Auskunftspflicht im Zugewinnausgleich: Londoner Immobilie aufgrund Art.3a EGBGB unberücksichtigt
KI-Zusammenfassung
Die geschiedenen Ehegatten streiten um Zugewinnausgleich und die Auskunftspflicht über Vermögensstände, insbesondere eines Hauses in London. Das Gericht verpflichtet zur ergänzenden Auskunft zum Trennungszeitpunkt, weist den übrigen Auskunftsantrag aber ab. Begründet wird dies mit Art. 3a EGBGB: für in England belegene Grundstücke gilt das englische Kollisions- und Familienrecht, das keine gesetzliche Teilhabe am Wertzuwachs einer Alleineigentums‑Immobilie vorsieht; daher ist die Immobilie im Zugewinnausgleich unberücksichtigt und nicht auskunftspflichtig.
Ausgang: Auskunft zum Trennungszeitpunkt (02.11.2007) stattgegeben; übriger Auskunftsantrag abgewiesen, da Londoner Immobilie nach Art.3a EGBGB/englischem Recht vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Bei im Ausland belegenen Grundstücken ist nach Art. 3a EGBGB zunächst das Kollisionsrecht des Belegenheitsstaates zu prüfen; dessen Sonderregeln sind bei der Frage des Zugewinnausgleichs zu beachten.
Für Grundstücke in England/Wales gilt lex situs; danach bestimmt sich die Beteiligung am Vermögensausgleich nach englischem Familien‑/Güterrecht.
Hat nach dem anwendbaren ausländischen Recht eine Immobilie keine gesetzliche Teilhabe am Wertzuwachs, bleibt sie im deutschen Zugewinnausgleich unberücksichtigt und es besteht keine Auskunftspflicht über deren Wert.
Ein Auskunftsverlangen nach §1379 BGB ist abzuweisen, soweit die begehrte Auskunft bereits erbracht wurde (§362 BGB) oder sich auf Vermögensgegenstände bezieht, die nach anwendbarem Kollisionsrecht vom Ausgleich ausgeschlossen sind.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 14 UF 96/13 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Eine Immobilie in London wird im Zugewinnausgleich wegen Art. 3 a Abs. 2 EGBGB nicht berücksichtigt. Das englische Familienrecht kennt keine Teilhabe am Wertzuwachs einer Immobilie, die im Alleineigentum eines Ehegatten steht, im Fall der Scheidung. Diese Grundsätze des englischen Familienrechts sind trotz der Regelung des Art. 15 EGBGB zu berücksichtigen. Die Immobilie bleibt daher unberücksichtigt. Das hat zur Folge, dass über den Wert der Immobilie keine Auskunft erteilt werden muss.
Tenor
Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft über den Stand ihres Vermögens zum 02.11.2007 (Trennungszeitpunkt) zu erteilen, jeweils aufgegliedert nach Aktiva und Passiva unter Angabe sämtlicher wertbildender Faktoren.
Im Übrigen wird der Auskunftsantrag abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Es wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet.
Rubrum
I.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Ihre Ehe wurde rechtskräftig im Verfahren Amtsgericht Lemgo 9 F 157/08 am 18.02.2010 geschieden. Die Antragstellerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz in Großbritannien. Sie verlangt von dem Antragsgegner Zugewinnausgleich. Sie beziffert ihren Anspruch nunmehr mit Schriftsatz vom 14.12.2012 auf einen Betrag in der Hauptsache in Höhe von 70.543 €.
Der Antragsgegner seinerseits hat mit Schriftsatz vom 17.01.2013 ein Widerklageverfahren eingeleitet. Er begehrt zunächst in Stufe I dieses Widerklageverfahrens Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung sowie zu den Stichtagen Heirat: 06.12.1996 und Zustellung des Scheidungsantrags: 13.01.2009.
Der Antragsgegner beantragt im Wege des Widerklageverfahrens:
Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft über den Stand ihrs Vermögens jeweils getrennt per 06.12.1996 sowie per 02.11.2007 (Trennungszeitpunkt) und 13.01.2009 zu erteilen, jeweils aufgegliedert nach Aktiva und Passiva unter Angabe sämtlicher wertbildender Faktoren.
Die Antragstellerin wird verpflichtet, die Auskunft über ihr Vermögen per 06.12.1996, 02.11.2007 und 13.01.2009 zu belegen.
Die Antragsgegnerin erkennt den Auskunftsantrag zum 02.11.2007 an und beantragt im Übrigen Abweisung.
