Umgangsregelung statt Wechselmodell mangels Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater begehrte im Umgangsverfahren ein zweiwöchiges Wechselmodell für zwei 2018 geborene Kinder. Streitpunkt war, ob eine paritätische Betreuung trotz hochkonflikthafter Elternbeziehung dem Kindeswohl entspricht. Das Gericht lehnte ein Wechselmodell wegen fehlenden Mindestmaßes an Kommunikation und Kooperation ab und regelte stattdessen einen erweiterten Umgang im Wochenrhythmus sowie Ferienumgang. Ein vollständiges schriftliches Sachverständigengutachten hielt es angesichts der deutlichen Verfahrensbeobachtungen nicht für erforderlich; die Kosten wurden hälftig geteilt.
Ausgang: Antrag auf Wechselmodell abgelehnt, stattdessen erweiterter Umgang (Wochen- und Ferienregelung) angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wechselmodell setzt als Mindestvoraussetzung ein angemessenes Maß an Kommunikation und Kooperation der Eltern voraus.
Zeigt das Verhalten beider Eltern im Umgangsverfahren eine fehlende Kindeswohlorientierung und Eskalationsdynamik, kann ein Wechselmodell auch bei grundsätzlich guter Eltern-Kind-Bindung ausgeschlossen sein.
Ist aufgrund der Anhörung der Sachverständigen sowie der Befragung weiterer Verfahrensbeteiligter hinreichend sicher feststellbar, dass ein Wechselmodell am Elternkonflikt scheitert, bedarf es keines abschließenden schriftlichen Sachverständigengutachtens zur „besten“ Umgangsregelung.
Bei der Ausgestaltung des Umgangs kann das Gericht konfliktmindernd darauf hinwirken, unmittelbare Elterntreffen zu vermeiden und zugleich dem Kind längere, alltagsnahe Aufenthalte beim umgangsberechtigten Elternteil zu ermöglichen.
Die Kosten können nach § 81 FamFG beiden Eltern anteilig auferlegt werden, wenn sie durch ihr Verhalten Anlass und Umfang des Umgangsverfahrens maßgeblich mitverursacht haben.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, II-9 WF 152/24 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
1. Voraussetzung für die Ausübung des Umgangs im sog. Wechselmaß ist einMindestmaß an angemessener Kommunikation und Kooperation der Elternteile untereinander.2. Lässt das Verhalten der Kindeseltern im Umgangsverfahren, namentlich abschätzige Äußerungen über den jeweils anderen Elternteil, Versuche, den jeweils anderen Elternteil gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten, wie Verfahrensbeistand, Sachverständigen, Beschäftigten des Jugendamtes, zu diskreditieren oder die Anregung gegenüber dem Familiengericht, die Kinder in der persönlichen Anhörung durch das Familiengericht danach zu befragen, was die Elternteile gegenüber den Kindern über den jeweils anderen Elternteil erzählen, erkennen, dass die Kindeseltern nicht in der Lage sind, sich kindeswohlorientiert zu verhalten, bedarf es nicht des Abschlusses der Beweisaufnahme durch Einholung eines lösungsorientierten schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, welche Umgangsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Vielmehr genügt eine Anhörung der Sachverständigen zu ihren Beobachtungen während der Exploration und die Befragung der weiteren Verfahrensbeteiligten zum Verhalten der Kindeseltern.
Tenor
Der Kindesvater ist zum Umgang mit seinen Kindern A. und S., jeweils geb. .2018, wie folgt berechtigt:
1.
In jeder geraden Kalenderwoche von Donnerstag nach der Schule, spätestens 15:00 h, bis Montag zu Beginn der Schule, spätestens 8:00 h. Der Kindesvater holt die Kinder donnerstags an der Schule ab und bringt sie montags zur Schule.
Sollte an dem jeweiligen Tag keine Schule stattfinden, holt der Kindesvater die Kinder bei der Mutter ab und bringt sie zur Mutter zurück.
2.
In jeder ungeraden Kalenderwoche von Mittwoch nach der Schule, spätestens 15:00 h, bis Freitag zu Beginn der Schule, spätestens 8:00 h. Der Kindesvater holt die Kinder mittwochs an der Schule ab und bringt sie freitags zur Schule. Sollte an dem jeweiligen Tag keine Schule stattfinden, holt der Kindesvater die Kinder bei der Mutter ab und bringt sie zur Mutter zurück.
