Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Umrechnung betrieblicher Anwartschaften
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Scheidung, der Antragsgegner stimmt zu; das Gericht spricht die Ehe gemäß §1565 Abs.1 BGB als zerrüttet geschieden. Im Versorgungsausgleich sind die Anwartschaften der Ehefrau aus gesetzlicher und betrieblicher Altersversorgung in Barwerte umzuwandeln und dynamisch in Rentenwerte zu überführen; der Ausgleich beträgt 69,89 €/Monat (davon 4,93 € BVV). Ein Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach §1587c BGB wurde als nicht gerechtfertigt verworfen, weil keine grobe Unbilligkeit vorliegt.
Ausgang: Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs angeordnet; Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ehe ist nach §1565 Abs.1 BGB zu scheiden, wenn sie zerrüttet ist; mehr als ein Jahr Getrenntleben bei fehlendem Wiederaufnahmewillen begründet das Scheitern der Ehe.
Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs sind auch betriebliche Anwartschaften, die als statisch anzusehen sind, nach den Umrechnungsregelungen (BarwVO, Rechengrößenbekanntmachung, §1587a BGB) in dynamische Rentenwerte umzuwandeln.
Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich hälftig vorzunehmen; der Ausgleich erfolgt vorrangig durch Rentensplitting nach §1587b BGB; verbleibende Beträge können durch erweitertes Splitting (z.B. §3b VAHRG) ausgeglichen werden.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach §1587c BGB kommt nur in Ausnahmefällen wegen grober Unbilligkeit in Betracht; Nachteile aus gewählter Erwerbsform oder Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung begründen regelmäßig keine grobe Unbilligkeit.
Tenor
I.
Die am 23. November 2001 vor dem Standesbeamten des Standesamts C unter Heiratseintragnummer 500/2001 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
II.
Vom Konto Nr. 111 der Frau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Konto des Herrn bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Rentenanwartschaften von monatlich 69,89 €, bezogen auf den 30.06.05, übertragen. Dabei entfallen 4,93 € auf den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung der Frau bei dem BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes in Berlin.
Der übertragene Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe
I. (Scheidung)
Die am 3.02.1964 geborene Antragstellerin und der am 2.09.1963 geborene Antragsgegner haben am 23.11.2001 geheiratet. Sie sind beide deutsche Staatsangehörige. Aus der Ehe sind die am 08.01.1996 geborene Tochter V, der am 27.10.1998 geborene Sohn L und die am 09.09.2001 geborene Tochter F hervorgegangen. Die Kinder leben im Haushalt der Mutter. Die elterliche Sorge wird gemeinsam ausgeübt.
Die letzte gemeinsame Wohnung der Eheleute befand sich in C. Seit dem 01.04.2004 leben die Parteien voneinander getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsgegner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Seitdem haben die Parteien nicht mehr zusammen gelebt.
Die Antragstellerin beantragt,
die am 23.11.2001 geschlossene Ehe zu scheiden.
Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.
Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Ehe der Parteien ist gemäß § 1565 Abs. 1 BGB zu scheiden, weil sie zerrüttet ist. Die persönliche Anhörung der Eheleute hat bestätigt, dass sie seit mehr als einem Jahr unter Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft voneinander getrennt leben. Sie lehnen beide eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Ehe gescheitert ist.
II. (Versorgungsausgleich)
Während der Ehezeit (01.11.2001 bis 30.06.2005) hat der Ehemann keine in den gesetzlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanwartschaften erworben. Er war selbstständig tätig und hat ein Restaurant betrieben. Das Unternehmen wurde zwischenzeitlich insolvent. Nach seinen eigenen Angaben besteht seine Altersversorgung zur Zeit aus einer Kapitallebensversicherung mit einem erst geringfügig angesparten Kapital.
Die Ehefrau war und ist als Bankkauffrau tätig. Ihre Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich nach Auskunft des Versicherungsträgers auf monatlich 129,91.
Darüber hinaus hat sie unverfallbare Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung über die Versorgungskasse des Bankgewerbes (BVV). Dort besteht eine Betriebszugehörigkeit seit dem 01.08.1983. Nach den derzeitigen Bemessungsgrundlagen hat die Antragstellerin Anspruch auf eine künftige Versorgung in Höhe einer jährlichen Stammrente von 6.737,28 € und einer Überschussrente in Höhe von 1099,56 €.
Das ergibt sich aus der Auskunft der BVV vom 08.09.2005.
Die Stammrente ist noch in dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Versicherungsdauer zu der Zeit vom Beginn der Versicherungsdauer bis zum Erreichen der Altersgrenze (1. März 2029) zu kürzen.
Im Hinblick auf die Gesamtzeit von 548 Monaten zu der Ehezeit von 44 Monaten ergibt sich ein Ehezeitanteil von 8,0292 %. Dann beläuft sich der ehezeitliche Betrag auf 540,95 €.
Die Überschussrente ist noch im Verhältnis der in die Versicherungszeiten fallenden Ehezeit zur gesamten Versicherungsdauer bis zum Ende der Ehezeit herabzusetzen. Insoweit ergibt sich ein Verhältnis von 263 Monaten zu 44 Monaten, also von 16,73 %. Daraus errechnet sich ein Betrag von 183,96 €.
Diese Rentenbeträge sind als im Anwartschaftsstadium und Leistungsstadium statisch anzusehen.
Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des BVV an. Die Anwartschaften steigen nicht mehr in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie die Werte in der Beamtenversorgung beziehungsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Überschusszuteilung wurde erheblich herabgesetzt, seit 2004 sind Anpassungszuschläge sowohl für Anwärter als auch für Rentner vollständig ausgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass auch in den nächsten Jahren keine Zahlung von Anpassungszuschlägen erfolgt.
Somit müssen die Anwartschaften bei dem BVV nunmehr als statisch angesehen werden. Es hat eine Umrechnung in dynamische Anwartschaften zu erfolgen.
Es gilt für die Stammrente: Zunächst ist nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist.
Alter bei Ehezeitende: 41
Barwertfaktor: 3
Barwert: 3 x 540,95 € = 1.622,85 EUR
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001734318
Entgeltpunkte: 0,2815
aktueller Rentenwert: 26,13 EUR
EUR dynamisch: 0,2815 * 26,13 = 7,36 EUR
Für die Überschussrente entsprechend: 183,96 EUR x 3 =
Barwert: 551,88 EUR
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001734318
Entgeltpunkte: 0,0957
aktueller Rentenwert: 26,13 EUR
EUR dynamisch: 0,0957 * 26,13 = 2,50 EUR
Somit betragen die Anwartschaften der Ehefrau insgesamt 139,77 €. Nach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig.
Ausgleichspflicht von Frau : 139,77 : 2 = 69,89 EUR.
Nach § 1587b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich vorrangig durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von:
129,91 : 2 = 64,96 EUR
Der Ausgleich des verbleibenden Betrages von 4,93 € erfolgt im Wege des sogenannten erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr.1 VAHRG, ebenfalls unter Heranziehung der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Ehefrau beantragt,
den Versorgungsausgleich auszuschließen.
Sie meint, die Durchführung sei grob unbillig. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Berechtigung des Antragstellers darauf beruhe, dass sie während der Ehezeit sowohl die Kinderbetreuung übernommen habe, als auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sie habe auch in erheblichem Maße dazu beigetragen, dass der Antragsteller voreheliche Schulden habe abbauen können. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass er aus der Ehe ausgebrochen sei und aus einem vermutlich bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung bestehenden Verhältnis zwei weitere Kinder habe.
Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung. Er meint, dass Gründe für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht gegeben seien.
Auch das Gericht ist der Ansicht, dass die gesetzlichen Gründe für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c BGB nicht vorliegen.
Die Anwendung der Härteklausel setzt voraus, dass aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Grundgedanken in unerträglicher Weise widerspricht und daher zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde.
Die rechtfertigende Grundlage des Versorgungsausgleichs besteht darin, dass jede Ehe auf Lebenszeit angelegt ist und eine Versorgungsgemeinschaft darstellt, die auch der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll (BGH FamRZ 2005, Seite 2053).
Die fehlende Versorgung des Antragstellers beruht in erster Linie darauf, dass er während der Ehezeit selbständig tätig war. Der Aufbau von Versorgungsanwartschaften oblag, von der Einzahlung in Kapital bildende Lebensversicherungen abgesehen, allein der Ehefrau. Es entsprach der Lebensführung der Eheleute, dass der Antragsteller durch seine Form der Erwerbstätigkeit Nachteile beim Aufbau seiner eigenen Altersversorgung hinnehmen musste. Bei Fortführung der Ehe hätte er aber im Alter an der Versorgung der Ehefrau teilgenommen und wäre dadurch gesichert gewesen. Dem Ausgleich der Nachteile bei vorzeitiger Beendigung der Ehe dient gerade der gesetzliche Versorgungsausgleich. Dadurch soll eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Vorsorgungsanrechten gewährleistet sein (BGH FamRZ 2005, 1238f.) Nur ausnahmsweise ist von der Durchführung abzusehen. Die Form der Erwerbstätigkeit des Berechtigten begründet keine Ausnahme, zumal die Situation der Antragsgegnerin bekannt war, denn bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung betrieb der Antragsteller das Restaurant in I.
Auch die weiteren vorgetragenen Umstände vermögen eine grobe Unbilligkeit für die Ehefrau nicht zu begründen.
Wenn sie, wie von dem Antragsteller allerdings bestritten, dazu beigetragen hat, dass er Schulden abbauen konnte, so entsprach auch das der ehelichen Lebensgemeinschaft und den Beiträgen zur gemeinsamen Lebensführung.
Ebenso lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller in besonders unerträglicher Weise gegen die ehelichen Treuepflichten verstoßen hat. Die Antragsgegnerin räumt selbst ein, dass sie auch anderweitige Beziehungen aufgenommen hat.
Bei der Abwägung aller Umstände muss auch berücksichtigt werden, dass der Antragsteller bisher nur wenig Rentenanwartschaften erwerben konnte und für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit nur sehr geringfügig gesichert ist. Über Vermögenswerte verfügt er nicht. Nach der Auskunft der deutschen Rentenversicherung beträgt seine derzeitige Rentenanwartschaft 261 €. Dem gegenüber besteht für die Antragsgegnerin bereits jetzt eine Anwartschaft von 772,17 €. Dazu kommt die betriebliche Altersversorgung in nicht unerheblicher Höhe. Damit steht die Antragsgegnerin trotz der Tatsache, dass sie zur Zeit noch wegen der Betreuung der drei gemeinsamen Kinder an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist, letztlich doch deutlich gesicherter da als der Antragsteller.
Somit ist im Ergebnis ein Fall der groben Unbilligkeit, der wie ausgeführt einen Ausnahmetatbestand darstellt, objektiv nicht gegeben.
Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen.
III. (Kosten)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO.