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Amtsgericht Lemgo·9 F 201/19·13.08.2020

Scheidungsfolgenvereinbarung: Wirksamer Ausschluss des Versorgungsausgleichs

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das AG Lemgo schied die 1997 geschlossene Ehe nach Trennung seit 2018. Streitig war, ob der in notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung 2018 erneut bestätigte Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam ist. Das Gericht bejahte dies nach Inhalts- und Ausübungskontrolle (§ 8 VersAusglG i.V.m. §§ 138, 242 BGB), da keine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung vorliege. Die Ehefrau sei durch Abfindung, Unterhaltsregelungen und eigene Altersvorsorge ausreichend abgesichert; ein Versorgungsausgleich fand daher nicht statt.

Ausgang: Antrag auf Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs abgewiesen; Ausschluss vereinbarungsgemäß wirksam, Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist wirksam, wenn die Vereinbarung die Formerfordernisse des § 7 Abs. 1 VersAusglG erfüllt und nach § 8 VersAusglG der Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält.

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Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs verstößt gegen § 138 BGB bzw. das Gebot ehelicher Solidarität nur, wenn er bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu einer evident einseitigen und nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führt.

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Im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung regelmäßig nur dann unanwendbar, wenn sich bei Scheitern der Ehe aufgrund grundlegender Veränderungen eine unzumutbare Versorgungslage des benachteiligten Ehegatten ergibt.

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Bei der Wirksamkeitsprüfung eines Versorgungsausgleichsausschlusses ist zu berücksichtigen, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch Vermögensabfindung, Unterhaltsregelungen sowie eigene gesetzliche und private Altersvorsorge hinreichend abgesichert ist.

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Wird ein ursprünglich zweifelhafter oder nichtiger Vertrag in einer späteren notariellen Vereinbarung unter geänderten Lebensumständen in wesentlichen Punkten neu gefasst, ist die Wirksamkeit der neuen Abrede eigenständig nach den Verhältnissen im Zeitpunkt dieser erneuten Vornahme zu beurteilen.

Relevante Normen
§ VersAusglG §§ 8 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2§ BGB §§ 242, 141§ 1564 BGB§ 1565 Abs. 1 BGB§ 1567 BGB§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG

Leitsatz

Zur Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Tenor

.              Die am 1997 vor dem Standesamt Bad Salzuflen geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.

II.              Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

III.               Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV.               Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt:

              Scheidung:              100.000,00 EUR

              Versorgungsausgleich: 5000,00 EUR

Rubrum

1

Gründe

3

I. Scheidung

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1.

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Die Ehegatten haben am 1997 die Ehe miteinander geschlossen.

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Sie leben seit dem 01.06.2018 getrennt. Im August 2018 unterzeichneten die Eheleute eine Scheidungsvereinbarung in Bestätigung und Abänderung des Ehevertrags vom 11.09.2018.

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Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 07.09.2019 zugestellt.

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Die Ehegatten waren zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages deutsche Staatsangehörige.

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Der Antragsteller beantragt,

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                                        die Ehe zu scheiden.

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Die Antragsgegnerin äußert sich zu dem Scheidungsantrag nicht.

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Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.

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2.

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Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist begründet, weil die Ehe gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1 BGB).

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Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Denn die Ehegatten leben nach Feststellung des Gerichts seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 1567 BGB getrennt. Nach dem Ergebnis der Anhörung kann nicht erwartet werden, dass die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen, weil der Antragsteller die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft definitiv ablehnt und geschieden werden will. Die Antragsgegnerin widerspricht zwar nicht der Scheidung bzw. äußert sich nicht zum Scheidungsantrag. Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 11.09.2018 haben jedoch beide Eheleute dokumentiert, dass sie in Zukunft getrennte Wege gehen wollen. Es besteht lediglich Streit über die Vermögensauseinandersetzung. Die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft wird auch von der Antragsgegnerin nicht angestrebt. Dies lässt sich auch der Erörterung im Termin vom entnehmen.

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II. Versorgungsausgleich

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1.

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Der Antragsteller ist am x.1965 geboren und die Antragsgegnerin am x.1970. Zum Zeitpunkt der Heirat war die Ehefrau 27 Jahre alt und der Antragsteller hatte bereits einen Sohn aus einer vorherigen Beziehung. Vor der Eheschließung unterzeichneten beide Eheleute einen notariellen Ehevertrag am 22.05.1997, der Gütertrennung beinhaltete, einen Unterhaltsverzicht für einen über den Betreuungsunterhalt hinausgehenden nachehelichen Unterhalt sowie eine Höchstgrenze für die Berechnung des Betreuungsunterhalts auf der Basis eines Einkommens des Ehemanns von 6000 DEM (mit Anpassung an den Preisindex). Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Bei Abschluss des Ehevertrages war die Ehefrau schwanger. Der Sohn M. wurde sodann am x.1997 geboren. In der Folge wurden die 3 weiteren Geschwister Kinder M. am x.2000, M. am x.2002 sowie L. am x.2007 geboren.

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Die Ehefrau hat eine abgeschlossene Ausbildung als Industriekauffrau. Vor der Eheschließung war die Ehefrau bei einer Bekleidungsfirma im Verkauf als Sachbearbeiterin tätig. Nach einem Jahr als Assistentin der Geschäftsleitung ging sie in den Verkauf zurück, da ihr der Kundenkontakt wichtig war. Die Ehefrau erzielte im Jahr 1996 nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung ein Einkommen von 49.669 EUR brutto und in den Monaten bis zur Elternzeit (Januar bis Juli 1997) von insgesamt 27.196 DEM. Nach Auskunft der Ehefrau war dieses Einkommen tarifgebunden.

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Nach der Trennung arbeitete die Ehefrau als Servicemitarbeiterin mit einer 30 Stunden Stelle bei einem Autohaus und erzielte in dieser Zeit monatlich ca. 2000-2100 EUR brutto. Während dieser Zeit unterzeichneten die Eheleute die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Nach Beendigung der befristeten Stelle hatte die Ehefrau eine Anstellung in einem Juweliergeschäft mit einem Bruttoeinkommen von ca. 1800 EUR bei einer Wochenarbeitszeit von 28/29 Stunden. Zum 01.01.2020 wechselte die Ehefrau in ein Versicherungsbüro, in welchem sie für das 1. Jahr 1500 EUR brutto monatlich zzgl. 500 EUR Provision erzielt und begleitend eine Ausbildung zur Versicherungsfachangestellten absolvieren kann.

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Nach anwaltlicher Beratung beider Eheleute unterzeichneten diese die Scheidungsfolgenvereinbarung vom 11.08.2018. Hierin wurde der bisherige Ehevertrag bestätigt unter Verzicht auf jegliche Anfechtungsmöglichkeit. Bezüglich des Unterhaltes und der Vermögensauseinandersetzung sowie der Abwicklung einer gemeinsamen GbR vereinbarten die Beteiligten eine Abfindung von 375.000 EUR, von denen 310.000 EUR innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen sind (und der Rest bereits zuvor). Ein nachehelicher Unterhalt von 300,00 EUR für die Ehefrau wurde bis zum Mai 2030 (65. Lebensjahr des Ehemannes) vereinbart. Des Weiteren vereinbarten die Beteiligten die Übernahme sämtlicher Kosten des Vertrages und seiner Durchführung durch den Ehemann.

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Die Ehefrau behauptet, dass sie die Vereinbarung im August 2018 auf Druck ihrer Rechtsanwältin unterschrieben habe. Von dieser sei ihr mitgeteilt worden, dass sie einen Streit nervlich nicht durchhalten würde und die Regelung auch so in Ordnung sei. Die Ehefrau ist der Ansicht, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleiches in der notariellen Vereinbarung vom 11.09.2018 wegen einseitiger Benachteiligung unwirksam sei, zumal die bestätigte Vereinbarung vom 22.05.1997 nichtig gewesen sei. Das von ihr an den Ehemann übertragene Grundstück habe einen Wert von 850.000 EUR gehabt, sodass die Ausgleichszahlung zudem wesentlich zu niedrig bemessen sei.

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              Die Ehefrau beantragt,

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den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

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Der Ehemann ist der Ansicht, dass die notariellen Regelungen wirksam seien. Die Ehefrau versuche immer wieder, für sich günstige Regelungen zu erhalten ohne zu berücksichtigen, dass auch der Ausschluss des Zugewinnausgleiches sehr zu ihrem Gunsten sei, da er erhebliches Anfangsvermögen in die Ehe eingebracht habe.

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2.

27

Die Ehegatten haben durch Vereinbarung vom 11.09.2018 den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte vollständig ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Nr.2 VersAusglG).

28

Die Vereinbarung wurde vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen. Sie wurde zur UR.-Nr. Notar Dr. N. in B. notariell beurkundet und erfüllt damit die Formerfordernisse des § 7 Abs. 1 VersAusglG.

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Die Vereinbarung hält der nach § 8 Abs. 1 VersAusglG vorgeschriebenen Inhalts- und Ausübungskontrolle gemessen an den Maßstäben der §§ 138, 242 BGB stand.