3.
In den Sommer-, Oster- und Herbstferien NRW in der jeweils ersten Hälfte der Ferien, beginnend mit dem ersten Tag, der auf den letzten Schultag folgt, 10:00 h, endend mit dem letzten Tag der rechnerisch ersten Hälfte der Ferien 18:00 h.
Der Kindesvater holt die Kinder bei der Mutter ab und bringt sie dorthin zurück.
4.
In den Weihnachtsferien NRW wie folgt:
In geraden Jahren vom 25.12., 12:00 h bis 02.01., 18:00 h und in ungeraden Jahren vom 23.12., 15:00 h bis 25.12., 12:00 h, und vom 03.01., 10:00 h bis zum letzten Tag der Ferien.
Die gerichtlichen Kosten und Auslagen tragen die Kindeseltern jeweils zur Hälfte, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 4.000,00 EUR.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Eltern der beiden Kinder A. und S., jeweils geb. am .2018. Mit seinem Antrag auf Umgang begehrt der Kindesvater ein Wechselmodell dahingehend, dass beide Kinder jeweils 14 Tage bei einem Elternteil leben. Der Kindesvater zog im April 2022 aus der bis dahin gemeinsam bewohnten Immobilie aus und die Kinder verblieben gemeinsam mit der Mutter dort. Es besteht die gemeinsame elterliche Sorge.
Bereits vorgerichtlich regte der Kindesvater gegenüber der Kindesmutter das Wechselmodell an, was diese jedoch ablehnte.
Die Kindesmutter tritt dem Ansinnen des Kindesvaters entgegen. Sie ist der Auffassung, das Wechselmodell würde nicht dem Kindeswohl entsprechen. Eine ausreichende Kommunikation sei zwischen den Eltern nicht vorhanden. Der Kindesvater versuche, sie sowohl gegenüber dem Jugendamt als auch gegenüber dem Gericht in ein schlechtes Licht zu rücken.
Das Jugendamt hat sich schriftlich geäußert. Auf das Schreiben vom 06.01.2023 wird verwiesen.
Die Beteiligten sind persönlich angehört worden. Auf die Sitzungsprotokolle vom … wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 24.01.2023 ist für beide Kinder Frau R. zum Verfahrensbeistand bestellt worden. Auf ihre Berichte vom … wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 19.06.2023 sollte Beweis erhoben werden zur Frage, welcher
Umgang noch kindeswohldienlich ist durch Einholung eines lösungsorientierten Sachverständigengutachtens. Auf Weisung des Gerichts im Termin am 30.08.2024 hat die Sachverständige statt eines schriftlichen Gutachtens das für den Termin erarbeitete „Handout“ in überarbeiteter Form vorgelegt. Auf den Inhalt des Handouts wird verwiesen.
A. und S. sind angehört worden. Auf die Anhörungsvermerke vom … wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Der Kindesvater ist gem. § 1684 Abs. 1 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Umgang mit seinen Töchtern berechtigt und verpflichtet. Der Umgang an sich steht zwischen den Beteiligten letztlich nicht in Frage. Jedoch sind die Eltern zu dem vom Kindesvater mit seinem Antrag ursprünglich begehrten Wechselmodell nicht in der Lage. Sie haben nicht einmal ein Mindestmaß an angemessener Kommunikation und Kooperation, welche Basis für die Durchführung eines Wechselmodells wären.
