Übertragung der Entscheidungsbefugnis für kieferorthopädische Behandlung an die Mutter
KI-Zusammenfassung
Die Eltern streiten über die Einleitung einer kieferorthopädischen Behandlung ihrer Tochter; beide beantragen die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf sich. Das Familiengericht entscheidet nach dem Kindeswohlprinzip (§ 1697a BGB) und überträgt die Befugnis der Mutter, da das Kind bei ihr lebt und sie die tägliche Sorge wahrnimmt. Eine eigene medizinische Sachentscheidung trifft das Gericht nicht.
Ausgang: Antrag der Mutter auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die kieferorthopädische Behandlung stattgegeben; entsprechender Antrag des Vaters abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Familiengericht kann nach § 1628 BGB die Entscheidung über eine einzelne Angelegenheit der elterlichen Sorge einem Elternteil übertragen, wenn die Eltern sich nicht einigen können und das Kindeswohl dies erfordert.
Maßstab für die Entscheidung nach § 1628 BGB ist allein das Kindeswohl gemäß § 1697a BGB; das Gericht trifft diejenige Anordnung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Das Gericht darf im Übertragungsverfahren keine eigenständige Sachentscheidung über die Richtigkeit medizinischer Maßnahmen treffen, sondern nur die Entscheidungsbefugnis zuweisen, es sei denn, keine der von den Eltern gewünschten Maßnahmen ist mit dem Kindeswohl vereinbar.
Bei der Entscheidung über die Übertragung sind praktische Betreuungs- und Vollzugsaspekte (z. B. Aufenthaltsverhältnis, Organisation von Terminen, Betreuungsaufwand) sowie die Anbindung an eine fachärztliche Empfehlung zu berücksichtigen; eine abweichende medizinische Auffassung eines Elternteils genügt nicht per se zur Versagung der Übertragung.
Tenor
Der Antragstellerin wird die Befugnis übertragen, die Entscheidung über die Aufnahme und Durchführung einer kieferorthopädischen Behandlung für pp. zu treffen.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert beträgt 1.500 EUR.
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin pp. bewilligt.
Rubrum
Die Eltern können sich nicht darüber einigen, ob eine kieferorthopädische Behandlung für ihre Tochter eingeleitet werden soll.
Die Mutter möchte der Empfehlung des behandelnden Facharztes folgen und mit der Behandlung beginnen.
Der Vater hält eine Zahnkorrektur noch nicht für angebracht. Er meint, nach neuen medizinischen Erkenntnissen sollte erst nach der Wachstumsphase mit einer entsprechenden Behandlung begonnen werden.
Sie beantragen deshalb beide, die Entscheidungsbefugnis für die kieferorthopädische Behandlung auf sich zu übertragen.
Die Frage der Behandlung ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich Einvernehmen herstellen müssen, § 1627 BGB. Da die Eltern sich in dieser einzelnen Angelegenheit nicht einigen können, kann das Familiengericht gemäß § 1628 BGB auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil übertragen.
Dabei ist Maßstab, wie bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, die die elterliche Sorge betreffen, allein das Kindeswohlprinzip gemäß § 1697 a BGB. Das Gericht trifft diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.
Im Rahmen des § 1628 BGB hat das Gericht allerdings keine Befugnis zu einer eigenen Sachentscheidung, sondern es kann nur die Entscheidungskompetenz einem der beiden Elternteile übertragen, es sei denn, keine der von den Eltern gewünschten Maßnahmen ist mit dem Kindeswohl vereinbar.
Die Abwägung, welchem der Elternteile die Entscheidungskompetenz zu übertragen ist, hat zu Gunsten der Antragstellerin zu fallen.
Die Tochter lebt in ihrem Haushalt. Sie hat regelmäßigen Kontakt zum Vater, sämtliche Angelegenheiten des täglichen Lebens, wozu auch die gesundheitlichen Belange gehören, hat aber die Antragstellerin zu regeln.
Daraus folgt, dass sie es auch ist, die ganz überwiegend von den Folgen der zu treffenden Entscheidung betroffen ist. Sie muss Arzttermine organisieren und wahrnehmen, die Tochter bei der Behandlung unterstützen und begleiten.
Ihre Entscheidung, die kieferorthopädische Behandlung aufzunehmen, ist nicht sachfremd, sondern orientiert sich an der Empfehlung eines anerkannten Facharztes.
Der Vater beruft sich auf eine andere medizinische Ansicht speziell zum Beginn einer solchen Behandlung.
Das Gericht kann aber in diesem Verfahren nicht über die Richtigkeit der einen oder anderen Behandlung entscheiden. Die Entscheidung treffen die Eltern in Wahrnehmung ihrer Verantwortung für das Kind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter eine nicht mit dem Kindeswohl vereinbare Entscheidung trifft.
Die Entscheidungsbefugnis ist deshalb auf sie zu übertragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lemgo eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.