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Amtsgericht Lennestadt·3 C 107/16·02.08.2016

Belegeinsicht im Mietverhältnis: Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen

ZivilrechtMietrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Einsicht in bzw. Übersendung von Belegen der Beklagten. Die Beklagte bot mehrere Termine zur Einsicht in ihrer Wohnung im selben Haus an; die Klägerin nahm zwei Termine nicht wahr. Das Gericht hält persönliche Einsicht trotz parteiinterner Unstimmigkeiten für zumutbar und eine Übersendeverpflichtung nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben für gegeben. Mangels hinreichenden Rechtsschutzbedürfnisses wird die Klage abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage auf Belegeinsicht mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die persönliche Wahrnehmung eines Termins zur Belegeinsicht in der Wohnung des im selben Haus wohnenden Vermieters ist nicht allein wegen zwischen den Parteien bestehender Unstimmigkeiten unzumutbar.

2

Eine Pflicht des Vermieters zur Übersendung von Kopien der Belege besteht nur in Ausnahmefällen aus Gründen von Treu und Glauben; bloße Meinungsverschiedenheiten über das Mietverhältnis genügen nicht.

3

Fehlt der Partei ein hinreichender Grund für das Nichterscheinen zu mehreren ausreichenden Terminen zur Belegeinsicht, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, so dass die Klage unzulässig ist.

4

Die Partei kann eine bevollmächtigte Person benennen; diese oder die Partei selbst kann Abschriften oder Fotografien der Belege auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Gegenpartei fertigen, soweit dies zur Ausübung des Einsichtsrechts erforderlich ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BGB §§ 535, 556§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 713 ZPO

Leitsatz

1. Die persönliche Wahrnehmung eines Termins zur Belegeinsicht in der Wohnung des im selben Hause wohnenden Vermieters ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil zwischen den Mietparteien Unstimmigkeiten unter anderem über den Fortbestand des Mietverhältnisses bestehen.

2. Nimmt der Mieter zwei angebotene Termine zur Belegeinsicht ohne hinreichenden Grund nicht wahr, so ist eine entsprechende Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin fehlt. Die Klägerin hatte zu verschiedenen Terminen Gelegenheit zur Belegeinsicht. Eine Übersendung von Kopien der Belege war nicht geschuldet. Zwar kann ein Vermieter im Einzelfall aus Gründen von Treu und Glauben zur Übersendung von Kopien verpflichtet sein. Bloße Unstimmigkeiten zwischen den Mietparteien, auch über das Fortbestehen des Mietverhältnisses, genügen hierfür jedoch nicht. Der Klägerin war es ohne weiteres möglich, für die Einsicht in die Belege die Wohnung der Beklagten im selben Haus aufzusuchen. In jedem Fall hätte sie aber eine bevollmächtigte Person benennen können. In diesem Zusammenhang hätte die Klägerin oder die von ihr bevollmächtigte Person auch ohne Zustimmung der Beklagten Abschriften oder Fotografien der Belege fertigen können (LG Potsdam, Urteil vom 17.08.2011, Az. 4 S 31/11).

3

Die von der Beklagten angebotenen Termine zur Belegeinsicht waren ausreichend und jedenfalls die beiden Termine vom 05.11.2015 und vom 10.11.2015 auch nicht zu kurzfristig angesetzt. Die Klägerin hatte nach ihrem eigenen Vortrag ein erhebliches Interesse an einer Einsicht in die Belege, so dass ihr auch zugemutet werden konnte, sich hierfür kurzfristig bereitzuhalten, zumal die Einsichtnahme ja im selben Haus zu erfolgen hatte. Weitere Termine musste die Beklagte nicht anbieten.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

6

Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

8

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

10

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

11

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Siegen zu begründen.

12

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Siegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

13

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.