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Amtsgericht Lemgo·7 F 85/15·21.07.2015

Volljährigenadoption: Annahme bei Verhältnis wie zwischen Vater und Kind

ZivilrechtFamilienrechtAdoptionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten beantragen die Annahme Volljähriger als Kinder des Annehmenden. Entscheidend ist, ob die Volljährigenadoption sittlich gerechtfertigt ist (§§ 1767, 1770 BGB). Das Amtsgericht bejaht dies, weil zwischen den Beteiligten ein dem Vater-Kind-Verhältnis entsprechendes Verhältnis besteht und klärte dies in einer persönlichen Anhörung. Die Angenommenen erhalten den Geburtsnamen des Annehmenden; die Kosten trägt der Annehmende.

Ausgang: Antrag auf Volljährigenadoption wird stattgegeben; Angenommene erhalten den Geburtsnamen des Annehmenden; Kosten trägt der Annehmende.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Volljährigenadoption nach §§ 1767, 1770 BGB ist sittlich gerechtfertigt, wenn zwischen Anzunehmendem und Annehmendem ein Verhältnis besteht, wie es sonst üblicherweise zwischen Vater und Kind besteht.

2

Das Gericht kann die sittliche Rechtfertigung durch persönliche Anhörung feststellen; die Anhörung dient der Überprüfung des tatsächlichen Verhältnisses zwischen den Beteiligten.

3

Mit der Annahme gemäß § 1757 Abs. 1 BGB erhalten die Angenommenen den Geburtsnamen des Annehmenden.

4

Die Verfahrenskosten können dem Annehmenden auferlegt und der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 3 FamGKG bemessen werden.

Relevante Normen
§ BGB §§ 1767, 1770§ 1767 BGB§ 1770 BGB§ 1757 Abs. 1 BGB§ 42 Abs. 3 FamGKG

Leitsatz

Die Volljährigenadoption ist sittlich gerechtfertigt, wenn zwischen Anzunehmenden und Annehmenden ein Verhältnis besteht, wie es sonst üblicherweise zwischen Vater und Kind vorliegt.

Tenor

Herr Dr. A. H. und Herr C. H., werden von Herrn M., wohnhaft L. als Kind angenommen.

Die Angenommenen erhalten gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsnamen M.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.

Verfahrenswert: 5.000,00 EUR (§ 42 Abs. 3 FamGKG).

Rubrum

1

Die Beteiligten haben vor Notar G. in B. (UR-Nr. /2015) beantragt auszusprechen, dass die Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen werden.

2

Der Antrag ging dem Amtsgericht - Familiengericht - Lemgo am 2015 zu.

3

Die Annahme beruht auf den Vorschriften über die Adoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1770 BGB).

4

Die Volljährigenadoption ist sittlich gerechtfertigt, weil zwischen den Anzunehmenden und dem Annehmenden ein Verhältnis besteht, wie es sonst üblicherweise zwischen Vater und Kindern besteht. Davon hat sich das Gericht in der persönlichen Anhörung einen Eindruck verschafft.