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Amtsgericht Lemgo·9 F 262/14·27.04.2015

Vaterschaftsfeststellung: F. nicht Vater; A. als Vater des Kindes festgestellt

ZivilrechtFamilienrechtAbstammungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter und der Beteiligte A. beantragten die Feststellung, dass der Beteiligte F. nicht Vater sei und A. der Vater des Kindes ist. Das Gericht hielt die Anfechtungsfrist für gewahrt und nahm ein Abstammungsgutachten sowie Zeugenaussagen hinzu. Das Gutachten ergab eine nahezu sichere Vaterschaft des A.; die Vaterschaft des F. wurde damit widerlegt. Die Anträge wurden daher stattgegeben; Kosten und Verfahrenswert festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Feststellung, dass F. nicht Vater und A. Vater des Kindes ist, dem stattgegeben; Kosten und Verfahrenswert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesetzliche Vaterschaftsvermutung nach § 1600c BGB aufgrund einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung kann durch überzeugende Abstammungsbeweise widerlegt werden.

2

Ein abstammungsrechtliches Gutachten mit hoher statistischer Wahrscheinlichkeit begründet die Feststellung der Vaterschaft eines Dritten, soweit es die Vaterschaft des Anerkennenden ausschließt.

3

Die Mutter ist gemäß § 1600 Abs.1 Nr.3 BGB anfechtungsberechtigt und kann neben einer Anfechtung auch ein Feststellungsantrag über das Vaterschaftsverhältnis stellen.

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Die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs.1 BGB kann nach §§ 204 Abs.1 Nr.14, 1600b Abs.5 S.3 BGB durch Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags gehemmt werden; diese Hemmung endet erst sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des entsprechenden Verfahrens.

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Kostenentscheidungen und Festsetzungen des Verfahrenswerts richten sich in Familiensachen nach den Vorschriften des FamFG bzw. FamGKG (z.B. § 183 FamFG, § 47 FamGKG).

Relevante Normen
§ BGB §§ 1600b Abs. 1, Abs. 5 S 3, 204 Abs. 1 Nr. 14§ 1592 Nr. 2 BGB§ 1600c Abs. 1 BGB§ 1594 bis 1598 BGB§ 1600 Abs. 1 Nr. 3 BGB§ 1600d BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 105/15 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Die Hemmung der Vaterschaftsanfechtungsfrist durch Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrages für die Anfechtung der Vaterschaft durch die Kindesmutter endet erst 6 Monate nach rechtskräftigem Abschluss dieses Anfechtungsverfahrens.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte F. nicht der Vater des Kindes D. ist. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte A. der Vater des Kindes D. ist.

II. Die gerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten - mit Ausnahme des minderjährigen Kindes - zu gleichen Teilen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

III. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 2.000 EUR.

Rubrum

1

2

I.

3

Alle beteiligten Personen sind deutsche Staatsangehörige.

4

Das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

5

Die Antragstellerin und der Beteiligte F. sind und waren nicht verheiratet. Die Vaterschaft wurde von ihm durch Erklärung vom 04.05.2012 anerkannt.

6

Die Antragstellerin trägt vor, der Beteiligte A. sei der biologische Vater des Kindes.

7

Die Antragstellerin und der Beteiligte A. beantragen festzustellen, dass der Beteiligte F. nicht der Vater des Kindes ist, sondern der Beteiligte A. der Vater des Kindes ist. Sie beantragen weiter, den Beteiligten A. als Vater festzustellen.

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              Der beteiligte F. beantragt,

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              die Anträge zurückzuweisen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

11

Das Gericht hat die Antragstellerin, den Beteiligten F. und den Zeugen A. angehört. Außerdem hat das Gericht ein Abstammungsgutachten eingeholt.

12

II.

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Die Anträge sind begründet.

14

Der Beteiligte F. gilt gemäß §§ 1592 Nr.2, 1600c Abs. 1 BGB als Vater des Kindes, weil er die Vaterschaft gemäß §§ 1594 bis 1598 BGB wirksam anerkannt hat.

15

Die Antragstellerin ist als Mutter gemäß § 1600 Abs. 1 Nr.3 BGB anfechtungsberechtigt. Sie ist auch berechtigt, einen Feststellungsantrag zu stellen (vgl. Palandt/Brudermüller § 1600d BGB Rn.3).

16

Die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB ist gewahrt. Durch das Vaterschaftsanfechtungsverfahren xx vor dem Amtsgericht Lemgo (Antragseingang am 24.10.2013) wurde die Anfechtungsfrist nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 14, 1600 b Abs. 5 Satz 3 BGB gehemmt. Die Hemmung endete erst nach Ablauf von 6 Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch bereits am 11.11.2014 eingeleitet. Selbst wenn man auf die „Erledigungserklärung der Kindesmutter“ in dem Verfahren xx am 26.06.2014 abstellt, war die Hemmung der Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen.

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Die gemäß § 1600c Abs.1 BGB bestehende Vaterschaftsvermutung ist aufgrund der Beweisaufnahme widerlegt.

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Der Zeuge A. hat angegeben, dass auch er in der Empfängniszeit vom 29.06.2011 bis zum 26.10.2011 Geschlechtsverkehr mit der Antragstellerin hatte. Er hat sich zur Vaterschaft bekannt.

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In dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. heißt es u.a.:

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Die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beteiligten A. beträgt 99,99999998 %.

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"Vaterschaft praktisch erwiesen"

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In dem Gutachten vom 03.06.2014 im Verfahren des Amtsgerichts Lemgo mit dem Az. xx wurde zudem bereits festgestellt, dass die Vaterschaft des Beteiligten F. „ausgeschlossen“ ist.

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Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass nicht der Beteiligte F., sondern der Beteiligte A. der Vater des Kindes ist.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 47 FamGKG.