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Amtsgericht Lemgo·8 F 26/03·21.01.2003

Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schulwechsel auf die Mutter

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die getrennt lebende Mutter beantragt die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über den Schulwechsel zweier Kinder auf die Waldorfschule; der Vater widerspricht. Das Familiengericht entscheidet nach §1628 BGB zugunsten der Mutter. Maßgeblich sind das Kindeswohl (§1697a BGB) und die überwiegende Betreuungs- und Alltagsverantwortung der Mutter. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Antrag der Mutter auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis über den Schulwechsel gemäß § 1628 BGB stattgegeben; Kosten gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Familiengericht kann nach § 1628 BGB einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis für eine einzelne Angelegenheit der elterlichen Sorge übertragen, wenn die Eltern darüber nicht einvernehmlich entscheiden können.

2

Bei der Zuweisung der Entscheidungsbefugnis ist allein das Kindeswohl gemäß § 1697a BGB maßgeblich; es sind die tatsächlichen Verhältnisse und berechtigten Interessen der Beteiligten abzuwägen.

3

Das Gericht ist in Verfahren nach § 1628 BGB grundsätzlich nicht befugt, eine eigene Sachentscheidung zu treffen; es kann nur die Entscheidungskompetenz einem Elternteil übertragen, es sei denn, keine der elterlichen Varianten ist mit dem Kindeswohl vereinbar.

4

Bei der Abwägung spricht die überwiegende Betreuungslast und Alltagsverantwortung eines Elternteils dafür, ihm die Entscheidungsbefugnis zu übertragen, soweit dieser von den Folgen der Entscheidung am stärksten betroffen ist.

5

Die bloße Zugehörigkeit zu einer staatlich anerkannten Ersatzschule (z.B. Waldorfschule) begründet ohne konkrete Anhaltspunkte keine Kindeswohlgefährdung und steht einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis nicht per se entgegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1628 BGB§ 1627 BGB§ 1697a BGB§ 13a FGG

Tenor

Die Entscheidungsbefugnis über den Schulwechsel der Kinder Franziska und Lukas auf die Waldorfschule in E3 wird auf die Antragstellerin übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Die Eltern von Franziska und Lukas sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Kinder leben im Haushalt der Mutter, ebenso wie die weitere gemeinsame Tochter Miriam, * 23.08.1987. Regelmäßige Umgangskontakte zum Vater finden an jedem 2. Wochenende von Samstag 14.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr statt.

3

Franziska besucht zurzeit die 4. Klasse der Grundschule in E2. Sie ist aufgrund einer Epilepsieerkrankung entwicklungsverzögert, leidet insbesondere unter motorischen Störungen.

4

Lukas besucht die 2. Klasse der Sprachsonderschule in M2.

5

Die Antragstellerin beabsichtigt nun, Franziska und Lukas auf die Waldorfschule in E3 umzuschulen, und zwar Franziska zum bevorstehenden Halbjahreswechsel, Lukas zum nächsten Schuljahrsbeginn im September 2003.

6

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Konzept der Waldorfpädagogik für die Kinder sinnvoll sei. Sie könnten dort in ihren Schwächen besonders gefördert werden. Franziska habe bereits in der Waldorfschule hospitiert und habe sich dort besonders wohl gefühlt.

7

Der Antragsgegner ist gegen eine Umschulung. Er ist der Ansicht, dass die Waldorfschule für seine Kinder keine geeignete Schulform sei. Er hat grundsätzlich Bedenken gegen die Schulform, meint auch, die Kinder könnten auf andere Weise besser gefördert werden.

8

Die Antragstellerin beantragt,

9

die Entscheidungsbefugnis über die Umschulung der Kinder auf die Waldorfschule gemäß § 1628 BGB auf sie zu übertragen.

10

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrags.

11

Das Gericht hat die Angelegenheit mit den Eltern persönlich erörtert.

12

Die Entscheidungsbefugnis ist der Antragstellerin zu übertragen.

13

Die Frage des Schulwechsels ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich Einvernehmen herstellen müssen, § 1627 BGB. Da die Eltern sich in dieser einzelnen Angelegenheit nicht einigen können, kann das Familiengericht gemäß § 1628 BGB auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

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Dabei ist Maßstab, wie bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, die die elterliche Sorge betreffen, allein das Kindeswohlprinzip gemäß § 1697 a BGB. Das Gericht trifft diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.

15

Im Rahmen des § 1628 BGB hat das Gericht allerdings keine Befugnis zu einer eigenen Sachentscheidung, sondern es kann nur die Entscheidungskompetenz einem der beiden Elternteile übertragen, es sei denn keine der beiden von den Eltern gewünschten Maßregel ist mit dem Kindeswohl vereinbar.

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Das kann hier nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin bringt nachvollziehbare Gründe vor, weshalb sie eine Umschulung auf die Waldorfschule für richtig hält. Die Waldorfschule ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Die Waldorfpädagogik, der dahinterstehende Gedanke der Anthroposophen, die besondere Schulorganisation usw. sind zwar diskutabel, aber können nicht als Gefahr für das Wohl der Kinder angesehen werden. Das gilt auch im Hinblick auf die besonderen Probleme von Franziska und Lukas.

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Der Antragsgegner hat aus seiner Sicht berechtigte Gründe, der Umschulung zu widersprechen. Grundsätzlich spricht auch nichts dagegen, dass die Kinder weiterhin die Regelschule besuchen.

18

Die Abwägung, welchem Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen ist, hat zu Gunsten der Antragstellerin zu fallen. Die Antragstellerin betreut und versorgt die Kinder überwiegend allein. Der Antragsgegner nimmt ein regelmäßiges Umgangsrecht wahr, sämtliche Angelegenheiten des täglichen Lebens, wozu auch die schulischen Belange gehören, hat die Antragstellerin zu regeln. Daraus folgt, dass sie es auch ist, die ganz überwiegend von den Folgen der zu treffenden Entscheidung betroffen ist. Sie muss für den Transport der Kinder zur Schule und nach Hause sorgen, muss für die Schulmaterialien sorgen, auf die Anfertigung der Hausaufgaben achten, Termine wahrnehmen. Sie regelt auch die gesamten finanziellen Angelegenheiten. Der Antragsgegner leistet nur in beschränktem Umfang Barunterhalt für die Kinder.

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Die Antragstellerin ist fortwährend mit den Kindern befasst und kann im Zweifel Auswirkungen auf die Persönlichkeit und Entwicklung der Kinder besser einschätzen und beurteilen als der Vater, der sie nur in größeren Abständen außerhalb des Alltags erlebt.

20

Unter diesen Umständen erscheint es sowohl dem Wohl der Kinder zu entsprechen als auch den Interessen der Kindesmutter, wenn die Entscheidungsbefugnis für die Umschulung auf sie übertragen wird.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.