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Amtsgericht Lemgo·24 Ds-44 Js 120/13-67/13·10.02.2014

Wahlverteidiger-Reisekosten: Erstattungsfähigkeit bei besonderem Vertrauensverhältnis

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Freispruch begehrte der frühere Angeklagte die Festsetzung seiner notwendigen Auslagen, einschließlich Reisekosten der auswärtigen Wahlverteidigerin und Aktenversendungspauschale. Streitig war, ob diese Mehrkosten im Sinne von § 91 ZPO i.V.m. § 464b StPO notwendig waren. Das Amtsgericht bejahte dies unter Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere eines besonderen Vertrauensverhältnisses und der Komplexität der Hauptverhandlung. Die Auslagen wurden in voller Höhe nach § 467 StPO festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung der notwendigen Auslagen einschließlich Reisekosten und Aktenversendungspauschale vollumfänglich bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Festsetzung notwendiger Auslagen im Strafverfahren richtet sich gemäß § 464b StPO nach den Maßstäben des § 91 ZPO, insbesondere nach dem Erfordernis der Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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Reisekosten eines Wahlverteidigers sind nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung gerade dieses Verteidigers im Einzelfall notwendig war; maßgeblich ist eine Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere zum Zeitpunkt der Mandatierung.

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Ein besonderes, substantiiert dargelegtes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger kann im Einzelfall die Notwendigkeit der Zuziehung eines auswärtigen Wahlverteidigers begründen.

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Die Einstufung eines Verfahrens als „durchschnittlich“ kann nicht allein aus der Abrechnung von Mittelgebühren nach § 14 RVG abgeleitet werden; für die Notwendigkeitsprüfung sind auch Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens zu berücksichtigen.

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Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Wahlverteidigers hängt nicht zwingend von der Höhe des zu erwartenden Strafmaßes ab, sofern das Verfahren nicht lediglich ein Bagatellfall oder rechtlich völlig einfach gelagert ist.

Relevante Normen
§ StPO § 464b§ ZPO § 91§ RVG Anlage VV Nr. 7003, 7005§ 464a StPO§ 464b StPO§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

Leitsatz

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob Rechtsanwaltsreisekosten eines Wahlverteidigers mit Sitz am dritten Ort - nicht am Wohnsitz des Angeklagten und nicht am Sitz des Prozessgerichts - im Einzelfall rechtsnotwendig und erstattungsfähig sein können, sind die Gesamtumstände des Verfahrens insbesondere auch zum Zeitpunkt der Mandatierung zu würdigen.

2. Für die Erstattungsfähigkeit kann im Einzelfall ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant sprechen. Sofern es sich nicht um ein Bagatelldelikt oder ein ganz gewöhnliches Strafverfahren ohne rechtliche Schwierigkeit handelt, ist die Höhe des zu erwartenden Strafmaßes für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsreisekosten nicht entscheidend.

Tenor

werden die nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 09.10.2013, AZ: 24 Ds-44 Js 120/13-67/13, dem o. g.  früheren Angeklagten z. H. seiner Verteidigerin Rechtsanwältin pp. aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf

895,12 EUR (achthundertfünfundneunzig Euro und zwölf Cent)

festgesetzt.

Rubrum

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Sämtliche am 09.10.2013 angemeldeten Kosten sind tatsächlich entstanden und erstattungsfähig.

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Die Verteidigerin Rechtsanwältin pp.  hat in Vertretung des Betroffenen Kosten in Höhe von 895,12 € angemeldet.

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Der Bezirksrevisor hat in seiner Stellungnahme vom 17.12.2013 die angemeldeten Gebühren als erstattungsfähig anerkannt, aber die angemeldeten Reisekosten der Verteidigerin vom Kanzleiort in Bad Salzuflen bis zum Gerichtsort in Lemgo in Höhe von 45,20 € sowie die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 € als nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig bestritten.

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Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Betroffenem und Verteidigerin, dass die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten rechtfertigen könnte, sei nicht vorgetragen worden und nach h. m. auch wohl ohne Bedeutung.

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Die Verteidigerin hat in ihrer Replik vom 07.01.2014 ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Betroffenen pp. und dessen Familie vorgetragen. Sie hat ferner hervorgehoben, dass der Sachverhalt komplex gewesen sei, insgesamt sechs Zeugen vernommen worden seien und es sich daher und aufgrund der schwierigen rechtlichen Bewertung der einzelnen Tatbeiträge und der Tatsache, dass mehrere Angeklagte beteiligt gewesen wären, nicht um ein einfaches, durchschnittliches Strafverfahren gehandelt habe. Vielmehr habe das Vertrauensverhältnis zur Verteidigerin eine besondere Rolle gespielt. Und dieses Vertrauen habe der Angeklagte eben zu ihr als einer Verteidigerin in Bad Salzuflen gehabt und nicht zu einem Rechtsanwalt in Lemgo. Die Verteidigerin weist zudem auf die geringe Entfernung zwischen dem Wohnsitz ihres Mandanten (bzw. Sitz des Gerichts) Lemgo und Bad Salzuflen hin. Die angemeldeten Rechtsanwaltsreisekosten und die Aktenversendungspauschale seien daher zu erstatten.

