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Amtsgericht Lemgo·7 F 151/20·19.10.2023

Festsetzung des Verfahrenswerts in der Ehesache: Berücksichtigung unstreitigen Vermögens

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrecht (Kostenfestsetzung)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht korrigiert von Amts wegen die Festsetzung der Verfahrenswerte in einer Ehesache. Zentrales Problem ist die Einbeziehung des unstreitigen Vermögens bei der Wertfestsetzung nach § 43 Abs. 1 FamFG. Das Gericht wendet die Formel (Vermögen - Freibetrag 30.000 € je Ehegatte) × 5 % an und setzt den Ehesachenwert unter Berücksichtigung des beim Ehemann festgestellten Vermögens neu fest.

Ausgang: Beschluss: Festsetzung der Verfahrenswerte vom 11.10.2023 von Amts wegen korrigiert; Ehesachenwert neu festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts einer Ehesache ist unstreitiges Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 FamFG).

2

Bei der Berücksichtigung unstreitigen Vermögens ist folgendes Rechenverfahren anzuwenden: (Vermögenswert – Freibetrag 30.000,00 € je Ehegatte) × 5 % als Zuschlag zum dreifachen Nettoeinkommen.

3

Ist bei einem Ehegatten kein Vermögen feststellbar, bleibt dessen Vermögenswert bei der Berechnung unberücksichtigt; maßgeblich ist das tatsächlich nachgewiesene Vermögen.

4

Das Gericht kann von Amts wegen Verfahrenswerte korrigieren, wenn die ursprüngliche Festsetzung einer berichtigenden Anpassung bedarf.

Relevante Normen
§ FamGKG §§ 43, 50§ 43 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 9. Senat für Familiensachen - 9 WF 12/24 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

1. Zur Berücksichtigung unstreitigen Vermögens bei der Festsetzung des Verfahrenswertes einer Ehesache.2. Unstreitiges Vermögen der Ehegatten ist bei der Wertfestsetzung nach § 43 Abs. 1 FamFG nach folgender Formel zu berücksichtigen: Vermögenswert abzüglich Freibetrag (30.000,00 EUR je Ehegatte) x 5 % (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2019, 9 WF 232/18, BeckRS 2019, 6824)

Tenor

In pp. wird der Beschluss vom 11.10.2023 hinsichtlich der Festsetzung der Verfahrenswerte von Amts wegen korrigiert.

Rubrum

1

In der Familiensache H. gegen H.

2

wird der Beschluss vom 11.10.2023 hinsichtlich der Festsetzung der Verfahrenswerte von Amts wegen korrigiert. Teilverfahrenswerte werden neu wie folgt festgesetzt:

3

Ehesache               18.582,31 Euro

4

Versorgungsausgleich              2.400,00 Euro

5

eheliches Güterrecht              20.000,00 Euro

Gründe

7

Die Wertfestsetzung hinsichtlich der Ehesache ist zu korrigieren. Das Vermögen der Beteiligten soll berücksichtigt werden. Aus der Folgesache Zugewinnausgleich ergibt sich, dass der Ehemann ein Vermögen von 191646,11 € hat. Bei der Ehefrau ist kein Vermögen festzustellen. Nach der bereits im Beschluss vom 11.10.2023 benannten Formel ergibt sich dann ein Zuschlag zum dreifachen Nettoeinkommen der Beteiligten von 12000 €, der wie folgt berechnet wird:

8

( 191646,11 €-60.000 €) x 0,05 = 6582,31 €. Daraus resultiert der Wert von 18582,31 € für die Ehesache.