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Amtsgericht Lemgo·20a II 6/17·09.11.2017

Aufgebotsverfahren erledigt; Kosten auferlegt wegen Verschweigens des Grundschuldbriefs

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen beantragten ein Aufgebot für einen Grundschuldbrief über 10.000.000 €; der Beteiligte J gab gegenüber dem Gerichtsvollzieher an, den Verbleib des Briefes nicht zu kennen. Die Schwester legte später eine beglaubigte Abschrift vor, sodass das Verfahren als erledigt erklärt wurde. Dem J wurden die Verfahrens- und Auslagenkosten wegen bewussten Verschweigens nach §§ 81, 82 FamFG auferlegt; der Streitwert wurde auf 2.000.000 € festgesetzt.

Ausgang: Aufgebotsverfahren als erledigt erklärt und dem Beteiligten J die Kosten des Verfahrens auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kosten eines Aufgebotsverfahrens können einem Dritten auferlegt werden, wenn dieser das Vorhandensein des betreffenden Grundschuldbriefs bewusst verschwiegen hat.

2

Das Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen kann als grobes Verschulden gewertet werden und rechtfertigt nach § 81 FamFG die Kostenauferlegung.

3

Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Grundschuldbriefs durch einen Dritten reicht als Nachweis für die Existenz des Briefes aus und beendet das Aufgebotsverfahren.

4

Bei der Bemessung des Streitwerts im Aufgebotsverfahren kann das Gericht auf einen prozentualen Anteil des Wertes des Grundpfandrechts zurückgreifen; in der Praxis ist eine Festsetzung mit 20 % vertretbar.

Relevante Normen
§ FamFG § 82 Abs. 2 + 4§ GNotKG § 36§ 80 FamFG§ 81 FamFG§ 82 Abs. 2 Nr. 1 FamFG§ 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 515/17 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

1. Die Kosten eines Aufgebotsverfahrens sind einem Dritten aufzugeben, wenn dieser das Vorhandensein eines Grundschuldbriefes bewusst verschwiegen hat(hier: auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher).

2. Das Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen wird insofern als grobes Verschulden eingestuft.

Tenor

In der Aufgebotssache

wird das Aufgebotsverfahren als erledigt angesehen.

Dem o. g. Beteiligten zu 1.), Herrn J, werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Ihm werden ebenfalls die durch das Verfahren notwendig gewordenen Auslagen der Antragstellerinnen auferlegt.

Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

1.)

2

Das Aufgebotsverfahren wird als erledigt angesehen, da der Grundschuldbrief sich aktuell offenkundig in Händen der Frau L befindet.

3

Frau L hat erklärt, dass ihr der durch Beschluss vom 30.06.2017 des AG Lemgo aufgebotene Grundschuldbrief bezüglich der Grundschuld in Höhe von 10.000.000,00 € mit 15 % Jahreszinsen, eingetragen im Grundbuch von L Blatt 1111, Abteilung III Nr. 1, sicherungsübereignet worden sei. Als Beleg übersandte sie nach Aufforderung, das Original vorzulegen, eine vom Notar Dr. S in B am 2. November 2017 gefertigte beglaubigte Abschrift des o. g.  Grundschuldbriefes.

4

Damit liegt ein Nachweis für die Existenz des Briefes vor. Das Aufgebotsverfahren ist beendet.

5

2.)

6

Der Beteiligte J hat Veranlassung zur Einleitung dieses Verfahrens gegeben. Ihm sind daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

7

Die Antragstellerinnen haben am 27.04.2017 einen Antrag auf Erlass eines Aufgebots für den Grundschuldbrief bezüglich der Grundschuld in Höhe von 10.000.000,00 € mit 15 % Jahreszinsen, eingetragen im Grundbuch von Leopoldshöhe Blatt 1111, Abteilung III Nr. 1, für den Eigentümer J, geb. am 25.06.1967, gestellt.

8

Anlass für den o. g. Antrag war, dass der o. g. Grundschuldbrief mit Pfändungsbeschluss vom 12.12.2016 des AG Lemgo - 14 M 25xx/16 - durch die Antragsteller auf Basis des Beschlusses des AG Lemgo vom 14.06.2011 (9 F 1xx/11) gegenüber dem Schuldner J gepfändet worden war.

9

Die Pfändung ist aber erst möglich bzw. wird erst wirksam mit Übergabe des Briefes.

10

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung war es dem durch die Antragstellerinnen beauftragten Gerichtsvollzieher, Obergerichtsvollzieher Z, nicht möglich, den Grundschuldbrief an sich zu nehmen. Denn der Schuldner und Eigentümer J erklärte am 20. März 2017 zu Protokoll des Gerichtsvollziehers: "Ich weiß nicht, wo sich der Grundschuldbrief befindet."

11

Die o. g. Antragstellerinnen waren daraufhin zum Erreichen des Zieles einer wirksamen Pfändung der o. g. Eigentümergrundschuld notwendigerweise gehalten, das Aufgebot des o. g. Grundschuldbriefes zu beantragen, da sie keine Hinweise über die Existenz des Briefes hatten. Sie taten dies, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, unter Bezugnahme auf das o. g. Protokoll des Gerichtsvollziehers mit den entsprechenden notwendigen Versicherungen ihrerseits, dass sich der Brief nicht in ihren Händen befinde, sie von Rechten Dritter nichts wüssten und der Brief nach ihrer Kenntnis u. a. auch nicht abgetreten worden sei pp.

