Trennungsunterhalt: Facebook-Fotos und kurze neue Beziehung begründen keine Verwirkung
KI-Zusammenfassung
Die getrenntlebende Ehefrau verlangte Trennungsunterhalt und Unterhaltsrückstände. Der Ehemann wandte u.a. Verwirkung wegen Facebook-Fotos mit neuem Partner sowie wegen verfestigter Lebensgemeinschaft ein und erklärte Aufrechnung. Das Gericht bejahte den Anspruch aus § 1361 BGB überwiegend und verneinte eine grobe Unbilligkeit nach § 1579 Nr. 7 BGB sowie eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB. Ab Zusammenleben mit dem neuen Partner wurde ein bedarfsmindernder Vorteil von 200 EUR berücksichtigt; die Aufrechnung mit Anwaltskosten scheiterte an § 394 BGB.
Ausgang: Trennungsunterhalt und Rückstände überwiegend zugesprochen; weitergehender Antrag (u.a. April 2014/Mehrbetrag) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Versagung oder Beschränkung des Trennungsunterhalts nach § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 7 BGB setzt ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten voraus; die bloße Zuwendung zu einem neuen Partner genügt hierfür regelmäßig nicht.
Die Veröffentlichung von Fotos eines Ehegatten mit einem neuen Lebenspartner in sozialen Netzwerken begründet für sich genommen keine grobe Unbilligkeit i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB, wenn hierdurch keine schwerwiegende Verunglimpfung des anderen Ehegatten eintritt.
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB erfordert regelmäßig einen längeren Zeitraum; eine etwa 14 Monate bestehende Beziehung, bei der erst seit wenigen Monaten ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, genügt hierfür ohne besondere Umstände nicht.
Bei Trennungsunterhalt ist der Wohnvorteil zunächst mit dem angemessenen Wohnwert anzusetzen; der objektive Mietwert ist regelmäßig erst ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nach endgültigem Scheitern der Ehe maßgeblich.
Lebt der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem neuen Partner in häuslicher Gemeinschaft, können ersparte Wohn- und Haushaltskosten bzw. eine fingierte Haushaltsführungsvergütung einkommenserhöhend bzw. bedarfsmindernd berücksichtigt werden.
Die Aufrechnung gegen Unterhaltsforderungen ist ausgeschlossen, soweit sie nach § 394 BGB unzulässig ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lemgo, 8 F 43/15
Leitsatz
1. Die Veröffentlichung von Fotos eines Ehegatten mit seinem neuen Lebenspartner in sozialen Netzwerken führt nicht zur Versagung oder Beschränkung des Trennungsunterhalts gemäß § 1579 Ziff. 7 BGB.
2. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Ziff. 2 BGB liegt auch bei einer etwa14 Monate dauernden Beziehung eines Ehegatten nicht vor, wenn dieser mit seinem neuen Lebenspartner im Zeitpunkt der Entscheidung erst seit etwa 4 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu zahlen
a) für Mai 2014 bis März 2015 Unterhaltsrückstände von insgesamt 5.942,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.913,55 EUR seit dem 06.01.2015 und auf weitere 1029,39 EUR seit dem 24.03.15;
b) ab April 2015 monatlich 418 EUR, zahlbar zum 1. eines jeden Monats im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab Fälligkeit.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/5 und der Antragsgegner zu 3/5.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Rubrum
Gründe
I.
Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben getrennt.Am 19. 04.14 hat die Antragstellerin die Ehewohnung verlassen. Der Antragsgegner lebt mit den beiden 1996 und 1998 geborenen Kindern weiterhin dort. Es handelt sich um ein im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehendes Einfamilienhaus, für welches die Antragstellerin von einem angemessenen Wohnwert nach der Trennung von zunächst 450 EUR und ab Dezember 2014 als objektiven Mietwert von 800 EUR ausgeht.
Die Antragstellerin hat nach ihrem Auszug zunächst bei ihren Eltern gelebt. Ende März 2015 ist sie zu ihrem neuen Lebenspartner nach pp. verzogen.
Das Scheidungsverfahren ist seit April 2015 rechtshängig.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Trennungsunterhalt für die Zeit ab April 2014 in Anspruch.
Der Antragsgegner ist als Disponent bei einer Firma in pp. tätig. Die Antragstellerin geht von einem erzielten Nettoeinkommen von 3.150,20 EUR bzw. ab Januar 2015 nach Änderung der Steuerklasse von 2.760,47 EUR aus. Außerdem behauptet sie, der Antragsgegner habe jedenfalls bis Dezember 2014 regelmäßige Nebeneinkünfte von monatlich 321,34 EUR erzielt.
