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Amtsgericht Lemgo·9 F 262/04·20.06.2005

Ergänzung der Entscheidungsgründe wegen fehlendem Steueranteil in Einkommensberechnung (2000)

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht ergänzt die Entscheidungsgründe des Urteils vom 10.05.2005, weil in den Gründen der Steueranteil von 5.930,54 DM für das Jahr 2000 nicht aufgeführt wurde, obwohl er in der Rechnung berücksichtigt ist. Die Ergänzung stellt die nachträgliche Klarstellung der Berechnung dar. Eine Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO erfolgt nicht.

Ausgang: Ergänzung der Entscheidungsgründe zur Aufnahme des Steueranteils im Einkommen 2000 angeordnet; Berichtigung nach § 319 ZPO abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind in den Entscheidungsgründen einzelne Rechenposten, die in der zur Entscheidung führenden Rechnung bereits berücksichtigt sind, nicht aufgeführt, ist dies als Lücke zu behandeln und die Entscheidungsgründe zu ergänzen.

2

Die Ergänzung der Entscheidungsgründe ist vorzunehmen, wenn sie notwendig ist, um die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsgrundlage wiederherzustellen, ohne den Urteilstenor zu ändern.

3

Ein Unterlassen der gesonderten Nennung eines in der Berechnung berücksichtigten Steueranteils begründet eine Lücke in den Entscheidungsgründen, die durch ergänzende Ausführungen zu schließen ist.

4

Ist der rechnerische Betrag bereits in der Ergebnisdarstellung enthalten, rechtfertigt dies nicht zwangsläufig eine Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO; vielmehr sind die Entscheidungsgründe zu ergänzen, wenn nur die Begründung lückenhaft ist.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

werden die Entscheidungsgründe des Urteils vom 10.05.2005 hinsichtlich des Einkommens des Beklagten im Jahre 2000 (Seite 5 des Urteils) wie folgt ergänzt:

...

./. Steueranteil 5.930,54 DM

67.922,41 DM = 34.728,18 €.

Gründe

2

Die Entscheidungsgründe sind aufgrund einer Lücke zu ergänzen. Bei der Berechnung des einkommensrelevanten Einkommens für das Jahr 2000 hat das Gericht den Steueranteil von 5.930,54 DM vergessen in den Entscheidungsgründen zu vermerken. In der Rechnung war dieser Betrag bereits eingeflossen. Deshalb ergibt sich weiterhin ein Einkommen von 67.922,41 DM. Das Urteil ist deshalb nicht gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, sondern die Entscheidungsgründe sind entsprechend zu ergänzen.

3

Lemgo, 21.06.2005

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Familiengericht

5

H

6

Richter am Amtsgericht