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Sie entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2004, 601; FamRZ 2005, 26; FamRZ 2005, 185; FamRZ 2008, 2011; FamRZ 2009, 1041; FamRZ 2013, 770; FamRZ 2014, 629; FamRZ 2014, 1978) und des BVerfG (FamRZ 2001, 341). Hiernach dürfen vertragliche Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich nicht zu einer evident einseitigen und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führen (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn 786-796; Ruland, Versorgungsausgleich, 4.Aufl., Rn. 877-885). Nicht gerechtfertigt ist die Lastenverteilung, wenn sie für den belasteten Ehegatten unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe als unzumutbar erscheint. Da der Versorgungsausgleich in seiner Ausgestaltung letztlich als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen ist, gelten für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich dieselben Kriterien wie bei einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Unterhalts wegen Alters. Dieser gehört zum Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen. Deshalb ist maßgebliches Kriterium für die Wirksamkeit, ob und inwieweit der Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit dem Gebot der ehelichen Solidarität vereinbar ist.

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Die Vereinbarung führt aus Sicht des Zeitpunktes ihres Zustandekommens - losgelöst von der weiteren Entwicklung - nicht zu einer offenkundig einseitigen Lastenverteilung.

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Der Kernbereich des Betreuungsunterhalts wegen der Kinderbetreuung ist durch die getroffenen Regelungen ausreichend abgedeckt. Mit der Regelung aus August 2018 wurde darüber hinaus noch ein teilweiser nachehelicher Unterhalt festgelegt. Mit der getroffenen Abfindungsregelung hat die Ehefrau ein so ausgiebiges Vermögen, dass der Wohnbedarf durch Anschaffung einer Immobilie vollständig gedeckt werden kann. Das verbleibende Vermögen sowie der gezahlte Unterhalt können damit vollständig für den allgemeinen Lebensbedarf und die weitere Rentenabsicherung (zusätzliche private Altersversorgung) verwendet werden, zumal der Kindesunterhalt mit 1000 EUR je Kind für die minderjährigen Kinder M. und L. in auskömmlicher Höhe gezahlt wird.

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Die Vereinbarung ist auch nach den Wertungen des § 242 BGB wirksam. Die dem begünstigten Ehegatten eingeräumte Rechtsmacht wird nicht missbraucht, weil sich auch aus der Sicht im Zeitpunkt des Scheiterns der ehelichen Gemeinschaft keine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Eine ungleiche Lastenverteilung ist in der Regel insbesondere dann anzunehmen, wenn die Vereinbarung dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einer grundlegenden Veränderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Altersversorgung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Die Vereinbarung ist wirksam, weil der an sich ausgleichsberechtigte Ehegatte durch erhebliches Vermögen und die eigene Altersversorgung (gesetzliche Rentenversicherung und zusätzliche private Altersvorsorge bei der A. mit Ehezeitguthaben von 66.646,98 EUR) ausreichend abgesichert ist.

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Bei der Betrachtung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Ehefrau in keinster Weise gezwungen war, die Vereinbarung im August 2018 abzuschließen. Die Frage der Nichtigkeit wurde ausweislich des Textes der Vereinbarung ausdrücklich erörtert und bewertet, nach dem Inhalt der neuen Vereinbarung auch weitgehend im Sinne der Ehefrau. Zu Recht verweist der Antragsteller darauf, dass für eine vollständige Vermögensauseinandersetzung auf der Basis des nichtigen Ehevertrages auch einen Zugewinnausgleich mit Berücksichtigung des Anfangsvermögens des Ehemannes gehört hätte.

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Der Einkommens- und Vermögenszuwachs auf Seiten des Ehemannes beruht auch nicht auf im Wesentlichen gemeinsamen Leistungen der Eheleute, sondern auf bereits bei Eheschließung absehbaren Vermögenszuwächsen durch Leistungen der Eltern des Ehemannes und Eintritt in das Unternehmen der Eltern.

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Aus § 141 BGB ergeben sich insoweit keine abweichenden Gesichtspunkte, zumal eine eventuelle Bestätigung des ursprünglich nichtigen Vertrages durch Änderung in wesentlichen Punkten (Abfindung/Unterhalt) erfolgt ist. Im Zeitpunkt der Scheidungsfolgenvereinbarung („erneute Vornahme“) sind die Nichtigkeitsgründe nicht mehr vorhanden bzw. aufgrund der abweichenden Regelungen/Lebenssituation anders zu beurteilen. Die vorgetragene Drucksituation der Schwangerschaft bestand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr.

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III. Kosten

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG. Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.