Der Antragsgegner bedient zwei gemeinsam aufgenommene Darlehn der Eheleute mit monatlich 612,08 EUR bzw. 79,78 EUR. Außerdem zahlt er 28,57 EUR für die private Krankenversicherung der Kinder, 56,24 EUR in eine Lebensversicherung und für den PKW der Antragstellerin die KFZ-Versicherung mit 27,35 EUR sowie die KFZ-Steuer mit 10,08 EUR. Unterhalt für die beiden noch in der Ausbildung befindlichen Kinder zahlt die Antragstellerin nicht, dafür bringt sie dem Antragsteller den gesetzlichen Mindestunterhalt als Einkommensbelastung in Abzug.
Ihm sollen dann verbleiben für April 2014 noch 1989,44 (6/7 = 1705,23 EUR), für Mai bis Dezember 2014 noch 2019,44 EUR (6/7 = 1730,95 EUR) und ab Januar 2015 monatlich 1308,37 EUR(6/7 = 1121,46 EUR). Dazu kommt der Wohnvorteil von 450 EUR bzw. dann 800 EUR ab Dezember 2014, was zu Gesamteinkünften auf Seiten des Antragsgegners von 2155,23 EUR für April 2014, von 2180,95 EUR für Mai bis November 2014, von 2.530,95 EUR für Dezember 2014 und von 1.921,46 EUR ab Januar 2015 führt.
Die Antragstellerin erzielte zum Zeitpunkt der Trennung Einkünfte aus Aushilfstätigkeiten als Friseuse und als Reinigungskraft. Für die Unterhaltsberechnung geht sie für die Zeit von April bis November 2014 von einem Einkommen von insgesamt 719,20 EUR aus, nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7 von 616,46 EUR. Ab Dezember 2014 lässt sie sich Einkünfte von insgesamt 962,73 EUR (6/7 = 825,20 EUR) zurechnen.
Daraus errechnet die Antragstellerin Unterhaltsansprüche von 770 EUR für April 2014, für Mai bis November 2014 von 783 EUR, für Dezember 2014 von 853 EUR und ab Januar 2015 von 548 EUR. Auf den errechneten Gesamtrückstand von 8.200 EUR für die Zeit von April 2014 bis Februar 2015 lässt sie sich 1.000 EUR anrechnen, die sie von einem Konto des Antragsgegners abgehoben hatte.
Die Antragstellerin beantragt deshalb, den Antragsgegner zu verpflichten
c) für April 2014 bis Februar 2015 Unterhaltsrückstände von insgesamt 7.200 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 6.073 EUR seit dem 06.01.2015 und auf weitere 1.127 EUR seit Rechtshängigkeit;
d) ab März 2015 monatlich 548 EUR zu zahlen, zum 1. eines jeden Monats im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab Fälligkeit.
Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Anträge.
Der Berechnung tritt er nicht im Einzelnen entgegen, trägt aber vor, es müsste eine weitere Kreditverpflichtung mit monatlich 70 EUR berücksichtigt werden. Er meint auch, es könne nicht der reale Wohnwert zugerechnet werden, weil ihm durch den plötzlichen Auszug der Antragstellerin die Nutzung des Hauses „aufgedrängt“ wurde.
Vor allem ist der Antragsgegner der Meinung, der Anspruch sei jedenfalls teilweise verwirkt.
Die Antragstellerin habe bereits zum Zeitpunkt der Trennung eine Beziehung zu ihrem jetzigen Lebenspartner gehabt. Seitdem habe sie mit ihm ihre gesamte Freizeit verbracht. Er habe auch an Familienfeiern teilgenommen und man sei gemeinsam in Urlaub gefahren. Dazu habe die Antragstellerin bereits im Mai 2014 in ihrem Facebook-Eintrag zwei Fotos von sich und dem Lebensgefährten eingestellt, die beide in inniger Vertrautheit zeigten. Das sei ein schwerwiegendes Fehlverhalten, weil es geeignet sei, den Antragsgegner in der Öffentlichkeit lächerlich zu machen.
Jedenfalls müsse sich die Antragstellerin einen bedarfsmindernden Vorteil von wenigstens 200 EUR durch das Zusammenleben mit dem Lebensgefährten zurechnen lassen.
