Zurückweisung des Erbscheinsantrags: Keine Änderung der gesetzlichen Erbfolge
KI-Zusammenfassung
P beantragte einen Erbschein; gleichzeitig wurde die Einziehung eines früheren Erbscheins begehrt. Streitgegenstand ist allein das Erbrecht des Enkel J und die Wirksamkeit elterlicher Ausschlagungen minderjähriger Kinder. Das Gericht wies beide Anträge zurück, da der Erbschein vom 8.3.2012 rechtsfehlerfrei ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine unwirksame elterliche Ausschlagung nicht vorliegen.
Ausgang: Erbscheinsantrag des Antragstellers und Antrag auf Einziehung des früheren Erbscheins als unbegründet abgewiesen; Erbschein vom 8.3.2012 rechtsfehlerfrei
Abstrakte Rechtssätze
Die familiengerichtliche Genehmigung einer Ausschlagung nach § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB ist entbehrlich, wenn der Erbfall erst durch die Ausschlagung eines Elternteils eintritt, der das Kind vertritt.
Wird ein minderjähriges Kind innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist volljährig und könnte es in dieser Frist die Erbschaft selbst annehmen oder ausschlagen, ist das Fehlen einer familiengerichtlichen Genehmigung der elterlichen Ausschlagung unschädlich.
Ein Erbschein ist nur einzuziehen, wenn er unrichtig ist; liegt keine Rechtsfehlerhaftigkeit vor, bleibt der Erbschein wirksam.
Ein neu gestellter Erbscheinsantrag auf Feststellung einer abweichenden Erbfolge ist zurückzuweisen, wenn die beantragte Erbfolge nicht mit der tatsächlichen, bereits durch einen rechtsfehlerfrei erteilten Erbschein festgestellten Erbfolge übereinstimmt.
Tenor
Der Erbscheinsantrag von P, geb. am 03.07.1940, vom 30.07.2013 wird zurückgewiesen. Gleichzeitig wird der Antrag auf Einziehung des Erbscheins des AG Lennestadt vom 8.3.2012 - 2 VI 24/12- ebenfalls zurückgewiesen.
Gründe
Im vorliegenden Verfahren wurde am 8.3.2012 ein Erbschein erteilt wonach auf Grund gesetzlicher Erbfolge nach E deren Ehemann P zu ½ Anteil , die Kinder Fund I und der Enkel J zu je 1/6 Anteil Erben geworden sind .
Streitig ist im vorliegenden Verfahren allein das Erbrecht von J.
Die Tochter der Erblasserin U hatte am 17.1.2012 unbestritten ihre Erbschaftsannahme angefochten und eine Erbausschlagung erklärt.
Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers P tragen vor die Erbausschlagung des minderjährigen Bruders von J, M, durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter am 17.01.2012 in gleicher Urkunde sei nicht wirksam erfolgt.
Die Erklärung habe familiengerichtlich genehmigt werden müssen.
Nach § 1643 Abs. 2 S.2 BGB ist eine familiengerichtliche Genehmigung dann nicht erforderlich, wenn der Anfall der Erbschaft erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eintritt, der das Kind allein oder gemeinsam vertritt. Die ist hier der Fall.Eine Ausnahme liegt nicht vor.
Rechtsanwälte D tragen vor im vorliegenden Verfahren gebe es eine Ausnahmeregelung. Wenn Eltern selektiv für Ihre Kinder ausschlagen wie hier, bedürfe die Ausschlagung ausnahmsweise zur Wirksamkeit der Genehmigung des Familiengerichts. vgl Münchner Komm. zum BGB Rz. 25 und Palandt Anm.2 zu §1643 BGB.
Der Ausnahmetatbestand liegt in vorliegenden Fall jedoch nicht vor.
Erst die Ausschlagung von U am 17.1.2012 hat die 6 Wochen Frist zur Ausschlagung in Gang gesetzt. Bereits am 10.2.2012 also innerhalb der Ausschlagiungsfrist wurden die Kinder J und M volljährig und hätten das Erbe innerhalb dieser Frist auch selbständig und eigenverantwortlich ausschlagen oder annehmen können. Während M mit der Erbangelegenheit nichts zu tun haben wollte, wie er auch noch einmal mit Schreiben vom 13.8.2013 zum vorliegenden Verfahren erklärt hat, wollte J das Erbe annehmen . Auf seinen Wunsch als fast Volljähriger, ist also keine Ausschlagungserklärung durch die Eltern erfolgt.
Selbst wenn ein familiengerichtliches Verfahren zur Genehmigung stattgefunden hätte , wäre wegen der bereits am 10.2. 2012 eingetretenen Volljährigkeit der Kinder und der sicherlich erfolgten Anhörung keine andere Erbfolge wie im Erbschein vom 8.3.2012 festgestellt , eingetreten.
Das Erbe ist also nicht von den Eltern in eine bestimmte Richtung gelenkt worden, sondern von Ihren Kindern selbst. Demzufolge kann die oben zitierte Ausnahmeregel zur Genehmigung hier keine Anwendung finden.
Der Erbschein vom 8.3.2012, der ebenfalls von P beantragt worden ist, ist rechtsfehlerfrei erteilt und daher nicht wegen Unrichtigkeit einzuziehen.
Demzufolge ist auch der neue Erbscheinsantrag zurückzuweisen , da die beantragte Erbfolge in der auch M als Erbe aufgeführt ist, nicht der tatsächlichen Erbfolge entspricht.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller P.Der Verfahrenswert wird auf 5.290,33 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Lennestadt, Kölner Straße 104, 57368 Lennestadt oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Lennestadt oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.