Festsetzung Pflichtverteidigervergütung; Einziehungsgebühr nicht erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Lemgo setzte die dem Pflichtverteidiger zu erstattenden Gebühren auf 2.170,14 € fest. Eine Erstreckung der Kosten wurde nur für zwei Fallakten gewährt; Kosten weiterer Akten sind gemäß §48 Abs.5 RVG nicht erstattungsfähig. Die Verfahrensgebühr für die Einziehung (W 4142) wurde mangels substantiierter Anfechtung durch den Verteidiger nicht erstattet. Das Abwesenheitsgeld wurde wegen langer Anreise erhöht.
Ausgang: Festsetzung der Vergütung auf 2.170,14 €; Einziehungsgebühr W 4142 nicht erstattungsfähig, Erstreckung nur für zwei Fallakten
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstattung angemeldeter Gebühren aus mehreren Fallakten setzt eine richterliche Erstreckung auf diese Fallakten voraus; fehlt eine solche Erstreckung, sind die dort angemeldeten Kosten nach §48 Abs. 5 RVG nicht zu erstatten.
Eine Verfahrensgebühr für die Einziehung (W 4142 Anlage RVG) ist nicht erstattungsfähig, wenn sich aus Schriftsätzen und Protokollen nicht ergibt, dass der Verteidiger die Einziehung oder den geltend gemachten Wertersatz substantiiert in Frage gestellt oder erörtert hat.
Bei teilweiser Verurteilung in Verbindung mit einer Einstellung nach §154 StPO kann der ursprünglich beantragte Wertersatz durch die Entscheidung auf den dem Urteil zugrunde liegenden Wert der festgestellten Geschädigten reduziert werden.
Bei Festsetzung von Abwesenheitsgeld ist die tatsächliche Abwesenheitsdauer und der Reiseaufwand zu berücksichtigen; erheblicher Fahrt- und Zeitaufwand kann zu einer sachgerechten Erhöhung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 3. Strafkammer [NACHINSTANZ]
Tenor
In der Strafsache
gegen D
Verteidiger: Rechtsanwalt B
werden die dem Rechtsanwalt B als Pflichtverteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen festgesetzt auf
2.170,14 EUR.
Gründe
1.) Die Erstreckung der angemeldeten Kosten aus den einzelnen Fallakten wurde nur für die Verfahren
a) Fallakte 1 zu 22 Js 281/17, vorher 22 Js 363/17 und
b) Fallakte 7 zu 22 Js 281/17, vorher 601 Js 367/17
durch richterlichen Beschluss des AG Lemgo vom 28.04.2022 ausgesprochen.
Daher sind - neben der Hauptsache - Kosten wie angemeldet zu a) in Höhe von 337,00 € und zu b) in Höhe von 340,60 € tatsächlich entstanden und erstattungsfähig.
Die weiteren Fallakten, auf welche sich die Hauptakte ausweislich des o. g. richterlichen Beschlusses nicht erstreckt, sind vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Die angemeldeten Kosten in den weiteren Verfahren sind mangels einer Erstreckung gern. § 48 Abs. 5 RVG nicht zu erstatten, vgl. Aufsatz Richter am OLG Hamm Burhoff, RVGreport 2004, S. 411.
2.) Bei den angemeldeten Kosten des gerichtlichen Verfahrens 21 Ls 22 Js 281/17 - 21/18 wird die Verfahrensgebühr für die Einziehung gern. W 4142 Anlage RVG als nicht erstattungsfähig angesehen.
Mit der Richterin wurde die Angelegenheit erörtert. Sie konnte sich nicht erinnern, dass während der Hauptverhandlung die einzuziehenden Beiträge (von der Staatsanwaltschaft als Einziehung beantragt waren 16.696,72 €) im Einzelnen durch den Verteidiger im Termin in Frage gestellt bzw. die Einziehung überhaupt erörtert wurde(n).
Aus den beiden Gerichtsprotokollen betreffend die Termine am 13.09.2019 und 02.10.2018 ergibt sich diesbezüglich nichts.
Die Erörterung am Ende der Verhandlung am 13.09.2019 über die Einziehung der Gegenstände zu 1.) bis 7.) der Anklageschrift gehört nicht hierher und betrifft eine separate Einverständniserklärung.
Der Verlauf der Verhandlung war vielmehr so, dass - ohne konkrete Erörterung des Wertersatzes - eine Verurteilung hinsichtlich der vom Angeklagten schließlich zugestandenen Taten erfolgte. Im Übrigen wurde aufgrund einer Verständigung das Verfahren gern. § 154 StPO eingestellt.
Als Konsequenz bedeutete die Verurteilung kombiniert mit der Einstellung automatisch die Reduzierung des von der Staatsanwaltschaft wegen Betruges beantragten Wertersatzes auf 5.982.81 € - gekoppelt an den Wert der Waren der durch Urteil festgestellten Geschädigten Firma E GmbH & Co. KG.
Aus den Schriftsätzen des Verteidigers ergibt sich nichts anderes.
Es war nicht so, dass der Wertersatz Thema der Schriftsätze oder der Verhandlungen war. Sondern eine unmittelbare Folge der Veruteilung wegen eines Teiles der Anklagepunkte und der im Übrigen erfolgten Einstellung gern. §154 StPO.
Dies wurde ausführlich im Gespräch mit der Richterin erörtert.
Hinsichtlich der Fallakten, auf die eine Erstreckung durch das Gericht ausgesprochen wurde, werden die Kosten als erstattungsfähig angesehen, siehe oben (340,60 € und 337,00 € netto).
Hinsichtlich der Kosten des Hauptverfahrens wird das Abwesenheitsgeld für den Gerichtstermin am 10.09.2019 im Rahmen der Gesamtbeantragung von deutlich mehr Kosten sachgerecht auf 70,00 € erhöht (mit Hin- und Rückfahrt mehr als 4 h von und bis nach C).
Die Verfahrensgebühr für die Einziehung gern. W 4142 Anlage RVG ist nicht zu erstatten (siehe o. g. Argumentation). Alle übrigen Kosten, welche für das gerichtliche Verfahren angemeldet wurden, sind als erstattungsfähig anzusehen.
Entsprechend ermäßigt sich die angemeldete Mehrwertsteuer auf insgesamt
346,49€.
Entsprechend war auf 2.170,14 € festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung;
Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo, einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.