Schließlich erklärt der Antragsgegner auch noch die Aufrechnung mit eigenen Zahlungsansprüchen. Die Antragstellerin habe im April 2014 das Kindergeld mit insgesamt 368 EUR vereinnahmt. Zur Abwehr der Ankündigung, sie beabsichtige, wieder in die Ehewohnung zurückzukehren, seien Anwaltskosten von 343 EUR angefallen.
Die Antragstellerin tritt dem Vorbringen zur Verwirkung entgegen. Sie behauptet, die Beziehung zu dem neuen Partner sei erst nach ihrem Auszug aus der Ehewohnung aufgenommen worden. Die Facebook-Fotos seien nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Sie sei auch nicht überraschend aus einer intakten Ehe ausgebrochen. Vielmehr habe der Antragsgegner selbst seit Jahren eine Beziehung zu seiner jetzigen Lebensgefährtin gepflegt.
II.
Die Anträge sind überwiegend begründet.
Die Antragstellerin hat Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB, denn sie kann ihren den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsbedarf aus eigenen Mitteln nicht decken.
Die Ansprüche sind nicht verwirkt.
Die Voraussetzungen für eine Versagung oder Beschränkung des Unterhalts gem. § 1579 iVm § 1361 Abs.3 BGB liegen im Ergebnis nicht vor.
Eine grobe Unbilligkeit von Unterhaltszahlungen gem. § 1579 Ziff. 7 BGB wegen eines offensichtlich schwerwiegenden Fehlverhaltens der Antragstellerin kann nach Abwägung aller Umstände nicht begründet werden.
Die Zuwendung zu einem neuen Partner – ob dies nun vor oder nach der Trennung erfolgt ist –reicht dazu nicht aus.Nach der Darstellung der Antragstellerin, der der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist, war die Beziehung der Eheleute bereits seit längerem belastet, weil der Antragsgegner ein außereheliches Verhältnis pflegte. Somit kann der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden, dass sie einseitig und grundlos die eheliche Solidarität aufkündigte und die Trennung vollzog.
Die Veröffentlichung eines Fotos mit dem neuen Partner mag zwar nicht nötig und nicht gerade geschmackvoll gewesen sein. Es ist aber heute allgemein üblich, Umstände seines Privatlebens in den sozialen Netzwerken zugänglich zu machen. Eine schwerwiegende Verunglimpfung des Antragsgegners zumal auf dem Hintergrund seiner eigenen Beziehung zu einer anderen Partnerin liegt deshalb nicht vor.
Auch ein Fall des § 1579 Ziff. 2 BGB ist nicht gegeben.
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, die zu einem Unterhaltsausschluss führen kann, erfordert eine längere Zeitspanne. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Verfestigung einer Lebensgemeinschaft regelmäßig erst nach 2 bis 3 Jahren anzunehmen (Palandt-Brudermüller, § 1579 Rn. 12 a m.w.Nw., OLG Hamm, Urteil vom 26. März 2012 – II-8 UF 109/10, bei juris ).
Der Zeitraum kann kürzer sein, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich eine Verfestigung unabhängig von der Dauer der bestehenden Lebensgemeinschaft ableiten lässt (OLG Hamburg FamRZ 2014, 1209).
Solche Umstände sind hier noch nicht gegeben. Die neue Beziehung der Antragstellerin begann nicht vor April 2014, jedenfalls behauptet auch der Antragsgegner konkret nichts anderes. Erst seit Ende März 2015 führt sie mit dem Partner einen gemeinsamen Haushalt.
Sie mag mit ihm schon seit längerem in der Öffentlichkeit als Paar auftreten und sich als zusammengehörig zu erkennen gegeben haben. Damit ist aber noch nicht sicher, ob eine langfristige Planung für eine gemeinsame Zukunft besteht und die neue Beziehung an die Stelle der Ehe getreten ist. Immerhin ist das Trennungsjahr erst vor knapp 14 Monaten abgelaufen, das Scheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Unter diesen Umständen kann dem Antragsgegner die Zahlung von Trennungsunterhalt zugemutet werden.
Für die Berechnung gilt Folgendes:
Von April bis Dezember 2014 ist ein Erwerbseinkommen des Antragsgegners von 3.471,54 EUR zugrundezulegen.Davon sind unstreitig 814,10 EUR als Belastungen abzuziehen. Außerdem hat der Antragsgegner eine weitere Kreditverpflichtung mit monatlich 70 EUR nachgewiesen, sodass insgesamt 884,10 EUR zu berücksichtigen sind.