Im Wesentlichen streiten sich die Beteiligten im Rahmen der Auskunftsebene um die Frage, inwieweit ein Hausgrundstück in London im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens Berücksichtigung finden muss. Der Antragsgegner ist hier der Auffassung, dass eine entsprechende Berücksichtigung stattfinden muss, weil zum Einen die Antragstellerin österreichische Staatsbürgerin ist und zum Anderen es nicht um eine Aufteilung des Grundstückes geht, sondern um einen Wertausgleich im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens. Das Gericht hat in mehreren rechtlichen Hinweisen darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens das Hausgrundstück in London rechtlich unerheblich ist.
II.
Aufgrund des Anerkenntnisses ist die Antragstellerin zu verpflichten, zum 02.11.2007 noch ergänzend Auskunft zu ihrem Aktiv- und Passivvermögen zu erteilen (§ 307 ZPO). Im Übrigen ist der gestellte Auskunftsantrag aber unbegründet, weil die begehrte Auskunft bereits erteilt worden ist. Der Anspruch ist insoweit erfüllt (§ 362 BGB).
Nach § 1379 BGB kann der Antragsgegner - wie auch die Antragstellerin - Auskunft über das Aktiv- und Passivvermögen zum Zeitpunkt der Heirat und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages verlangen. Hier hat allerdings die Antragstellerin bereits umfassend zu ihren Vermögensverhältnissen vorgetragen, sodass das Gericht von einer Erfüllung ausgeht. Im Wesentlichen geht es um ein Hausgrundstück in London. Die Antragstellerin war während der Ehezeit Eigentümerin einer solchen Immobilie. Ausweislich des sogenannten Proprietorshipregisters übertrug sie das Eigentum auf die gemeinsame Tochter pp. sowie auf Herrn pp..
Sie macht weiter geltend: Zum Stichtag am 06.12.1996 habe sie kein Eigentum an der Immobilie pp. gehabt. Sie habe lediglich ein dinglich abgesichertes Anwartschaftsrecht gehabt, welches unter Eintritt der vertraglich geregelten Bedingung zum Vollrecht erstarkt sei. Inwieweit diese Rechtsposition im Rahmen des Zugewinnausgleichs Berücksichtigung finden muss, ist zwischen den Parteien erheblich streitig.
Das Gericht hat bereits mehrfach mitgeteilt, dass dieses Hausgrundstück in London im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens keine Berücksichtigung finden kann. Der Grund dafür liegt in Artikel 3 a EGBGB. Artikel 3 a EGBGB ist eine Spezialvorschrift zu Artikel 15 EGBGB. Bei Auslandvermögen ist vorab durch das Gericht zu prüfen, ob das internationale Privatrecht, also das Kollisionsrecht des jeweiligen anderen Staates, Sonderregeln enthält. Diese Sonderregeln sind auch im Zugewinnausgleich zu beachten (Palandt-Thorn, Kommentar zum BGB, 71. Auflage, Artikel 3 a EGBGB RZ 6). Das Grundstück in London unterfällt damit dem englischen Kollisonsrecht. In England und Wales gilt das sogenannte lex situs. Dieses lex situs verweist auf das Recht zum Vermögensausgleich nach englischem Güterrecht. Deshalb tritt bei Grundstücken in England das deutsche Gesamtstatut bezüglich des Zugewinnausgleichs vor dem englischen Sonderstatut zurück (vgl. Staudinger-Hausmann, Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2013, Artikel 3 a EGBGB RZ 79). Das bedeutet konkret, dass das Gericht zu beurteilen hat, ob ein Vermögensausgleich nach englischem Recht für Grundstücke besteht, die im Alleineigentum eines Ehegatten während der Ehezeit stehen. Das ist nicht der Fall.
In England und Wales gibt es nicht die in Deutschland übliche strikte Trennung zwischen Ehegüteraufteilung und Unterhalt (vgl. dazu Scherpe, FamRZ 2006, 1314). Häufig werden solche Vermögensauseinandersetzungen und Unterhaltsfragen in England und Wales über Eheverträge gelöst, die dem Richter einen Entscheidungsmaßstab an die Hand geben. Eine grundsätzliche Beteiligung am Wertzuwachs eines Grundstücks, welches im Alleineigentum eines Ehegatten steht, kraft gesetzlicher Regelungen gibt es aber in England nicht. Deshalb spielt - wie das Gericht bereits mehrfach ausgeführt hat - das englische Grundstück im Rahmen dieses Verfahrens keine Rolle. Auskünfte müssen dazu nicht erteilt werden. Der Einwand des Antragstellers, es gehe doch um einen Vermögensausgleich und nicht um eine reale Aufteilung, ist vor diesem Hintergrund für das Gericht nicht nachvollziehbar. Beim Zugewinnausgleich geht es doch immer nur um einen Wertausgleich und nicht um eine tatsächliche Aufteilung.
Da das Gericht nur über den Auskunftsantrag im Rahmen des Stufenverfahrens entschieden hat, ist noch keine Kostenentscheidung notwendig.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Lemgo eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.