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Amtsgericht Lemgo·6 AR 77/12·15.08.2012

Eintragung abgelehnt: Kein Idealverein bei kapitalanlegerischem Schwerpunkt

ZivilrechtVereinsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verein „V D K“ beantragt die Eintragung ins Vereinsregister. Prüfungsgegenstand ist, ob es sich um einen Idealverein im Sinne des § 21 BGB handelt. Das Gericht erkennt aufgrund tatsächlicher Zielsetzungen (Kapitalanlage-Schwerpunkt, Mitgliedsbeiträge, Marktteilnahme) einen wirtschaftlichen Zweck und verweigert die Eintragung. Die Anmeldung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Anmeldung zur Eintragung als e.V. mangels Idealvereinscharakter nach § 21 BGB abgewiesen, kostenpflichtig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Eintragung als eingetragener Verein nach § 21 BGB ist erforderlich, dass der Verein einen nichtwirtschaftlichen (ideellen) Zweck verfolgt; wirtschaftliche Zwecke mit Mitteln eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs schließen die Eintragung aus.

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Die Beurteilung, ob ein Verein ein Idealverein ist, richtet sich nach seiner tatsächlichen Zielsetzung und nicht allein nach dem Wortlaut der Satzung.

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Ergeben sich aus den tatsächlichen Umständen Anhaltspunkte für eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (z. B. Kapitalanlagezweck, gezielte Vermittlung von Investitionen, erhebliche Mitgliedsbeiträge), ist die Eintragung zu versagen.

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Bei begründeten Zweifeln an der ideellen Zielsetzung aufgrund voriger tatsächlicher Tätigkeit ist der Anmeldung zur Eintragung nicht stattzugeben.

Relevante Normen
§ BGB § 21§ 21 BGB§ 58 ff. FamFG§ 382 Abs. 3, 4 FamFG

Leitsatz

Wenn in der Satzung eines zur Eintragung im Vereinsregister neu angemeldeten Vereins, dessen offensichtliches Schwerpunktthema die "Anlage von Kapital" ist, vorgegebene reine Ziele des Verbraucherschutzes lebensfremd erscheinen und im Gegenteil von den tatsächlichen Gegebenheiten her eine Teilnahme der Mitglieder bzw. Vorstände im Namen des Vereins am Wirtschaftsverkehr schlüssigerweise nur unterstellt werden kann, handelt es sich nicht um einen Idealverein.

Da es auf die tatsächliche Zielsetzung des Vereins ankommt, ist in diesem Fall die Eintragung ins Vereinsregister zu untersagen.

Tenor

Der Antrag auf Eintragung des „V D K“, vertreten durch die gewählten Vorstände , in das Vereinsregister gemäß Anmeldung vom 24.02.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Die Satzung des Vereins lässt nicht genügend erkennen, dass es sich bei dem Personenverband um einen „nicht wirtschaftlichen Verein“ gem. § 21 BGB handelt.

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Nur „Idealvereine“ im Sinne des § 21 BGB sind als rechtsfähige Vereine eintragungsfähig. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass „ein Verein, der die Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister erlangen will, nicht einen wirtschaftlichen Zweck mit den Mitteln eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erstreben darf“, vgl. BayObLGZ 1974, 242, 245, 1973, 303 f. Welch einen Zweck der Verein verfolgt, bestimmt sich dabei nicht lediglich nach dem Wortlaut der Satzung, sondern nach der tatsächlichen Zielsetzung, vgl. BayObLG, 2. ZS, Beschluss vom 27.10.1976, Rpfleger 1977, S. 19.

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Die „tatsächliche Zielsetzung“ der Personenvereinigung besteht nach dem Eindruck des Gerichts nicht lediglich oder überwiegend in der Förderung des Verbraucherschutzes, der Beratung und Information der Verbraucher bzw. in der Förderung von Musterprozessen – wie es zusammenfassend gesagt § 2 der Satzung verlautbart. Dies widerspricht nach der gleichbleibenden Auffassung des Gerichts der Lebenserfahrung bzw. erscheint – schärfer formuliert – dem Gericht „lebensfremd“:

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Es gibt nicht wenige staatlich unterstützte Verbraucherzentralen, die dem in § 2 der Satzung genannten Zielrichtungen des Verbandes bzw. den dort genannten Aufgaben des Vereins, die dem genannten Zweck des Verbandes dienen, genügend nachkommen. Es handelt sich hierbei um eine verantwortungsvolle Tätigkeit des Schuldner- und Verbraucherschutzes in Fragen der Kapitalanlage, die aufwendig ist und jeweils mit staatlichen Geldern unterstützt wird. So wird mit staatlichen Geldern den Mitarbeitern dieser Verbraucherzentralen die Mühe vergütet, welche entsteht, wenn Menschen, die „aufgrund der unerfreulichen Entwicklung ihrer Investition ohnehin schon verunsichert sind“ (vgl. Mitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg vom 27.06.2012 unter <www.vzhh.de/geldanlage/232004/eiskalt-erwischt.aspx>, bei fremden Personen/Institutionen um Hilfe bitten. In gleicher Weise wird auf die kirchlichen Träger (z. B. C, A), die sich im Schuldnerschutz mühen, verwiesen. Bei all diesen Einrichtungen handelt es sich um eine Finanzierung dieses Schuldnerschutzes durch Gelder dritter Personen – der Steuerzahler bzw. kirchlicher auf Spenden/öffentliche Gelder angewiesener Träger.