12

Dem Beteiligten J wurde eine Abschrift des Aufgebots am 7. Juli 2017 zugesandt, und er erschien daraufhin am 12. Juli 2017 vor dem Sachbearbeiter. U. a. wurde ihm damals Sinn und Zweck eines Aufgebotsverfahrens durch den Sachbearbeiter erläutert. Er erklärte aber nicht, wo sich der Brief befinden könnte.

13

Gegen Ende der Aufgebotsfrist am 20. Oktober 2017 wurde nunmehr durch die Schwester des J, Frau L, schriftlich die Erklärung abgegeben, dass der Grundschuldbrief ihr am 07. Mai 2014 durch Herrn J sicherungsübereignet worden sei und legte nach Aufforderung eine beglaubigte Abschrift des Briefes vor. Damit hatte das Aufgebotsverfahren seinen Sinn verloren und ist beendet.

14

Der Erklärung des J gegenüber dem Gerichtsvollzieher Z im o. g. Protokoll, er wisse nicht, wo sich der Brief befinde, war gelogen bzw. verschwieg einen wesentliche Tatsache.

15

Sie war nicht glaubhaft, da er den Grundschuldbrief über 10.000.000,00 € erst knapp zwei Jahre zuvor an seine Schwester Frau L (lt. der vorgelegten Urkunde, die in diesem Verfahren nicht auf ihre Wirksamkeit geprüft werden muss: im Mai 2014) sicherungsübereignet hatte. Seine Unterschrift befindet sich unter der Abtretungsvereinbarung, von der eine Kopie hier vorliegt. Er gab die o. g. anderslautende Erklärung vor dem Gerichtsvollzieher ab, obwohl er um den der Pfändung zugrunde liegenden Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 14.06.2011 zu 9 F 1xx/11, von den Forderungen der Antragstellerinnen wusste und von dem Zweck der Pfändung des Briefes wusste.

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Auch nach Erlass des Aufgebots hat J dem Sachbearbeiter gegenüber sitzend nicht das Gericht informiert, dass der Brief sich in den Händen seiner Schwester L befinden könne. Obwohl ihm der Zweck des Aufgebotsverfahrens durch den Sachbearbeiter erläutert wurde.

17

Die Angaben des Beteiligten J waren wahrheitswidrig.

18

Er hat damit nach Überzeugung des Gerichts Veranlassung für den Antrag auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses und das gesamte Aufgebotsverfahren gegeben.

19

Und daher sind ihm auch die Kosten des Verfahrens (darunter auch die Auslagen der Antragstellerinnen - vgl. den Umfang der Kostentragungspflicht gem. § 80 FamFG) aufzuerlegen.

20

Gem. § 81 FamFG kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.

21

Hier wird es gem. § 82 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bzw. gem. § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG als gerechtfertigt angesehen, dem Beteiligten zu 1.) J die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er a) durch grobes Verschulden - hier: Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen -  bzw. b) durch unwahre Angaben zu einer wesentlichen Tatsache (keine Hinweise zur Existenz des Grundschuldbriefes) schuldhaft  Veranlassung für dieses Verfahren gegeben hat.

22

Soweit J nicht als Beteiligter anzusehen sein sollte, liegen auch die Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG für ihn als Dritten vor, da diese den Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG entsprechen.

23

Dies ist durch die o. g. Fakten hinreichend belegt. Daher sind J die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

24

3.)

25

Der Streitwert wurde nach ständiger Rechtssprechung des Amtsgerichts Lemgo auf 1/5 des Wertes des Grundpfandrechts (10.000.000,00 €) festgesetzt.

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Diese folgt der alten Rechtsprechung in Hartmann Kostengesetze, 42. Auflage Rdnr. 19 zu Anh I § 12 GKG (§ 3 ZPO) bzw. Rdnr. 3 zu KV 1610, 1620 Anlage RVG. Das OLG Hamm hat - zu 15 W 335/17 - (AG Lemgo 18 a II 14/15) es am 13.09.2017 sogar ohne nähere Begründung als gerechtfertigt angesehen, den Verfahrenswert für das Aufgebotsverfahren auf den Wert des Grundpfandrechtes selbst anzusetzen. Dem wird hier nicht gefolgt. Es wird angesichts der ungewöhnlichen Höhe des Grundpfandrechtes aber auch nicht als gerechtfertigt angesehen, den Streitwert geringer anzusetzen.

27

Maßgeblich ist das Interesse des Antragstellers gem. 36 GNotKG, dass hier aufgrund der o. g. Rechtsprechung zu den alten, im Kern nicht geänderten Vorschriften mit 20 % des Grundpfandrechts bewertet wird.

28

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

29

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Lemgo  eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

30

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer bzw. seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und soll begründet werden.

31

Lemgo, 10.11.2017AmtsgerichtRechtspfleger