Dazu bedurfte es im Ergebnis nicht mehr des schriftlichen
Sachverständigengutachtens. Das bisherige Verfahren inklusive der Schilderungen der
Sachverständigen während der laufenden Begutachtung, im Termin und in ihrem „Handout“ sprechen insoweit eine so deutliche Sprache, dass auch ohne ein vollständiges schriftliches Gutachten festgestellt werden kann, dass es den Eltern unmöglich ist, sich so zu verhalten, dass sie zum Wohle ihrer Kinder, allein dies ist nach § 1697a BGB der Maßstab der Entscheidung, ein Wechselmodell durchführen könnten. Als ein Beispiel seien nur die von der Sachverständigen beschriebene Situation des notwendigen Wechsels der Ballerinas/Sportschuhe im Kindergarten genannt. Der offensichtlich geruchsbedingt dringende Wechsel wurde vom Kindesvater durchgeführt. Das konnte die Kindesmutter offenbar nicht ertragen und hat dementsprechend die vom Vater zur Verfügung gestellten Turnschuhe durch neue Ballerinas ersetzt. Auch war es der Kindesmutter offenbar nicht möglich, die Kostüme zu Karneval zu akzeptieren, die der Kindesvater den Kindern angezogen hatte. A. berichtet der Sachverständigen gar, die Mutter sage ihr, der Vater wolle sie gar nicht haben. Auf der anderen Seite verlängert der Kindesvater eigenmächtig Umgangskontakte und lässt keine Gelegenheit aus, der Kindesmutter auf und vor allem gegenüber dem Jugendamt
Kindeswohlgefährdungen vorzuhalten, ohne dabei das Reflexionsvermögen zu haben zu erkennen, was ihm das Jugendamt sogar schriftlich gibt, dass nämlich die Kinder unter dem Verhalten beider Eltern leiden und nicht unter dem von einem Elternteil. Beispielhaft seien erwähnt die Mail vom … oder das Schreiben vom …. Das Gericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass keiner der Elternteile dazu in der Lage ist, dieses Problem zu erkennen. Das zieht sich auch durch den Begutachtungsprozess, der letztlich nicht mehr zu Ende geführt werden muss. Auch gegenüber der Sachverständigen haben beide Eltern ihre vermeintliche Chance genutzt, möglichst viele Vorwürfe gegen den anderen Elternteil zu erheben. Frau H. aus dem Kindergarten schildert ihren Eindruck, dass die Eltern sich z.B. geradezu in einen Wettbewerb begeben hätten, wer den besseren Urlaub biete. Das bedarf keines weiteren
Kommentars. Es veranschaulicht sehr eindrücklich, um was es den Eltern wirklich geht.
Das Gericht jedenfalls hat nicht ausreichend Phantasie, um sich vorzustellen, wie die
Eltern sich sachgerecht über die Dinge austauschen, die in zwei Wochen, denn der Kindesvater hat ja ein zweiwöchiges Wechselmodell beantragt/angeregt, geschehen sind, zumal die Kinder gerade in die Grundschule gekommen sind, was noch einmal neuen Klärungsbedarf mit sich bringt. Den Kindeseltern geht es nicht um das Wohl der Kinder, sie betreiben ein Machtspiel auf dem Rücken der Kinder. Der Kindesvater treibt es am Ende so weit, seinen Anwalt vortragen zu lassen, dass er sogar mit einer Inobhutnahme einverstanden wäre, da das Wohl der Kinder bei der Mutter gefährdet sei. Dabei übersieht er, dass er ja auch einen Antrag nach § 1671 BGB stellen könnte.
Das tut er nicht, stattdessen baut er einen unangemessenen Druck dadurch auf, dass er der Mutter mittelbar erklärt, dass es besser wäre, die Kinder in Obhut zu nehmen statt sie bei ihr zu belassen. Das Verhalten der Eltern zieht sich durch das ganze Verfahren. Bereits mit Schreiben des Jugendamtes vom … werden die wechselseitigen Vorwürfe der Eltern beschrieben und ebenso der Loyalitätskonflikt. Dass es meist nicht um die Kinder geht, zeigt auch der Kommentar des Bevollmächtigten des Kindesvaters zu der ersten Anhörung der Kinder. Es ist schon bemerkenswert, wenn vom Gericht verlangt wird, bei den Kindern, die damals noch deutlich jünger waren, zu erfragen, wie sich denn die Eltern untereinander benehmen und sich ggü. den Kindern über den anderen äußern. Das haben die Eltern schon selbst deutlich genug gemacht, das Gericht hat jedenfalls kein Anlass, Kinder auch noch so tiefer in den Konflikt hineinzuziehen. Sie stecken schon tief genug drin. Dafür tragen die Eltern ausreichend Sorge. Es wird gar nicht mehr klar, was genau der Vater eigentlich möchte. Er möchte ein Wechselmodell, was Kommunikation und Kooperation erfordert, weist dann jedoch darauf hin, dass das Gericht doch mal hätte fragen müssen, wie sehr sich die Eltern streiten bzw. übereinander reden, auch gegenüber den Kindern. Das ist widersinnig.
