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Amtsgericht Lemgo·9 F 476/05·05.12.2005

Aufhebung der Zuweisung der Ehewohnung wegen fehlender Nutzung und unbilliger Härte

ZivilrechtFamilienrechtHausratsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Aufhebung eines Beschlusses, der der Antragsgegnerin die alleinige Nutzung der Ehewohnung zugewiesen hatte. Das Gericht hebt den früheren Beschluss auf, weil die Antragsgegnerin die Wohnung nicht nutzt und der Zweck der Zuweisung (ungestörte Nutzung für sie und die Kinder) entfällt. Eine Fortwirkung würde eine unbillige Härte für den Antragsteller bedeuten. Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Zuweisung der Ehewohnung stattgegeben; früherer Beschluss aufgehoben, gerichtliche Kosten gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §§ 17 Abs. 1, 18a Hausratsverordnung kann eine im Verfahren nach der Hausratsverordnung getroffene Entscheidung geändert werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben und die Abänderung erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

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Die Zuweisung der Ehewohnung ist entbehrlich, wenn der zugewiesene Ehegatte die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit tatsächlich nicht wahrnimmt und dadurch der mit der Zuweisung verfolgte Zweck verfehlt wird.

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Bei der Entscheidung über die Fortgeltung oder Aufhebung einer Zuweisung sind die Interessen beider Ehegatten und insbesondere die Kindesinteressen zu berücksichtigen; dies kann eine Aufhebung auch zugunsten des bislang eingeschränkten Miteigentumsrechts rechtfertigen.

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Die Kostenentscheidung richtet sich in Fällen der Änderung nach Billigkeitsgesichtspunkten; gerichtliche Verfahrenskosten können gegeneinander aufgehoben werden, außergerichtliche Kosten sind regelmäßig nicht zu erstatten, wenn dies dem gebotenen Ermessen entspricht.

Relevante Normen
§ 1361 b Abs. 1 und 2 BGB§ 17 Abs. 1, 18 a Hausratsverordnung§ 20 Hausratsverordnung§ 13 a FGG

Tenor

Der am 06.05.2005 im Verfahren 9 F 222/05 verkündete Beschluß des Amtsgerichts M wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Die gerichtlichen Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die Beteiligten sind seit 24.01.2000 miteinander verheiratet, leben jedoch seit 27.04.2005 getrennt. Sie haben ein gemeinsames Kind, nämlich ihre am 09.06.1998 geborene Tochter K. Die Antragsgegnerin hat zudem ihre am 09.11.1990 geborene Tochter A B mit in die Ehe gebracht.

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Die Eheleute sind zu gleichen Teilen Miteigentümer des unter der B-Weg in M gelegenen Grundstücks, das mit einem Zweifamilienwohnhaus bebaut ist. In dem Haus befand sich die gemeinsame Ehewohnung. Die Eheleute halten ihre Ehe für endgültig gescheitert.

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Der Trennung der Eheleute waren heftigste Auseinandersetzungen vorausgegangen, durch die insbesondere auch die Kinder in Mitleidenschaft gezogen wurden.

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Durch Beschluß des Amtsgerichts M vom 06.05.2005 im Verfahren 9 F 163/05 wurde der Antragsgegnerin gemäß § 1361 b Abs. 1 und 2 BGB antragsgemäß die vollständige Ehewohnung einschließlich des Grundstücks und der Garagen für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Dem Antragsteller wurde aufgegeben, Haus und Grundstück bis spätestens 31.05.2005 unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen zu verlassen und die Schlüssel an die Antragsgegnerin herauszugeben. Weiter wurde ihm untersagt, Grundstück und Haus ohne Zustimmung der Antragsgegnerin wieder zu betreten.

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Der Antragsteller beantragt im vorliegenden Verfahren, den Beschluß vom 06.05.2005 aufzuheben.

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Nach mündlicher Verhandlung und Anhörung der Beteiligten ist seinem Antrag gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 a Hausratsverordnung zu entsprechen. Die genannten Vorschriften ermöglichen dem Richter, seine im Verfahren der Hausratsverordnung getroffene Entscheidung zu ändern, falls sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben und die Abänderung notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Entgegen ihrer ursprünglichen Planung macht die Antragsgegnerin von der ihr eingeräumten Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der Ehewohnung keinen Gebrauch. Sie ist nicht in die Ehewohnung zurückgekehrt, obwohl der Antragsteller, wie ihm aufgegeben war, Haus und Grundstück zum 31.05.2005 verlassen hat. Sie verweist darauf, daß insbesondere die Tochter K ein Angstsyndrom gegen den Vater, also den Antragsteller entwickelt habe, deswegen auch in kinderpsychologischer Behandlung sei und aufgrund verstörender Erlebnisse vor und im Zusammenhang mit der Trennung sich strikt weigere, Grundstück und Ehewohnung auch nur zu betreten. Aus Rücksichtnahme mit ihrem Kind sei es ihr auf unabsehbare Zeit nicht möglich, in die Ehewohnung zurückzukehren.

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Wäre bereits im Ausgangsverfahren diese Entwicklung vorhersehbar gewesen, wäre der Beschluß vom 06.05.2005 nicht ergangen. Denn es macht natürlich keinen Sinn, einem Ehegatten die alleinige Nutzung der Ehewohnung zu ermöglichen, wenn von der Nutzungsmöglichkeit letztlich kein Gebrauch gemacht werden kann, aus welchem Grund auch immer. Die Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 06.05.2005 würde auch eine unbillige Härte für den Antragsteller bedeuten, da er in seinem Miteigentumsrecht am gemeinschaftlichen Grundstück eingeschränkt ist. Da der mit dem Beschluß vom 06.05.2005 beabsichtigte Zweck, nämlich der Antragsgegnerin und den Kindern eine ungestörte Nutzung der Ehewohnung zu ermöglichen, verfehlt wird, besteht kein rechtfertigender Grund, den Antragsteller in seiner Rechtsstellung hinsichtlich des Grundstücks einzuschränken. Die Aufhebung des Beschlusses vom 06.05.2005 ist daher zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich.

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Die Beteiligten werden künftig darüber befinden müssen, wie die Grundstücksgemeinschaft unter den veränderten Bedingungen der Trennung ausgestaltet werden soll oder wie sie sich insoweit auseinandersetzen wollen.

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Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf entsprechender Anwendung von § 20 Hausratsverordnung und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 13 a FGG.

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Danach entspricht es insbesondere billigem Ermessen, die gerichtlichen Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben, obwohl der Antragsteller mit seinem Antrag durchdringt. Hierbei berücksichtigt das Gericht insbesondere den Umstand, daß die Antragsgegnerin sich in ihrem Handeln insbesondere von Kindesinteressen leiten läßt.

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Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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B /Ki.