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Amtsgericht Lemgo·22 OWi 62/11·13.04.2011

Versand digitaler Tatfotos für Identifizierungsgutachten – Einsichtsanspruch bestätigt

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene focht die Versagung der Übersendung digitaler Kopien von Tatfotos (Geschwindigkeitsmessung mit ESO) an. Streitpunkt war, ob die Einsicht in digitale Originalbeweismittel zu gewähren ist. Das Amtsgericht hob die Versagung auf und verpflichtete die Behörde zur Übersendung der digitalen Datei; der Verteidiger muss zur Mitwirkung eine Leer‑CD bereitstellen. Die Kosten hat die Behörde zu tragen.

Ausgang: Antrag auf Übersendung einer digitalen Kopie des Tatfotos stattgegeben; Versagung aufgehoben, Kosten der Behörde auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Betroffene hat Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Beweismittel; dieses Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO erstreckt sich auch auf digitale Originalbeweismittel.

2

Ist das originäre Beweismittel in digitaler Form vorhanden (z. B. Tatfoto einer ESO‑Messung), kann der Verteidiger die Übersendung einer Kopie der digitalen Datei verlangen, insbesondere zur Einholung eines Identifizierungs‑Gutachtens.

3

Die Übersendung der digitalen Kopie kann unter der Voraussetzung verlangt werden, dass der Verteidiger zur Mitwirkung beiträgt; es ist regelmäßig zumutbar, dass er ein Leer‑Speichermedium (z. B. Leer‑CD) bereitstellt.

4

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind nach § 467 I StPO der Verwaltungsbehörde aufzuerlegen, wenn sie die angefochtene verwaltungsbehördliche Entscheidung erlassen hat.

Relevante Normen
§ StPO § 147, OWiG & 46§ 147 StPO§ 467 Abs. I StPO§ 62 OWiG

Leitsatz

Zumindest in den Fällen, in denen der Verteidiger die Übersendung digitaler Fotos mit der Behauptung verlangt, er wolle ein Gutachten zur Identifizierung einholen, ist dem Verteidiger die Einsichtnahme in das digitale Tatfoto zu ermöglichen, und zwar durch Übersendung einer Kopie des digitalen Tatfotos. Dabei wird allerdings vom Verteidiger als notwendige Mitwirkungshandlung verlangt werden können, dass er eine LeerCD zur Verfügung stellt.

Tenor

wird die Versagung der Übersendung einer digitalen Kopie des Tatfotos durch den Kreis Lippe vom 01.02.2011 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden dem Kreis Lippe auferlegt.

Gründe

2

Der Verteidiger des Betroffenen hat vom Kreis Lippe die Übersendung digitaler Kopien der Tatfotos, auf die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen gestützt werden, verlangt. Der Kreis Lippe hat mit Schreiben vom 01.02.2011 die Übersendung abgelehnt mit der Begründung, die Polizei habe mitgeteilt, dass digitale Kopien der Tatfotos nur auf richterliche Anordnung gefertigt würden.

3

Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 08.02.2011, eingegangen beim Kreis Lippe am 10.02.2011.

4

Der Antrag ist zulässig und begründet.

5

Der Betroffene hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Beweismittel. Dies ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO.

6

Dabei muss sich der Betroffene nicht auf die Einsichtnahme in die Tatfotos in Papierform beschränken lassen, zumal bei der Geschwindigkeitsmessung durch das Einheitensensormessgerät ESO das originäre Beweismittel das digitale Foto ist. Zumindest in den Fällen, in denen der Verteidiger die Übersendung digitaler Fotos mit der Behauptung verlangt, er wolle ein Gutachten zur Identifizierung einholen, ist dem Verteidiger die Einsichtnahme in das digitale Tatfoto zu ermöglichen, und zwar durch Übersendung einer Kopie des digitalen Tatfotos. Dabei wird allerdings vom Verteidiger als notwendige Mitwirkungshandlung verlangt werden können, dass er eine LeerCD zur Verfügung stellt.

7

Die Kostenentscheidung folgt entsprechend § 467 I StPO, wobei die Verwaltungsbehörde der Kostenschuldner ist, da sie im Verwaltungsverfahren die angefochtene Entscheidung erlassen hat (Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 62 Rdn. 32 a).

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M, 14.04.2011 X

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Richter am Amtsgericht