro
Voller Unterhalt von B: (1814,45 + 798,69)/2 - 798,69 507,88 Euro
Der Mindestbedarf von B wird mit dem Eigeneinkommen gedeckt.
Kontrolle nach § 1581 BGB
Gesamteinkommen: 798.69 + 1976,02 . . . . 2.774,71 Euro
Kontrollquote: 2774,71*1510/(2*1510) . . . . 1.387,36 Euro
Unterhalt von B nach Kontrollquote: 1387,36 - 798,69 588,66 Euro
Der volle Unterhalt von B in Höhe von 507,88 Euro unterschreitet den Unterhalt nach Kontrollquote und ist maßgebend.
Neue Berechnung
Leistungsfähigkeit von M: 1976,02 - 1510. . . . 466,02 Euro
anteilige Bedürftigkeit von B . . . . . . 507,88 Euro
––––––––––––––––––
Gesamtbetrag der Bedürftigkeit . . . . . . . 507,88 Euro
Betrag vorrangig . . . . . . . . . . . 507,88 Euro
Mangelquote: 466.02/507.88 . . . . . . . . 91,76 %
Mangelunterhalt von B: 507.88*91.76% . . . 466,03 Euro
M bleibt 1976,02 - 466,03 = . . . . . . 1.509,99 Euro
Verteilungsergebnis
M . . . . . . . . . . . . . 1.510,00 Euro
B . . . . . . . . . . . . 1.265,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.775,00 Euro
Zahlungspflichten
M zahlt an
B . . . . . . . . . . . . . 466,00 Euro
Auf Seiten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass dieser verpflichtet ist, sich einen Freibetrag eintragen zu lassen für die Fahrtkosten zur Arbeit. Dieser beträgt bei 60 km einfacher Fahrt 20 x 0,30 € + 40 + 0,38 €, somit kalendertäglich 21,20 €, pro Jahr 4664 €, ist aber begrenzt auf 4500 €.
Hinzuzurechnen ist zudem der Vorteil aus dem Zusammenleben mit mindestens 10 % des Selbstbehaltes.
Auf Seiten der Antragsgegnerin ist das höhere Wohngeld zu berücksichtigen, zudem zumindest die im Wohngeldbescheid berücksichtigten Rentenzahlungen, welche im Verfahren jedoch noch nachzuprüfen sind.
Ob der Antragsteller tatsächlich (unterhaltsrechtlich) umziehen durfte ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu prüfen.