Verurteilung wegen Computerbetrugs in 24 Fällen; Bewährung und Einziehung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wurde wegen Computerbetruges in 24 tateinheitlichen Fällen, jeweils im besonders schweren Fall, verurteilt. Sie änderte als Jobcenter-Mitarbeiterin wiederholt Bankverbindungen von Leistungsberechtigten zugunsten ihres Kontos und behielt die Zahlungen. Das Gericht bildete aus Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus und ordnete die Einziehung von 30.479,18 € an.
Ausgang: Angeklagte wegen Computerbetrugs verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre, zur Bewährung ausgesetzt; Einziehung von 30.479,18 € angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Computerbetrug (§ 263a StGB) liegt auch im besonders schweren Fall vor, wenn der Täter durch Manipulation von Daten wiederholt erhebliche Vermögensverluste herbeiführt und dabei eine ihm übertragene Vertrauensstellung missbraucht.
Bei mehreren selbständigen Taten sind für jede Tat Einzelstrafen festzusetzen; aus diesen ist durch Summation und ggf. Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die tat- und schuldangemessen sein muss.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte nicht wieder strafbar macht; geständiges Verhalten, das Fehlen Vorstrafen und Aussicht auf Wiedergutmachung können besondere Umstände im Sinne des § 56 II StGB begründen.
Die Einziehung des Wertes des Erlangten nach §§ 73, 73c StGB ist in der Höhe des dem Täter zuzurechnenden Vermögensvorteils anzuordnen; bereits zugesagte oder geleistete Wiedergutmachungszahlungen sind bei der Bemessung und Vollstreckung zu berücksichtigen.
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Computerbetruges in 24 Fällen jeweils im besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 30.479,18 € wird angeordnet.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 a I, II, 263 III S. 2 Nr. 1, 53, 56, 73, 73 c StGB
Rubrum
Die Angeklagte ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder im Alter von 31 und 36 Jahren. Sie ist in der Gastronomie angestellt seit Anfang 2018 und hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.800,00 – 1.900,00 €. Außerdem ist sie seit Anfang des Jahres selbstständig im Bereich der Fußpflege.
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Die in der Anklageschrift niedergelegten Vorwürfe konnten in der Hauptverhandlung entsprechend festgestellt werden. So konnten folgende Taten festgestellt werden:
1. – 17.
Sie änderte im Rahmen ihrer Tätigkeit bei dem Jobcenter L in dem Leistungsfall Az. 6 220 2 20 02 0134 3 die dort ursprünglich im Rahmen der Antragstellung am 03.07.2006 angegebene Bankverbindung des Leistungsempfängers T am 03.09.2014 in ihre Bankverbindung, IBAN DE58 1001 xxx um, sodass sämtliche Zahlungen des Jobcenters ab Oktober 2014 auf ihr Konto eingingen.
Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Anweisungen:
| Tat | Anweisungsdatum | Auszahlungsdatum | Auszahlungsbetrag |
| 1. | 29.09.2014 | 29.09.2014 30.10.2014 27.11.2014 | 736,40€ 736,40€ 736,40€ |
| 2. | 29.12.2014 | 29.12.2014 | 1.707,88€ |
| 3. | 29.01.2015 | 29.01.2015 | 744,40 € |
| 4. | 26.02.2015 | 26.02.2015 | 1.345,50€ |
| 5. | 30.03.2015 | 30.03.2015 07.04.2015 | 804,00€ 804,00€ |
| 6. | 23.04.2015 | 23.04.2015 | 648,64€ |
| 7. | 30.04.2015 | 30.04.2015 | 923,12€ |
| 8. | 28.05.2015 | 28.05.2015 | 1.018,88€ |
| 9. | 26.06.2015 | 26.06.2015 | 1.153,88€ |
| 10. | 24.07.2015 | 24.07.2015 | 1.260,88€ |
| 11. | 31.08.2015 | 31.08.2015 | 1.236,12€ |
| 12. | 29.09.2015 | 20.09.2015 29.10.2015 27.11.2015 | 799,32€ 799,32 € 799,32 € |
| 13. | 14.10.2015 | 14.10.2015 | 489,56€ |
| 14. | 30.11.2015 | 30.11.2015 | 406,00 € |
| 15. | 29.12.2015 | 29.12.2015 | 1.121,56 € |
| 16. | 28.01.2016 | 28.01.2016 | 1.2037,77€ |
| 17. | 23.02.2016 | 23.02.2016 | 758,44 € |
| Summe | 31.067,79 € |
Das Geld behielt die Angeschuldigte, wie von Beginn an beabsichtigt, für sich. Hierdurch beabsichtige sie sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
18. – 24.
In gleicher Vorgehensweise änderte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit bei dem Jobcenter L am 15.01.2016 in dem, seit Oktober 2015 abgeschlossenen Leistungsfall P, Az. 6 220 2 20 20 0525 8, die dort hinterlegte Bankverbindung in dem Fachprogramm AKDN. Statt der Bankverbindung des Ehepaars K gab sie in dem System ihre eigene Bankverbindung, IBAN DE58 1001 xxx an, sodass die Gelder seitens des Jobcenters wiederum auf ihr Konto überwiesen wurden.
Im Einzelnen veranlasste sie dadurch folgende Zahlungen zu ihren Gunsten:
| Tat | Anweisungsdatum | Auszahlungsdatum | Auszahlungsbetrag |
| 18. | 15.01.2016 | 15.01.2016 | 1.407,00 € |
| 19. | 18.01.2016 | 18.01.2016 | 1.305,67 € |
| 20. | 01.02.2016 | 01.02.2016 | 1.027,73 € |
| 21. | 17.02.2016 | 17.02.2016 30.03.2016 28.04.2016 30.05.2016 30.06.2016 28.07.2016 30.08.2016 | 212,00 € 1.058,17 € 1.058,17 € 1.058,17 € 1.058,17 € 1.058,17 € 1.058,17 € |
| 22. | 24.02.2016 | 24.02.2016 | 1.058,17 € |
| 23. | 11.10.2016 | 11.10.2016 | 948,00 € |
| 24. | 21.10.2016 | 21.10.2016 | 1.103,80 € |
| Summe | 13.411,39€ |
Das Geld behielt die Angeschuldigte, wie von Beginn an beabsichtig für sich um sich durch die monatlichen Zahlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
Die Angeklagte hat als Grund für die Taten angegeben, dass sie nach der Trennung von ihrem neuen Lebenspartner im K, der sehr besitzergreifend und gewalttätig gewesen sei, im April 2014 dann nach B gezogen sei. Bereits seit dem 1.1.2012 war sie beim Jobcenter angestellt. Aus Geldmangel hat sie dann die Taten begangen, um sich ein Auto zu finanzieren, die Wohnungseinrichtung zu finanzieren und um ihre Kinder und Enkelkinder zu unterstützen.
Danach hat sich die Angeklagte wegen Computerbetruges in 24 Fällen, jeweils im besonders schweren Fall, nach den §§ 263 a I, II, 263 III S. 2 Nr. 1, 53 StGB strafbar gemacht.
Zugunsten der Angeklagten sprach ihr umfassendes Geständnis und dass die Taten jetzt bereits länger zurückliegen. Außerdem hat sie eine Zahlung zur Wiedergutmachung des Schadens in Höhe von 14.000,00 € angekündigt. Zudem ist sie nicht vorbestraft.
Zu Lasten der Angeklagten musste der erhebliche Schaden in Höhe von über 44.000,00 € und der Zeitraum von 2 Jahren berücksichtigt werden, in welchem sie sich immer wieder strafbar gemacht hat. Außerdem hat sie ihre Befugnisse missbraucht, um öffentliche Gelder zu kassieren und hat damit eine besondere Vertrauensstellung, die sie als Mitarbeiterin bei dem Jobcenter hatte, missbraucht.
Folgende Einzelstrafen hielt das Gericht für tat- und schuldangemessen:
Für die Taten, die zu einem Schaden von unter 500,00 € führten, das sind die Taten zu Ziffer 13. und 14. der Anklageschrift, eine Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten, für die Taten, die zu einem Schaden über 1.500,00 € führten, das sind die Taten zu Ziffer 2. und 21. der Anklageschrift, jeweils 10 Monate Freiheitsstrafe und für die übrigen Taten jeweils 9 Monaten Freiheitsstrafe.
Aus den Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die mit 2 Jahren tat- und schuldangemessen war.
Die Vollstreckung der Strafe konnte nach § 56 I und II StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass sich die Angeklagte nicht wieder strafbar machen wird und allein durch die Verurteilung zu der Freiheitsstrafe ausreichend gewarnt ist. Außerdem liegen besondere Umstände im Sinne des § 56 II StGB vor. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft, sie ist geständig und hat eine doch erhebliche Schadenswiedergutmachungszahlung in Aussicht gestellt.
Die Einziehung des Wertes des Erlangten war in Höhe von 30.479,18 € nach den §§ 73, 73 c StGB anzuordnen, da der Schaden insgesamt 44.479,18 € beträgt und die Zahlung in Höhe von 14.000,00 € als Auflage im Bewährungsverfahren auferlegt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 I StPO.