Der abzuziehende Kindesunterhalt beträgt ab Mai 2014 für den volljährigen Sohn 304 EUR und für die Tochter 334 EUR.
Dann verbleibt auf Seiten des Antragsgegners ein Erwerbseinkommen von 1.949,44 EUR, nach Abzug des Erwerbsanreizes von 1/7 noch 1.670,95 EUR.
Ab Januar 2015 verringert sich das Erwerbseinkommen durch Änderung der Steuerklasse auf 2.760,47 EUR. Außerdem ist das Nebeneinkommen weggefallen. Die Antragstellerin bezweifelt das zwar, geht aber bei ihrer eigenen Berechnung davon aus.
Bei den Abzügen wie bisher verbleiben dann noch 1.238,37 EUR, davon 6/7 = 1061,46 EUR.
Dazu kommt der Vorteil des mietfreien Wohnens. Dieser ist zunächst mit dem angemessenen Wohnwert anzusetzen. Der Bewertung mit 450 EUR ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten.
Dann ergeben sich für 2014 unterhaltsrelevante Einkünfte von 2.120,94 EUR.
Der objektive Mietwert ist nach dem endgültigen Scheitern der Ehe einzusetzen, was in der Regel mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, hier im April 2015, anzunehmen ist. Ob die Partnerin des Antragsgegners bereits im Dezember 2014 in das Haus mit eingezogen ist, was der Antragsgegner bestreitet, ist nicht erheblich. Vor Ablauf des Trennungsjahres ist dem Antragsgegner eine andere Verwertung der Wohnung, insbesondere der Auszug, nicht zumutbar (s. Unterhaltsleitlinien Ziff. 5.3).
Die Antragstellerin gibt einen objektiven Mietwert des Hauses von 800 EUR an. Soweit der Antragsgegner das in Zweifel ziehen will, fehlt es an konkreten Einwendungen, die dem Gericht eine Überprüfung ermöglichen würden. Es wird deshalb von 800 EUR ausgegangen, die dann ab April 2015 das Einkommen erhöhen.
Somit sind von Januar bis März 2015 insgesamt 1.511,46 EUR und ab April 2015 1.861,46 EUR relevant.
Das Einkommen der Antragstellerin betrug für die Zeit von April bis November 2014 insgesamt 719,20 EUR, nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7 noch 616,46 EUR. Ab Dezember 2014 lässt sie sich Einkünfte von insgesamt 962,73 EUR (6/7 = 825,20 EUR) zurechnen. Dem hat der Antragsgegner nicht widersprochen.
Ab April 2015 ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin durch das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem neuen Partner Wohn – und Haushaltskosten spart. Es ist auch zu unterstellen, dass die Antragstellerin für den Partner Leistungen bei der Führung des Haushalts übernimmt, denn sie geht keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach. Das Gericht schätzt den Vorteil bzw. eine zu fingierende Vergütung hier auf rund 200 EUR.
Somit erhöht sich das Einkommen der Antragstellerin ab April 2015 auf 1.025,20 EUR.
Dann gilt folgende Differenzberechnung:
Mai bis November 2014
2.120,94 EUR – 616,46 EUR = 1.504,48 EUR, geteilt durch zwei = 752,24 EUR
Dezember 2014
2.120,94 EUR – 825,20 EUR = 1295,74 EUR, geteilt durch zwei = 647,87 EUR
Januar bis März 2015
1.511,46 EUR – 825,20 EUR = 686,26 EUR, geteilt durch zwei = 343,13 EUR
ab April 2015
1.861,46 EUR – 1.025,97 = 835,49 EUR, geteilt durch zwei = 417,74 EUR, gerundet 418 EUR.
Die Rückstände für die Zeit von Mai 2014 bis März 2015 belaufen sich damit auf insgesamt 6942,94 EUR.
Ansprüche für April 2014 hat die Antragstellerin nicht, denn der ihr allenfalls anteilig für die Zeit nach dem 19.04.14 zustehende Unterhalt wird durch das in diesem Monat noch vereinnahmte Kindergeld kompensiert.
Die außerdem ausgebrachte Aufrechnung mit Anwaltskosten geht allerdings schon wegen § 394 BGB ins Leere.
Auf den Rückstand sind unstreitig 1000 EUR wegen einer Abhebung nach der Trennung anzurechnen, sodass noch 5.942,94 EUR verbleiben. Ab April 2015 beträgt der laufende Unterhalt monatlich 418 EUR.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 243, 116 Abs.3 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lemgo eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
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