Keine der beteiligten neutralen Personen sieht im Ergebnis eine Basis für ein
Wechselmodell, weder Jugendamt noch Verfahrensbeistand oder Sachverständige.
Andererseits ist aber auch zu konstatieren, dass die Kinder zu beiden Eltern nach
Darstellung von Jugendamt, Verfahrensbeistand und Sachverständiger ein gutes
Verhältnis haben. Die Sachverständige beschreibt z.B., dass die Äußerungen der
Kinder, sie würden lieber bei ihrer Mutter sein, im Gegensatz zu ihrem Verhalten in der Interaktion stehen. Zudem beschreibt die Sachverständige von den Kindern, dass beide den Vater vermissen würden und sich auf ihn freuten. Auch berichteten beide Kinder offenbar von beiden Eltern positiv. Auch das Gericht hat keine Zweifel, dass es den Kindern grundsätzlich beim Vater gut geht. In beiden Anhörungen sind keinerlei Aspekte bekannt geworden, wonach der Kontakt zum Vater den Kindern nicht gefallen und/oder guttun würde. Das ist auch nicht der Grund, warum ein Wechselmodell nicht stattfinden kann. Der Grund allein sind die Eltern, nicht die Kinder.
Frau R. spricht ebenfalls sich bereits in ihrem ersten Bericht dafür aus, dass die Kinder mehr Umgang mit dem Vater haben. Eben deshalb und weil es keine Gründe gibt, die dagegensprechen, dass die Kinder auch eine längere Zeit als nur jeweils max. ein Wochenende beim Vater verbringen, war der Umgang so zu regeln, wie es aus dem
Tenor ersichtlich ist. Dabei hat sich das Gericht daran orientiert, dass dies eine Zeit ist, in der jeweils nicht so viel Dinge entstehen, die besprochen werden müssten, wie es der Fall wäre, wenn es z.B. die begehrten zwei Wochen wären. Zudem war das Gericht bei der Regelung bemüht, ein Zusammentreffen der Eltern zum Wohle der Kinder zu vermeiden. Da die Kinder ihren hauptsächlichen Aufenthalt nach der Trennung der Eltern bei der Mutter hatten und sich eben auch dahingehend äußern, dass sie lieber bei der Mutter sind – unabhängig vom guten Verhältnis zum Vater –, ist das Gericht der Auffassung, dass die Kinder die insgesamt längere Zeit bei der Mutter verbringen. Der Unterschied in der Zeit ist in der Gesamtbetrachtung aber gering. Eltern müssen sich nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich von dem Gedanken trennen, dass es immer auf die minutiös gleiche Zeit ankommt. Das ist nicht der entscheidende Punkt, mit dem eine gute Beziehung zu einem Kind aufgebaut wird.
Obschon die Eltern sich in jeder Hinsicht unangemessen verhalten, kann derzeit (noch) keine Umgangspflegschaft eingerichtet werden. Es wird sich erst zeigen müssen, ob die Eltern in der Lage sind, eine gerichtlich angeordnete Umgangsregelung einzuhalten oder nicht. Den Vorschlag, nahezu Appell der Sachverständigen an die Eltern in ihrem Handout kann das Gericht zwar nur unterstreichen, aber nicht anordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Eltern haben offensichtlich beide einen starken Anteil daran, dass es dieses Verfahrens bedurfte. Sie haben auch beide ihren Anteil daran, dass zunächst ein Sachverständigengutachten eingeholt werden musste. Sie haben durch ihr Verhalten dem Gericht zunächst keine Chance gegeben zu erkennen, ob nicht vielleicht doch ein Wechselmodell möglich wäre, weswegen auch ein lösungsorientiertes Gutachten eingeholt worden ist. An einer Lösung im Sinne ihrer Kinder sind und waren die Eltern – wie sich gezeigt hat – aber beide nicht interessiert, sodass sie auch beide die Kosten zu tragen haben.
Der Verfahrenswert ergibt sich aus § 45 Abs.1 Nr. 2 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
….