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Amtsgericht Lemgo·7 F 251/22·23.10.2022

PKH-Antrag zurückgewiesen wegen unzulässigem Auskunftsantrag ohne Vollstreckungsfähigkeit

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs in einer familienrechtlichen Angelegenheit. Das Amtsgericht wies den PKH-Antrag zurück, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Auskunftsantrag sei unzulässig, weil er bei Titulierung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise und nicht konkretisiere, welche Einkünfte/Vermögensgegenstände, Zeiträume und Belege verlangt werden.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht und unzulässigem Auskunftsantrag

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auskunftsantrag ist nur zulässig, wenn er bei Titulierung einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.

2

Der Auskunftsantrag muss konkret angeben, über welche Einkunftsarten oder Vermögensgegenstände Auskunft zu erteilen ist sowie für welchen Zeitraum welche Belege verlangt werden.

3

Vage oder pauschale Formulierungen (z.B. "Aufstellung über alle Ein- und Ausgaben") genügen nicht; es ist dem Auskunftspflichtigen nicht zuzumuten, den konkreten Umfang zu erraten.

4

Ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i.V.m. §§ 76, 113 FamFG).

Relevante Normen
§ ZPO 114 i. V. m. FamFG § 76 Abs. 1, FamFG § 113 Abs. 1 S. 2§ 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 9. Senat für Familiensachen - II-9 WF 169/22 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

1.) Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Auskunftsantrages (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2013, 5 UF 242/11).

2.) Ein Auskunftsantrag muss im Falle seiner Titulierung einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.

3.) Im Auskunftsantrag muss präzisiert werden, über welche Einkünfte oder Gegenstände (Vermögen) Auskunft zu erteilen ist und für welchen Zeitraum welche Belege konkret verlangt werden.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.09.2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

3

Der von der Antragstellerin beabsichtigte Auskunftsantrag ist unzulässig, da er im Falle einer Titulierung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, was aber erforderlich wäre (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2013, 5 UF 242/11, BeckRS 2014, 20941, beck-online). Die Auskunft ist getrennt nach Einkunftsarten zu erteilen (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dem hat auch der Antrag Rechnung zu tragen. Für den Auskunftsantrag als Leistungsantrag bedeutet dies, dass bereits im Antrag genau angegeben werden muss, über welche Einkünfte oder Gegenstände (Vermögen) Auskunft zu erteilen ist und für welchen Zeitraum welche Belege konkret verlangt werden (Wendl/Dose UnterhaltsR, § 10 Verfahrensrecht Rn. 350, beck-online). Es ist nicht Aufgabe des Auskunftspflichtigen, sich z.B. Gedanken darüber zu machen, was der Auskunftsberechtigte unter einer Aufstellung über alle "Ein- und Ausgaben" versteht (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

4

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, der BGH habe sich in der Entscheidung vom 22.10.2014, XII ZB 385/13, nur zur Frage der Konkretisierung eines Antrages geäußert, mag das sein. Die der Entscheidung zugrundeliegende Entscheidung ist jedoch die o.g. des OLG Karlsruhe, die die Anforderungen an einen zulässigen Auskunftsantrag beschreibt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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