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Amtsgericht Lemgo·19a II 27/16·11.05.2017

Aufgebotsverfahren: Zurückweisung des Antrags auf Zuschreibung unbezifferter Miteigentumsanteile

ZivilrechtSachenrechtAufgebotsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt im Aufgebotsverfahren die Zuschreibung unbezifferter Miteigentumsanteile an zwei Flurstücken. Das Amtsgericht hält das Aufgebotsverfahren für ungeeignet, weil Eigentums- und Erbansprüche materiell-rechtlich streitig sind. Eine materielle Klärung durch Zivilklage oder Einigung ist erforderlich. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Zuschreibung unbezifferter Miteigentumsanteile im Aufgebotsverfahren wegen materiell-rechtlichen Streitigkeiten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuschreibung unbezifferter Miteigentumsanteile im Wege des Aufgebotsverfahrens ist grundsätzlich möglich, setzt aber voraus, dass die zugrundeliegenden Rechts- und Eigentumsverhältnisse materiell-rechtlich geklärt sind (etwa durch zivilgerichtliche Entscheidung oder Einigung).

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Das Aufgebotsverfahren dient als formales Verfahren zur Durchsetzung unstrittiger oder materiell geklärter Rechtslagen und ist nicht dazu bestimmt, streitige Eigentums- oder Erbansprüche materiell zu entscheiden.

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Für die Anwendung von § 927 BGB ist die Glaubhaftmachung eines langjährigen Eigenbesitzes, insbesondere eines 30 Jahre währenden Eigenbesitzes, erforderlich.

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Sind substanzielle, nicht offensichtlich unbegründete Einwendungen gegen die behauptete Eigentumslage erhoben, ist das Aufgebotsverfahren zurückzuweisen; die Rechtslage bedarf dann einer Feststellungsklage oder einer Vereinbarung der Beteiligten.

Relevante Normen
§ FamFG § 433§ FamFG §§ 443 ff.§ BGB § 927§ 927 BGB§ 928 BGB§ 433 FamFG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 263/17 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

1.) Eine Zuschreibung von unbezifferten Miteigentumsanteilen im Wege des Aufgebotsverfahrens ist gem. §§ 927 BGB, 443 FamFG prinzipiell möglich, setzt aber eine rechtliche Klärung der Rechts- und Eigentumsverhältnisse voraus (zivilgerichtliche Entscheidung oder Einigung der beteiligten Rechtsinhaber).

2.) Hierzu bedarf es auch der Glaubhaftmachung von mindestens 30 Jahre währenden Eigenbesitzes.

Tenor

Der Antrag vom 08.11.2016 wird zurückgewiesen.

Rubrum

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Der Antrag vom 08.11.2016 ist nicht hinreichend begründet.

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Das Aufgebotsverfahren gem. § 927 BGB ist nicht der richtige Verfahrensweg, um die Ziele der Antragstellerin zu erreichen.

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Dem Antrag zugrunde liegt ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin, Frau A und Herrn R, wer Eigentümer der Miteigentumsanteile am im Grundbuch von L Blatt 2048 verzeichneten Grundstück der Gemarkung L, Flur 5, Flurstücke 130 und 135 ist.

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Inwiefern das Rechtsverhältnis vor dem Antrag streitig war oder wie lange es streitig ist, hat keine Bedeutung. Herr R hat am 14.02.2017 deutlich gemacht, dass er die Begründung des Antrages nicht teilt und selbst Anspruch auf Teile des betroffenen Eigentums (Miteigentumsanteile) erhebt.

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Hinsichtlich dieser Flurstücke sind im Grundbuch von L Blatt 2048 lediglich unbezifferte Miteigentumsanteile der als Eigentümerin eingetragenen Antragstellerin A eingetragen.

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Diese unbezifferten Miteigentumsanteile der Flurstücke sollen im Wege des am 08.11.2016 beantragten Aufgebots der Antragstellerin komplett zugeschrieben werden.

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Das Aufgebotsverfahren dient aber nicht dazu, Streitigkeiten über Grundstückseigentum bzw. - miteigentum auf formalem Wege in der Weise auszuräumen, dass einer der streitenden Parteien das Grundstück oder streitige Miteigentumsanteile am Grundstück zugeschrieben werden, wenn materiell-rechtlich die Frage, wer Miteigentümer ist, streitig ist bzw. bleibt.

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Die Antragstellerin begründet den Antrag entsprechend § 927 BGB zwar mit der Tatsache des Eigenbesitzes des Grundstückes über mehr als 30 Jahre. Grundsteuern und Steuerbescheide seien für das gesamte Grundstück einschließlich der streitigen Flurstücke immer durch die Antragstellerin bzw. die Rechtsvorgänger innerhalb ihrer Familie genutzt worden. Das Grundstück - einschließlich der o. g. Flurstücke - sei seit "ewigen Zeiten" in Familienbesitz.