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Der Bezirksrevisor hat in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 23.01.2014 daraufhin ausgeführt, dass die Beauftragung einer Verteidigerin in Bad Salzuflen weiterhin nicht ersichtlich sei. Das inzwischen vorgetragene Vertrauensverhältnis sei in - durchschnittlichen - Strafverfahren wie dem vorliegenden ohne Bedeutung. Bei der Kommentierung/Rechtsprechung führt er insbesondere den Kommentar Meyer-Goßner zur StPO, Rdnr. 12 zu § 464 a StPO sowie den Beschluss des Landgerichts Detmold vom 11.07.2011 (4 Qs 26/11) an. Aus letzterem Beschluss wird u. a. wie folgt zitiert: "Nicht ausreichend ist, dass der auswärtige Verteidiger für den Beschuldigten der Anwalt seines Vertrauens ist oder den Ruf genießt, allgemein über besonders gute Rechtskenntnisse zu verfügen (a. a. O.). Ausgehend von diesen Kriterien konnte ein Ersatz der ursprünglich geltend gemachten Fahrtkosten nicht in Betracht kommen. Denn nach Überzeugung der Kammer bestehen bei nochmaliger Würdigung der Gesamtumstände des Falles kein Zweifel daran, dass es möglich und auch zumutbar war, die Verteidigung einem ortsansässigen Verteidiger zu überlassen."

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Die Verteidigerin hätte nur durchschnittliche Gebühren angemeldet. Daher habe sie insofern auch dem Strafverfahren nur eine durchschnittliche Bedeutung gegeben. Die angemeldeten Rechtsanwaltsreisekosten seien als Mehrkosten einer auswärtigen Verteidigerin nicht notwendig und nicht erstattungsfähig. Gleiches gelte für die Aktenversendungspauschale, die bei Beauftragung eines Lemgoer Verteidigers nicht entstanden wäre.

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Dem gestellten Antrag der Verteidigerin vom 09.10.2013 wird in voller Höhe entsprochen.

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Die geltend gemachten o. g. Gebühren sind unstreitig und auch aus der Sicht des Gerichts angemessen im Sinne des § 14 RVG.

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Die angemeldeten Fahrtkosten sowie die Aktenversendungspauschale werden als rechtsnotwendig und erstattungsfähig anerkannt.

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Zur Erstattungsfähigkeit der bezeichneten Auslagen stellte das Gericht folgende Überlegungen an:

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Der Gesetzgeber sieht für die Festsetzung der angemeldeten Auslagen im Rahmen von Strafprozessen in der Strafprozessordnung gem. § 464 b StPO in Satz 3 nur den Verweis auf die ZPO vor. In § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO macht er die Erstattungsfähigkeit  zunächst bei Auslagen allgemein von der Notwendigkeit der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung abhängig. In Abs. 1 S. 2 betont er im Hinblick auf Reisekosten die Notwendigkeit der Reisen bzw. der Wahrnehmung der Termine durch die Partei. In Abs. 2 S. 1 des § 91 ZPO erklärt er Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten  nur für erstattungsfähig, als die "Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war".

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Aus den Formulierungen des Gesetzgebers ist zu erkennen, dass a) als Voraussetzung für eine Erstattungsfähigkeit die genannten Auslagen jeweils "rechtsnotwendig" sein sollen, b) Fahrt- bzw. Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann erstattungsfähig sein sollen, wenn auch die Zuziehung des Verteidigers zur "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" notwendig war und c) weitere Voraussetzungen - außer dem tatsächlichen Entstehen der Auslagen - nicht genannt sind und dem Sachbearbeiter so ein Beurteilungsspielraum bei der Festsetzung der Auslagen und insbesondere Reisekosten vom Gesetzgeber gegeben wird, den er im konkreten Fall ausloten muss.

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Auch die Frage, ob ein "besonderes Vertrauensverhältnis" zwischen Mandant und Verteidiger zu der angesprochenen "Notwendigkeit der Zuziehung" des Prozessbevollmächtigten führt, ist deshalb bezogen auf den konkreten Fall  zu beurteilen. Dass ein solches Vertrauensverhältnis hier vorliegt, ist hinreichend von der Verteidigerin dargestellt und wird auch vom Bezirksrevisor in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 23.01.2014 nicht bestritten.

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Generell ist m. E. der o. g. Entscheidung des Landgerichts Detmold insofern zuzustimmen, als für eine Beauftragung in einem - gewöhnlichen - Verfahren ohne besondere Bedeutung auch dann keine Zuziehung eines auswärtigen Anwalts notwendig ist, wenn eine Vertrauensbeziehung zwischen Mandant und Verteidiger besteht. Auch ein "allgemein guter Ruf" des auswärtigen Rechtsanwalts kann nicht notwendigerweise zu einer Erstattung der Auslagen des auswärtigen Rechtsanwalts führen. Andererseits erklärt der Beschluss des Landgerichts Detmold aber, dass "die Gesamtumstände des Falles" zu würdigen sind.

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Diese Würdigung der Gesamtumstände führt hier nach Überzeugung des Sachbearbeiters zu einem anderen Ergebnis. Der Rechtsanwältin ist nach Aktenlage Recht zu geben, dass das Verfahren komplex und schwierig war. Der Vorhalt des Bezirksrevisors, dass die Verteidigerin selbst nur jeweils die Mittelgebühr bei der Kostenrechnung angesetzt habe und das Verfahren deshalb so überdurchschnittlich schwierig und bedeutend nicht sein könne, trifft nicht, da – als ebenfalls zu berücksichtigende Kriterien bei der Feststellung der Angemessenheit der Gebühren -  z. B. der Gesamtumfang der Akte nur 90 Seiten hat und die objektive Bedeutung des Tatvorwurfs der gefährlichen Körperverletzung auch nach allgemeiner Rechtsmeinung nur mittelschwer wiegt (allgemein wertmindernde Kriterien; demgegenüber stehen für die Bedeutung des Verfahrens eine Termindauer von 3 1/2 Stunden und die Anhörung von insgesamt 6 Zeugen bei drei Angeklagten als werterhöhende Kriterien). Außerdem kann eine mögliche Bescheidenheit bei der Geltendmachung der Vergütung nicht objektives Kriterium dafür sein, welche Bedeutung  und Schwierigkeit das Verfahren für den Betreffenden hatte und wie sehr er auf eine anwaltliche Hilfe angewiesen war, die sein Vertrauen genoss.

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Es ist festzustellen, dass grundsätzlich jeder Mensch, der wie hier mit dem - wenn auch unberechtigten -Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung in einem Strafverfahren konfrontiert ist, natürlich darauf angewiesen ist, einen Verteidiger seines Vertrauens zu bestellen, der ihn einerseits versteht und dem er andererseits zutraut, den Sachverhalt juristisch zu durchdringen. Der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung mag im Verhältnis zu noch schwereren Straftaten von geringerer Bedeutung sein. Andererseits haben natürlich ein solcher Strafvorwurf und eine Anklage für den Betroffenen erhebliches Gewicht. Es liegt auf der Hand, dass bei der Entscheidung, wem das Mandat gegeben wird, kleinere Entfernungen zwischen Wohnsitz des Betroffenen und Verteidiger keine Rolle spielen und auch nicht spielen können. Der Angeklagte kannte zur Zeit der Anklageerhebung nach dem unwidersprochenen Vortrag eine Rechtsanwältin in Bad Salzuflen, die sein Vertrauen hatte. Es erscheint im Hinblick auf das Ende des Prozesses (Freispruch) und den Erfolg der Verteidigung weder vorher sachgerecht, das Risiko einer anderen Mandatierung in Lemgo einzugehen, noch im Nachhinein gerecht, dass der Betroffene trotz des besonderen Vertrauensverhältnisses zu seiner in Bad Salzuflen ansässigen Verteidigerin selbst die Fahrtkosten seine Rechtsanwältin mit dem Hinweis zu bezahlen hat, er hätte sich in der damaligen Situation einen Verteidiger am Prozessort suchen müssen.

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Bei der konkreten Beurteilung muss es bei den im Einzelfall zu prüfenden o. g. Kriterien des § 91 ZPO hinsichtlich der Rechtsnotwendigkeit der Kosten und der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts bleiben. In diesem Fall wiegt nach Auffassung des Gerichts das besondere von der Verteidigerin ohne Widerspruch vorgetragene Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidigerin und auch die Kompliziertheit des Verfahrens schwerer als eine vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der entstehenden Auslagen nicht geduldete Beliebigkeit bei der (auswärtigen) Anwaltswahl im Strafverfahren. (Als Nebenaspekt sei erwähnt, dass in den Fällen der Pflichtverteidiger-Bestellung generell die Fahrtkosten der Pflichtverteidiger auch von weiter entfernten Orten erstattet werden, weil oftmals keine Verteidiger am Gerichtsort gefunden bzw. als für den Fall geeignet angesehen werden. So wie die Wahl des Gerichts bei der Bestellung des möglichst ortsnahen Pflichtverteidigers schwer fällt und kostenmäßig später in Form der Erstattung der so notwendig gewordenen Auslagen Berücksichtigung findet, müssen auch hier besondere Belange der Privatpersonen beim Wahlmandat erwogen werden.) Die Hinzuziehung der Bad Salzufler Rechtsanwältin wird wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zur ihr in diesem Fall als erforderlich angesehen.

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Die angemeldeten Rechtsanwaltsreisekosten sowie die Aktenversendungspauschale sind daher aus den genannten Gründen rechtsnotwendig und zu erstatten.

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Entsprechend war antragsgemäß festzusetzen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo, oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

25

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von einer Woche bei dem Amtsgericht Lemgo oder dem Landgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

26

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

27

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200,- €, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

28

Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

29

Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von einer Woche bei dem zuständigen Amtsgericht Lemgo eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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