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Selbstverständlich ist es keiner Personenmehrheit verwehrt, für einen solchen Schuldner- bzw. Kapitalanlegerschutz einzutreten. Es erscheint dem Gericht aber signifikant, dass gerade die genannten staatlichen bzw. kirchlichen Einrichtungen vor Organisationsformen warnen, die im Kern zumindest auch Eigeninteressen haben und deren Ziel die Auflegung/Stärkung von anderen Fonds ist bzw. die Zusammenarbeit mit Fonds und Fondsmanagern ist. Gegebenfalls werden diese die Notlage/ die Notbedürfnisse der zu gewinnenden Mitglieder durch den dort vorhandenen Kenntnisreichtum sogar ausnutzen. Dass im durchaus lauteren Nebeninteresse auch Musterprozesse zugunsten der Anleger und neu gewonnenen Mitglieder – auch gegen kriminelle Machenschaften - geführt werden und Informationsbroschüren verbessert bzw. außergerichtlich oder gerichtlich korrigiert werden, soll überhaupt nicht bestritten werden.

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Die Gefahr einer Verquickung bzw. die sehr nah liegende Möglichkeit der Verbindung von Neuanlagen (Fonds u. a. betreffend Aktien, Immobilien, festverzinsliche Anlagen mit mehr oder weniger Risiko) der (Neu-)mitglieder mit auch lauteren Zielen des Verbandes erscheint dem Gericht  jedenfalls so groß, dass die genannten ideellen Ziele des Vereins nicht nur in den Hintergrund treten, sondern ausgehöhlt werden.

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Denn das unmittelbare Interesse von Menschen, die Geld – eventuell auch viel Geld - verloren haben, ist die Neubeschaffung von Geld.

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Entweder kommt es in einer solchen Situation durch den Verein zu gar keiner Hilfe im Sinne der Betroffenen bzw. nur zu einer Hilfe, die für sie in dem Moment der Notlage ohne besondere Durchschlagskraft ist (Verbesserung von Prospekten oder die Führung von meist langwierigen Musterprozessen). Eine solche Hilfe wird auch durch die oben genannten Verbraucherinstitutionen geleistet. Offenbar handelt es sich bei dem hiesigen Verband aber nicht um das Konzept der Organisation einer caritativen Hilfe mit Geldern Dritter, sondern die Mitglieder zahlen einen Eingangsbeitrag nur für die Mitgliedschaft im Verein.

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Oder es werden in Reaktion auf die schwierige akute Geldsituation der Betroffenen Hilfsleistungen von Rechtsanwälten bzw. Anlageberatern/Managern in Anspruch genommen, die jeweils – von ihrem Beruf her – automatisch eine gewinnorientierte Zielsetzung haben. Genau dies lässt das Gericht an dem in der Satzung in § 2 formulierten „Zweck des Vereins“ zweifeln (reine Aufklärung, Information ohne Eigeninteresse). Und hier setzen eben doch „Leistungen am Markt ein und findet eine Teilnahme am Wirtschafts- und Rechtsverkehr statt“, vgl. Palandt/Ellenberger § 21 Rndr. 2 m. w. N.. Wenn nicht durch den Vorstand des Verbandes/Vereins direkt, dann durch Mitglieder bzw. mit Mitgliedern/Vorständen des Vereins verbundenen Personen. Und das in einem – jedenfalls nach aus hiesiger Sicht begründeter Vorstellung sich so vollziehenden - Maße, dass diese Tätigkeiten den Verein/Verband kennzeichnen bzw. Wesensinhalt des Vereins werden.

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Diese Argumentation konnte auch durch den Schriftsatz des Vertreters des Verbandes Rechtsanwalt                    vom 26.06.2012 nicht entkräftet werden.

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Inwiefern soll es für betroffene Anleger „von entscheidender Bedeutung“ sein, wenn Informationen gebündelt oder Prospekte verbessert werden? Auch die Warnung vor einem fehlerhaften Prospekt kann dann nicht helfen, wenn bereits Verluste stattgefunden haben. Und inwiefern sollten private Bürger – die Mitglieder eines Idealvereins sein wollen, aber nicht in der Finanzbranche tätig sind – bereit sein, 200 € an Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr von 50,00 € zu leisten, wenn sie sich nicht mehr davon versprechen, als die Verbesserung von Prospekten oder die Führung lang andauernder Musterprozesse - nämlich durch qualifizierte Fonds zu einer verbesserten Geldanlage zu kommen, die ihnen Aussicht auf wirkliche Hilfe aus ihren persönlichen finanziellen Schwierigkeiten bietet?

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Genau letztere Aussicht, Zielsetzung und Zweck aber widerspricht einem Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

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Der Verband der Kapitalanleger wird daher ­– so wie die Satzung gefasst ist - vom Gericht betreffend seine tatsächliche Zielsetzung (siehe die o. g. Entscheidungen) nicht als Idealverein im Sinne des § 21 BGB angesehen.

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„Sofern begründete Zweifel daran verbleiben, dass der Verein entgegen dem Wortlaut der Satzung nach der von ihm bereits vor der Eintragung ausgeübten Tätigkeit die Voraussetzungen eines „Idealvereins“ erfüllt“, ist der Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister nicht stattzugeben, (vgl. Krafka/Willer 8. Auflage Rdnr. 2126, Seite 643).

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Der Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist gem. §§ 58 ff. 382 Abs. 3, 4 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Lemgo eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe wird entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.