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Der zum Antrag gehörte R bestreitet den Eigenbesitz. Und das nicht erst mit dem Schreiben vom 14.02.2017, sondern es finden sich in der Grundakte ein Schreiben aus dem Jahre 2010, in denen er bereits Rechte an den "unbezifferten" Miteigentumsanteilen geltend macht.

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Es kann von hier aus nicht beurteilt werden, inwiefern die aus Sicht von Herrn R behauptete Erbfolge schlüssig ist und welche Miteigentumsanteile ihm gegebenenfalls zustehen oder nicht zustehen. Er erklärt jedenfalls, der Eigentümerin des Grundstücks einschließlich der strittigen Flurstücke seien vom Finanzamt und von der Gemeinde Lasten und Steuern nur auferlegt worden, weil sie in Abteilung I im Grundbuch stehe.

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§ 927 BGB betrifft nach Meinung des hiesigen Sachbearbeiters andere Fälle der Klärung bzw. Zuschreibung von Eigentum. Mit dieser Vorschrift wird die Möglichkeit geschaffen, dass nicht im Grundbuch eingetragene Eigentümer bzw. Miteigentümer (nur insoweit hier zutreffend, da Miteigentumsanteile nicht vollständig für die Antragstellerin eingetragen sind) das Eigentum mit einem formalen Verfahren aufgrund von langjährigem Eigenbesitz auf die Weise erwerben, dass - vergleiche den Wortlaut von Absatz 1 Satz 1-  der tatsächlich eingetragene Eigentümer zunächst von seinen Rechten ausgeschlossen wird.

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Dies trifft vom Wortlaut her nicht die Fallkonstellation. Die Kommentierung lässt zwar eine Anwendung der Vorschrift bei unbezifferten Miteigentumsanteilen zu. Es ist aber unklar, wie hier nach einem Ausschließungsbeschluss der im Paragrafen beschriebene verfahrensrechtliche Weg weiter beschritten werden soll, da nach dem Ausschluss nicht unbedingt der Erwerb des Eigentums folgt, vgl. diesen nicht unerheblichen Einwand in Palandt 71. Auflage 2012, Rdnr. 2 zu § 927 BGB/ (Nichtanwendbarkeit von § 928 BGB?).

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Das Aufgebotsverfahren kann angesichts des Streites darüber, wem die unbezifferten Miteigentümerrecht zustehen, die Frage des Miteigentums nicht klären.

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Das Aufgebotsverfahren dient gem. § 433 FamFG  dazu, Eigentümern oder Inhabern von Rechten bzw. Wertpapieren pp. auf formal-rechtlichem Weg in Fällen zu helfen, welchen eine materiell-rechtlich eindeutige oder unstrittige Rechtslage zugrunde liegt. Der Rechtsnachteil gem. § 433 FamFG soll - in einem inzwischen vereinfachten "Beschlussfahren" ohne Urteil -  nur Personen treffen, die eine Anmeldung trotz öffentlicher Aufforderung unterlassen, vgl. Keidel FamFG Rdnr. 1 + 3 .

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Hier sind aber die Beanspruchung der Miteigentumsanteile, die Erbfolge und die Verträge, die den streitigen "unbezifferten Miteigentumsanteilen"  zugrunde liegen, und ebenso auch der Eigenbesitz gerade streitig. Es kann seitens des Gerichts nicht festgestellt werden, dass die - insbesondere historisch begründeten, vertrag- und erbrechtlichen - Einwendungen des Herrn R "aus der Luft gegriffen" bzw. materiell-rechtlich irrelevant sind.

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Die materielle Rechtslage zu ermitteln, wer Miteigentümer ist, kann nicht Gegenstand eines Aufgebotsverfahrens sein. Nur durch eine Feststellungsklage = Zivilklage oder aber eine Vereinbarung kann zwischen den Parteien eine Klärung herbeigeführt werden. Die umfangreichen Ausführungen im Schriftsatz des Antragsteller-Vertreters vom 06.04.2017 (Wegerecht, Historie pp.) mögen für die materiell-rechtliche Bewertung glaubhaft bzw. schlüssig sein - das hätte ein Zivilrichter zu klären; für das Aufgebotsverfahren sind sie ohne Relevanz.

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Daher war der o. g. Antrag zurückzuweisen.

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lemgo schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle des hiesigen oder eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Lemgo eingegangen sein. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde ist zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

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Lemgo, 12.05.2017Amtsgericht

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